Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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aber gerade solche Vermögensverhältnisse 
stattfinden, für welche das bürgerliche Gesetz¬ 
buch die Gütertrennung, unter den sonstigen 
gesetzlichen Voraussetzungen, bestimmt hat, 
finden die Verfügungen dieses Gesetzbuchs 
über die Gütertrennung ihre volle Anwendung. 
Art. 2, 1443, 1563 b. G. B. 
Zur Begründung der Klage auf Gütertrennung 
ist es hinreichend, wenn constatirt ist, daß die 
Geschäfte des Ehemannes in zerrüttetem Zu¬ 
stande sich befinden und dadurch dem Ein¬ 
bringen der Ehefrau Gefahr droht; der Ehe¬ 
frau liegt nicht der Beweis einer Schuld des 
Ehemanns ob, und dieser ist selbst unzulässig 
zu beweisen, daß die Vermögenszerrüttung 
durch die Ehefrau selbst herbeigeführt worden 
sei. Art. 1443 b. G. B. 
Ein auf Anordnung des Gerichts contradiktorisch 
zwischen den Eheleuten über den Vermögens¬ 
stand derselben gehörig gefertigtes Inventar 
ist nicht als ein bloses Geständniß des Ehe¬ 
manns zu betrachten, und deshalb zur Be¬ 
gründung der Gütertrennungsklage hinrei¬ 
chend. Art. 870 b. P. O. 
Ehefrau Scherer — ihren Ehemann. 
Die Ehefrau Scherer erhob gegen ihren Ehemann eine 
Klage auf Gütertrennung, indem sie behauptete, daß dieser 
durch Unthätigkeit und Vernachlässigung seiner Geschäfte in 
Vermögensrückgang gekommen, und dadurch ihr Einbringen 
in Gefahr, ja schon zum Theil nicht mehr gedeckt sei. 
Das Kreisgericht verordnete durch Urtheil vom 19ten 
November 1825 die Errichtung eines Inventars über den 
aktiv- und passiv=Stand des Ehevermögens der Parteien; 
dasselbe wurde contradiktorisch zwischen den Eheleuten gefertigt, 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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