228
aber gerade solche Vermögensverhältnisse
stattfinden, für welche das bürgerliche Gesetz¬
buch die Gütertrennung, unter den sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen, bestimmt hat,
finden die Verfügungen dieses Gesetzbuchs
über die Gütertrennung ihre volle Anwendung.
Art. 2, 1443, 1563 b. G. B.
Zur Begründung der Klage auf Gütertrennung
ist es hinreichend, wenn constatirt ist, daß die
Geschäfte des Ehemannes in zerrüttetem Zu¬
stande sich befinden und dadurch dem Ein¬
bringen der Ehefrau Gefahr droht; der Ehe¬
frau liegt nicht der Beweis einer Schuld des
Ehemanns ob, und dieser ist selbst unzulässig
zu beweisen, daß die Vermögenszerrüttung
durch die Ehefrau selbst herbeigeführt worden
sei. Art. 1443 b. G. B.
Ein auf Anordnung des Gerichts contradiktorisch
zwischen den Eheleuten über den Vermögens¬
stand derselben gehörig gefertigtes Inventar
ist nicht als ein bloses Geständniß des Ehe¬
manns zu betrachten, und deshalb zur Be¬
gründung der Gütertrennungsklage hinrei¬
chend. Art. 870 b. P. O.
Ehefrau Scherer — ihren Ehemann.
Die Ehefrau Scherer erhob gegen ihren Ehemann eine
Klage auf Gütertrennung, indem sie behauptete, daß dieser
durch Unthätigkeit und Vernachlässigung seiner Geschäfte in
Vermögensrückgang gekommen, und dadurch ihr Einbringen
in Gefahr, ja schon zum Theil nicht mehr gedeckt sei.
Das Kreisgericht verordnete durch Urtheil vom 19ten
November 1825 die Errichtung eines Inventars über den
aktiv- und passiv=Stand des Ehevermögens der Parteien;
dasselbe wurde contradiktorisch zwischen den Eheleuten gefertigt,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG