Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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Urtheil: 
Der Großherzoglich Hessische Cassations= und Revisions¬ 
gerichtshof für die Provinz Rheinhessen zu Darmstadt. 
In Erwägung 1) die Legalität der Zusammensetzung des 
Assisenhofs präsumirt werden muß, und eine ausdrückliche 
Erwähnung der Verhinderung älterer Richter nicht vorge¬ 
schrieben ist, der Staatsprokurator am Kreisgerichte von selbst 
durch die Substituten sich vertreten zu lassen berechtigt, und 
durch den in Gültigkeit bestehenden §. 5. der Verordnung vom 
22ten August 1815 als ministère publie bei den Assisen 
aufzutreten berufen ist; nach dem kaiserlichen Decrete vom 
30ten März 1808 Art. 90 und vom 6ten Juli 1810 Art. 
55 und 57, der Gerichtschreiber im allgemeinen durch den 
Commis gressier ersetzt werden kann. 
In Erwägung 2) der Anklageakt nach Art. 313 des Code 
d'instruction eriminelle verlesen werden soll, und keine Be¬ 
schränkungen dessen, was darin, oder in dem ärtztlichen Fund¬ 
bericht aufgenommen werden darf, vorhanden sind, so wie das 
öffentliche Ministerium in dem Verlangen, Zeugen abhören zu 
lassen, abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen, ebenfalls 
nicht beschränkt ist; mithin wenn immerhin dadurch die Absicht 
einzelner gesetzlicher Vorschriften umgangen werden kann, eine 
Verletzung gesetzlicher wesentlicher Vorschriften nicht vorhanden ist, 
sondern die Benutzung solcher Hülfsmittel der 
Diskretion der Staatsbehörde überlassen blei¬ 
den muß. 
In Erwägung 3) der Assisenhof über den hier erwähnten 
Antrag des Angeklagten allerdings und zwar mit den Worten: 
„ohne sich an dem Antrage des Angeklägten, welcher als 
unbegründet verworsen wird, aufzuhalten „ — entschieden hat. 
In Erwägung 4) es allerdings zweckmäßiger gewesen, 
wenn in der von den Geschwornen bejähten. Frage, die Frei¬ 
willigkeit der körperlichen Verletzung mit klaren und 
deutlichen Worten ausgedrückt worden wäre, jedoch dieser 
Umstand nicht von entscheidender Bedeutung ist, weil in den 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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