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verordnen wollte, daß der Anklageakt den Geschwornen nicht
nach seinem ganzen Inhalte vorgelesen werden solle. Wenn
sich der Angeklagte durch den Inhalt des Anklageakts beschwert
glaubt, so ist es ihm nicht unbenommen, in der Vertheidi¬
gung alle jene im Gesetz begründeten Mittel geltend zu ma¬
chen, die ihm zur Seite stehen;
A. d. G.
Verwirft der Assisenhof den Antrag des Angeklagten u. s. w.
Die den Geschwornen gegen den Angeklagten vorgelegte
Frage war: „Ist der Angeklagte schuldig, seinen leiblichen
und rechtmäsigen Vater, Peter Rhein sen., durch Stöße,
Schläge und Fußtritte körperlich und thätlich mishandelt und
verletzt zu haben?
Antwort: „Ja, der Angeklagte ist des Verbrechens
schuldig.
Der Antrag der Staatsbehörde auf Anwendung des
Art. 312 p. G. B. wurde von dem Vertheidiger als unbe¬
gründet bestritten, weil die Antwort der Geschwornen nicht
die Freiwilligkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten
Handlung umfasse.
Der Assisenhof aber erklärte, daß, indem die Geschwornen
das: „Schuldig" auf die ihnen vorgelegte Frage ausgespro¬
chen, sie die Freiwilligkeit der That anerkannt hätten, und
verurtheilte den Angeklagten in Anwendung des Art. 312
p. G. B. zu fünfjähriger Einsperrung.
Assisenhof — Sitzung vom 11ten März 1829.
Cassationsrekurs von Seiten des Angeklagten. — Cassa¬
tionsmittel:
1) Verletzung des Art. 253 p. P. O., indem jüngere
Richter den Assisenhof componirt hätten, und durch nichts
constatirt sei, daß die übrigen ältern Richter des Kreisgerichts
gesetzlich verhindert gewesen, auch ein Commis-Greffier funk¬
tionirt habe, während der angerufene Art. die Assistenz des
Greffier en chef vorschreibe, und dessen Verhinderung nicht
constatirt sei. — Ueberdies seien die Funktionen des ministère
Max-Planck-Institut für
DF
europäische Rechtsgeschichte