Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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verordnen wollte, daß der Anklageakt den Geschwornen nicht 
nach seinem ganzen Inhalte vorgelesen werden solle. Wenn 
sich der Angeklagte durch den Inhalt des Anklageakts beschwert 
glaubt, so ist es ihm nicht unbenommen, in der Vertheidi¬ 
gung alle jene im Gesetz begründeten Mittel geltend zu ma¬ 
chen, die ihm zur Seite stehen; 
A. d. G. 
Verwirft der Assisenhof den Antrag des Angeklagten u. s. w. 
Die den Geschwornen gegen den Angeklagten vorgelegte 
Frage war: „Ist der Angeklagte schuldig, seinen leiblichen 
und rechtmäsigen Vater, Peter Rhein sen., durch Stöße, 
Schläge und Fußtritte körperlich und thätlich mishandelt und 
verletzt zu haben? 
Antwort: „Ja, der Angeklagte ist des Verbrechens 
schuldig. 
Der Antrag der Staatsbehörde auf Anwendung des 
Art. 312 p. G. B. wurde von dem Vertheidiger als unbe¬ 
gründet bestritten, weil die Antwort der Geschwornen nicht 
die Freiwilligkeit der dem Angeklagten zur Last gelegten 
Handlung umfasse. 
Der Assisenhof aber erklärte, daß, indem die Geschwornen 
das: „Schuldig" auf die ihnen vorgelegte Frage ausgespro¬ 
chen, sie die Freiwilligkeit der That anerkannt hätten, und 
verurtheilte den Angeklagten in Anwendung des Art. 312 
p. G. B. zu fünfjähriger Einsperrung. 
Assisenhof — Sitzung vom 11ten März 1829. 
Cassationsrekurs von Seiten des Angeklagten. — Cassa¬ 
tionsmittel: 
1) Verletzung des Art. 253 p. P. O., indem jüngere 
Richter den Assisenhof componirt hätten, und durch nichts 
constatirt sei, daß die übrigen ältern Richter des Kreisgerichts 
gesetzlich verhindert gewesen, auch ein Commis-Greffier funk¬ 
tionirt habe, während der angerufene Art. die Assistenz des 
Greffier en chef vorschreibe, und dessen Verhinderung nicht 
constatirt sei. — Ueberdies seien die Funktionen des ministère 
Max-Planck-Institut für 
DF 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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