Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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durch einen gültig nicht abzuhörenden Zeugen 
mitgetheilt worden. Art. 313, 322 p. P. O. 1) 
Die an die Geschwornen gestellte Frage: „Ist 
„der Angeklagte schuldig, durch Stöße, Schläge 
„und Fußtritte körperlich mishandelt zu haben," 
begreift die Freiwilligkeit der Handlung in 
sich, so zwar, daß nach einfacher Bejahung, der 
Assisenhof mit Recht die Sträfe des Art. 309, 
oder 312 des p. G. B. anwendet. — Art. 309, 312, 
319 p. G. B. 
Die Vorschrift des Art. 277 p. P. O., daß die 
Staatsbehörde die von ihr genommenen An¬ 
träge unterzeichnen solle, ist nicht unter Strafe 
der Nichtigkeit gegeben. 
Staatsbehörde. — Khein. 
Johann Peter Rhein wurde, der Mishandlung seines 
Vaters beschuldigt, vor die Assisen gestellt. 
Nachdem der Präsident des Assisenhofs verordnet hatte, 
daß Vorlesung des Verweisungsurtheils und des Anklageakts 
gegeben werden solle, stellte der Vertheidiger des Angeklagten 
den Antrag, daß diejenige Stelle des Anklageaktes, worin 
die Aussagen der Eltern und Geschwister des Angeklagten 
angeführt seien, nicht vorgelesen und der Anklageakt den 
Geschwornen nur übergeben werden solle, nachdem diese 
Stelle verdeckt und versiegelt worden. 
Urtheil: 
In Anbetracht, daß der Art. 313 p. P. O. dem Präsi¬ 
denten unbedingt auferlegt, die Vorlesung des Anklageaktes zu 
verordnen, und ihm nicht gestattet, denselben auf irgend eine 
Weise zu modifiziren, und es niemals in der Befugniß des 
Assisenhofs liegen kann, hieran eine Aenderung zu machen, 
es vielmehr eine Usurpation sein würde, wenn der Assisenhof 
Anm. 2. S. Urtheile des franz. Cass. Hofs vom 11ten April 1811 
(S. 17. 2. 314.), vom 30ten Mai 1818 (S. 18. 1. 361.) 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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