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einem Privilège de Vendeur gleichstünden, daher die
Principalklage nur gegen den ersten Erwerber oder
gegen den, welcher gesetzlich gleichen Verbindlichkeiten
unterworfen ist, wenn er nämlich vor dem Brumaire¬
Gesetz erworben hat, angestellt werden könne, gegen jeden
Dritten aber nur im Hypothekarwege gegen tiers déten
teurs verfahren werden müsse.
In Erwägung aber rücksichtlich dieser Beschwerde, wenn
auch die dadurch zu begründende Unzulässigkeits-Einrede,
noch in gegenwärtiger Instanz vorgebracht werden könnte,
obschon sie nicht mit den frühern durch Urtheil vom 18ten
März 1823 entschiedenen Einreden vorgebracht worden, die¬
selbe in gegenwärtigem Falle, doch um so mehr unbegrün¬
det erscheint, und desfalls die Gründe des ersten Richters
zu billigen sind, als durch die neuere Gesetzgebung, und die
in derselben enthaltene Mobilisirung der als Kaufpreis eines
Immöbels auf ewig festgesetzten Renten, oder derjenigen
Reuten, welche als Bedingniß eines übertragenen Grund¬
stücks errichtet worden, — von welchen Renten ällein der
Art. 530 des b. G. B. spricht —, nirgends die Principalklage
blos gegen den ersten Erwerber oder blos auf denjenigen be¬
schränkt worden ist, der vor dem Brumaire=Gesetz erwor=
ben hat, am wenigsten aber ungeachtet der Mobilisirung
und gestatteten Ablösbarkeit der Renten diese neuere Gesetz¬
gebung die Rechtsverhältnisse und Natur der früher be¬
standenen Erbbestände, Grundrenten, Grundzinsen und
dergleichen auf dem Grunde haftenden Lasten für das ver¬
flossene aufheben oder ändern wollte, da diese Rück¬
wirkung nirgends ausgedrückt, auch keine neuere bestimmte
Rechtsverhältnisse desfalls festgesetzt worden, vielmehr
auch in dem neun Monate nach dem Art. 530 des bürger¬
lichen Gesetzbuchs publicirten Gesetze vom 9ten Vende¬
miaire XIII. (1ten Oktober 1804) die wahre Natur,
und übrigen Rechtsverhältnisse, der auf dem linken Rhein¬
ufer existirenden Grundprästationen, die fast durchaus
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG