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Heimersheim erworben zu haben, läßt es — ehe es jedoch
über Haupt= und Incidentkläge definitiv zu Recht spricht,
den Beklagten zu, in der im Artikel 5 und folg. des Ven¬
demiaire=Gesetzes vorgeschriebenen Weise den Beweis zu
erbringen, daß diese Rente feudal, und als solche abolirt
seie, verordnet, daß durch nachstehende von Amtswegen
ernanntei Experten u. s. w., durch eine Untersuchung
und Vergleichung der jetzigen Sektionsbücher, mit der
Ladung des Klägers und durch eine Vergleichung dieser
Sektionsbücher, mit dem Auszuge aus den Lagerbüchern
der Gemeinde Heimersheim ausgemittelt werden soll:
1) ob der Beklagte die in der Ladung verzeichneten Grund¬
stücke wirklich besitzt:
2) welches die Artikel des Lagerbuchs sind, welche mit
den, von dem Beklagten besessenen Grundstücken
correspondiren, um nach Herstellung des dem Be¬
klagten nachgelassenen Beweises, und respektive des
Gegenbeweises und nach Beibringung des expertischen
Gutachtens weiter zu ergehen was Rechtens, hält
die Kosten bevor.
Sitzung vom 24ten Mai 1823.
Berufung.
Urtheil des Obergerichts.
In Erwägung, was die Beschwerde gegen das Urtheil
des Kreisgerichts vom 24ten Mai vorigen Jahres betrifft,
der Appellant erstens als Beschwerde aufstellt, daß seine,
gegen die Zulässigkeit der Klage des Appellanten vorge¬
brachte Einrede mit Unrecht verworfen worden sei; durch
diese Einrede hatte Appellant behauptet, daß er nur als
tiers dêtenteur des belasteten Guts, nicht aber mit einer
Personalklage habe angegangen werden können, indem er
vie mit der Rente behafteten Güter nicht vor dem Bru¬
maire=Gesetz besessen habe, auch nach dem bürgerlichen
Gesetzbuche die Renten mobilisirt geworden, und sonach
diese, in allen Beziehungen einem Forderungsrechte mit
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG