Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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Heimersheim erworben zu haben, läßt es — ehe es jedoch 
über Haupt= und Incidentkläge definitiv zu Recht spricht, 
den Beklagten zu, in der im Artikel 5 und folg. des Ven¬ 
demiaire=Gesetzes vorgeschriebenen Weise den Beweis zu 
erbringen, daß diese Rente feudal, und als solche abolirt 
seie, verordnet, daß durch nachstehende von Amtswegen 
ernanntei Experten u. s. w., durch eine Untersuchung 
und Vergleichung der jetzigen Sektionsbücher, mit der 
Ladung des Klägers und durch eine Vergleichung dieser 
Sektionsbücher, mit dem Auszuge aus den Lagerbüchern 
der Gemeinde Heimersheim ausgemittelt werden soll: 
1) ob der Beklagte die in der Ladung verzeichneten Grund¬ 
stücke wirklich besitzt: 
2) welches die Artikel des Lagerbuchs sind, welche mit 
den, von dem Beklagten besessenen Grundstücken 
correspondiren, um nach Herstellung des dem Be¬ 
klagten nachgelassenen Beweises, und respektive des 
Gegenbeweises und nach Beibringung des expertischen 
Gutachtens weiter zu ergehen was Rechtens, hält 
die Kosten bevor. 
Sitzung vom 24ten Mai 1823. 
Berufung. 
Urtheil des Obergerichts. 
In Erwägung, was die Beschwerde gegen das Urtheil 
des Kreisgerichts vom 24ten Mai vorigen Jahres betrifft, 
der Appellant erstens als Beschwerde aufstellt, daß seine, 
gegen die Zulässigkeit der Klage des Appellanten vorge¬ 
brachte Einrede mit Unrecht verworfen worden sei; durch 
diese Einrede hatte Appellant behauptet, daß er nur als 
tiers dêtenteur des belasteten Guts, nicht aber mit einer 
Personalklage habe angegangen werden können, indem er 
vie mit der Rente behafteten Güter nicht vor dem Bru¬ 
maire=Gesetz besessen habe, auch nach dem bürgerlichen 
Gesetzbuche die Renten mobilisirt geworden, und sonach 
diese, in allen Beziehungen einem Forderungsrechte mit 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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