194
muß, indessen diese Klage bei einer einzelnen Sache wohl auch
von dem titulo particulari Berechtigten erhoben werden kann.
Es bieten sich also bei jeder Theilung zwei Vorfragen dar,
die ich präjudiciell nennen mögte; namentlich:
1) die Legitimation derjenigen Personen, welche auf die zu
vertheilende Sache Anspruch machen;
2) das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen in ihrer Be¬
gränzung und respekive in ihrem quantitativen Gehalte
mit arithmetischer Genauigkeit bestimmten Sache oder
Universitas.
Der Notar hat sich bei gerichtlichen Theilungen mit dem
Legitimationspunkte in quali gar nicht zu beschäftigen. Denn
in der Regel ist derselbe durch das Urtheil firirt, welches die
Theilung verordnet. Angenommen es intervenirte ein Mit¬
erbe, dessen ursprünglich nicht gedacht war, so kann seine
Intervention nur gerichtlich zugelassen werden, und dann
wird auch in Ansehung seiner der Legitimationspunkt gericht¬
lich erledigt.
Dagegen ist der Einfluß des mit der Theilung beauftragten
Notars, namentlich bei einer Universitas, auf die Bestim¬
mung des zu vertheilenden Objects und auf die Legitimation
der einzelnen Erben in quanto um so größer.
Es steht, was die Legitimation in quanto betrifft, dem
Notar zu, nach den Ehe= und Gesellschafts=Verträgen, nach
den Gesetzen über Erbfolge und nach den vörhandenen Testa¬
menten zu ermitteln, für welche Quote der eine Associé
oder Ehegatte den andern gegenüber, an der zu vertheilenden
Gemeinschaft concurrirt, für welche Quote der Miterbe durch
Gesetz oder Testament an der eröffneten Verlassenschaft zu
participiren hat. Ja diese Bestimmung, die im Allgemeinen
schon im Inventarium zur Sprache kommen muß, weil es in
Gemäßheit des Art. 942 der Prozeßordnung nur in Gegen¬
wart Aller Interessenten oder dieselben gehörig gerufen und
gehört in die de r
repräsentirt, errichtet werden kann,
Theilung selbst vorauszuschickenden Vorbemerkungen.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DF