Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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muß, indessen diese Klage bei einer einzelnen Sache wohl auch 
von dem titulo particulari Berechtigten erhoben werden kann. 
Es bieten sich also bei jeder Theilung zwei Vorfragen dar, 
die ich präjudiciell nennen mögte; namentlich: 
1) die Legitimation derjenigen Personen, welche auf die zu 
vertheilende Sache Anspruch machen; 
2) das Vorhandensein einer gemeinschaftlichen in ihrer Be¬ 
gränzung und respekive in ihrem quantitativen Gehalte 
mit arithmetischer Genauigkeit bestimmten Sache oder 
Universitas. 
Der Notar hat sich bei gerichtlichen Theilungen mit dem 
Legitimationspunkte in quali gar nicht zu beschäftigen. Denn 
in der Regel ist derselbe durch das Urtheil firirt, welches die 
Theilung verordnet. Angenommen es intervenirte ein Mit¬ 
erbe, dessen ursprünglich nicht gedacht war, so kann seine 
Intervention nur gerichtlich zugelassen werden, und dann 
wird auch in Ansehung seiner der Legitimationspunkt gericht¬ 
lich erledigt. 
Dagegen ist der Einfluß des mit der Theilung beauftragten 
Notars, namentlich bei einer Universitas, auf die Bestim¬ 
mung des zu vertheilenden Objects und auf die Legitimation 
der einzelnen Erben in quanto um so größer. 
Es steht, was die Legitimation in quanto betrifft, dem 
Notar zu, nach den Ehe= und Gesellschafts=Verträgen, nach 
den Gesetzen über Erbfolge und nach den vörhandenen Testa¬ 
menten zu ermitteln, für welche Quote der eine Associé 
oder Ehegatte den andern gegenüber, an der zu vertheilenden 
Gemeinschaft concurrirt, für welche Quote der Miterbe durch 
Gesetz oder Testament an der eröffneten Verlassenschaft zu 
participiren hat. Ja diese Bestimmung, die im Allgemeinen 
schon im Inventarium zur Sprache kommen muß, weil es in 
Gemäßheit des Art. 942 der Prozeßordnung nur in Gegen¬ 
wart Aller Interessenten oder dieselben gehörig gerufen und 
gehört in die de r 
repräsentirt, errichtet werden kann, 
Theilung selbst vorauszuschickenden Vorbemerkungen. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DF
	        
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