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Le prix de vente sera payé par quart à la St. Mar¬
tin des années 1809, 1810; 1811 et 1812, avec
intérêt de cinq pour cent par an, à dater de la St.
» Martin prochaine etc.
bestimme also keine besondere Periode für Entrichtung der
Zinsen, sondern nur, daß der Zinsfuß auf fünf vom
hundert für ein ganzes Jahr festgesetzt sein solle.
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Der Art. 12// könne aber auch auf Zinsen des Preises
von Immobilien aus folgenden Gründen überhaupt keine
Anwendung finden. 1) Seien diese Zinsen in dem Art.
nicht namentlich aufgeführt, obgleich darin andere Lei¬
stungen aufgezählt seien, die weit seltener vorkämen, und
obgleich vor dem Code civil unbestritten nur die dreißig¬
ßigjährige Verjährung bei ihnen anwendbar gewesen sei;
als exzeptionnelle Verfügung müsse aber der Artikel strikt
interpretirt werden, schliese daher jede Anwendung wegen
Analogie aus, die auch nicht statt finde. 2) Könne man
auch nicht behaupten, daß der Art. darum auf die frag¬
liche Zinsen angewendet werden müsse, weil es darin
heise : » et généralement tout ce qui est payable par
année, ou à des termes periodiques plus courts; - denn
dieser Zusatz fände sich nur in der vierten Abtheilung, des
Art. die blos von Zinsen dargeliehener Summe spreche, und
könne sich daher nur auf solche Schulden beziehen, welche
von Geldverkehr herrührten. 3) der Art. 1652 ver¬
füge, daß der Käufer die Zinsen des Kaufpreises bis
zur Abtragung des Capitals schulde, und zwar
bei fruchttragenden Sachen selbst ohne alle Stipulation
schon von Rechtswegen.
In Uebereinstimmung mit den Conclusionen des Ge¬
neraladvokaten am Cass. Hofe erging hierauf folgendes
Urtheil:
In Erwägung, 1) was die Einwendung des Cassa¬
tionsbeklagten betrifft: daß es auf den Sinn des Art.
2277 des bürgerlichen Gesezbuches, welcher wörtlich lautet:
Art. 2277. Les arrérages de rentes perpétuelles et
viagères ; ceux des pensions alimentaires; les loyers
des maisons, et le prix de ferme des biens ruraux.
les interêts des sommes pretées, et généralement tout
ce qui est payable par année, ou à des termes perio¬
diques plus courts, se prescrivent par cinq ans.; da¬
rum gar nicht ankommen könne, weil derselbe nur von
periodischen Zahlungen spreche, in dem vorliegenden
Falle aber vermöge der Versteigerungs-Bedingung Nro. 3.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG