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dem Grunde, weil dessen Hypotheke erst nach Auflösung
der Ehe des Gemeinschuldners von demselben passirt
worden, und daher auch nur ein Recht auf zwei Drit¬
theile des Steigpreises des Hauses nach Abzug der Ehe¬
schulden begründen könne, nicht aber eine Collocation
auf den gesammten Steigpreisrest. Das Kreisgericht er¬
klärte durch Urtheil vom 26ten Mai 1827 die gegen die
Collocation der Kilb'schen Kinder erhobene Contestation
für begründet, verwarf dagegen die von diesen Kindern
gegen die Collocation von Arens vorgebrachte Einreden.
Die Gründe dieses Urtheils sind folgende:
In Anbetracht, was den dritten hypothekarischen Rang
betrifft, welcher den Kilb'schen Kindern als Erben der
Wittwe Brüger in Gemäßheit der Obligation vom
21ten September 1811 zugetheilt wurde, so ist diese
Hypotheke unter dem fünften Oktober 1811 richtig auf
das verkaufte Haus Lit. A. Nro. 169 inskribirt worden;
diese Inskription ist aber längst erloschen, und da die
Erneuerung vom eilften Juni 1818 auf das Haus Lit. A.
Nro. 162 lautet, ohne daß in derselben Nebenläger
oder sonstige Merkmale angegeben sind, woraus ersicht¬
lich wäre, daß die Nummer 162 irrig, und das unter
dieser Nummer bezeichnete Haus kein anderes als das
Haus Lit. A. Nro. 169 sein könne, so ist die von dem
Produzenten Bing erhobene Kontestation, darin bestehend,
daß die Kilb'schen Kinder in Gemäßheit der Brügerischen
Obligation keine hypothekarische Rechte auf das frag¬
liche Haus geltend machen könnten, begründet. Wenn
also diesen Kilb'schen Kindern im präparatorischen Status
auf die eben besagte Inscription der dritte hypothe¬
karische Rang, vorbehaltlich der Sous-ordre von Arens,
ertheilt wurde, so ist in dieser Hinsicht der präparato¬
rische Status abzuändern. Wenn man behaupten wollte,
daß den Kilb'schen Kindern gegen den Gemeinschuldner,
als ihren gesetzlichen Vormund, eine Legalhypotheke
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG