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der Inventarisation; zum Nachtheile der
Kinder wurde sie nicht angenommen.
Als eine während der Ehe contrahirte Schuld
ist auch diejenige zu betrachten, für welche
der Ehemann einen Schuldschein ausgestellt
hat, der zwar vor der Auflösung der Ehe
datirt ist, aber kein sicheres Datum vor
dieser Auflösung hat.
Ordre — Ktilb.
Auf Anstehen von Johann Kilb, handelnd in eigenem
Namen und als Vormund der mit seiner unterm 18ten
September 1817 verstorbenen Ehefrau Anna Maria Ritz
erzeugten noch minderjährigen Kinder, und von Martin
Ritz, Nebenvormund dieser Kinder, wurde unterm 3ten
Mai 1826, ein während der Ehe von Kilb, die unter dem
Mainzer Landrechte eingegangen war, erworbenes Haus
vor Notar versteigert, und nachdem, das Cap. 8 und 9,
Titel 18, B. 3 des b. G. B. vorgeschriebene Verfahren
statt gefunden hatte, wurde zur Vertheilung des Steig¬
preises unter die eingeschriebenen Gläubiger ein Rang¬
ordnungsverfahren eröffnet. In dem präparatorischen
Status wurden die Kilb'schen Kinder als Erben der Wittwe
Brüger, in Gemäßheit einer hypothekarischen Schuldur¬
kunde vom 21ten September 1811 im dritten hypothe¬
karischen Range collocirt, der ihnen aber von dem nach
ihnen collocirten Gläubiger Heinrich Bing deshalb con¬
testirt wurde, weil ihre Hypotheke zwar unterm 5ten
Oktober 1811 richtig auf das versteigte Haus Lit. A, Nro.
169 eingeschrieben, diese Einschreibung aber nicht erneuert
worden sei, indem die von ihnen producirte Einschreibung
vom 11ten Juni 1818 von einem Hause Lit. A, Nro. 162
spreche; die Kilb'schen Kinder contestirten, als Beneficiar¬
Erben ihrer Mutter, die dem Producenten Arens in Ge¬
mäßheit einer hypothekarischen Schuldurkunde vom 11ten
Mai 1822 im vierten Range ertheilte Collocation aus
Archiv 11. Bd. 2 Heft.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG