Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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Urtheil: 
In Erwägung der Art. 409 p. P. O. nur von solchen 
Freisprechungen handelt, welche in Gefolge des Aus¬ 
spruchs der Geschwornen auf Ordonnanz des Präsidenten 
terfolgen, dieser Fall aber hier nicht vorliegt; 
In Erwägung der Assisenhof, indem er dem Art. 66 
p. G. B. zuwider verordnete, daß die Angeklagte auf 
der Stelle in Freiheit gesetzt werden solle, nicht allein 
diesem Artikel zuwidergehandelt, sondern auch in dem 
angeführten Beweggrunde eine unbefugte Kritik sich ange¬ 
maßt, somit seine Gewalt überschritten hat; 
A. d. G. 
cassirt der Cass. Hof. das Urtheil des Assisenhofs u. s. w. 
Cassationshof. — Sitzung vom 22. Jänner 1824. 
Gültigkeit der Hypothekar-Einschreibungen. 
Mainzer Landrecht. — Fortgesetzte Gemeinschaft. 
Eheschulden. 
Die Nichtbeobachtung einer in dem Art. 2448 
des b. G. B. für die Hypothekar=Einschrei¬ 
bungen vorgeschriebenen Förmlichkeit be¬ 
wirkt nur dann Nichtigkeit der Einschrei¬ 
bung, wenn in dem speciellen Falle diese 
Förmlichkeit nothwendig war, um Irrthum 
und Schaden Dritterer zu verhüten. 
In dem Mainzer Landrechte ist eine commu¬ 
nio continuata nicht positiv angeordnet, es 
wurde eine solche nur durch die Gerichts¬ 
praxis aus dem Art. 5. Tit. VI. dieses Rechts 
gefolgert, als nothwendig zur Sicherstel¬ 
lung der Kinder gegen die Unterlassung 
Anm. 1. S. Urtheil des Cassationshofs zu Paris vom 17ten August 
1813 (S. 14. 1. 126.), und die in S. 10. 2. 249 enthaltene 
Abhandlung. 
Max-Planck-Institut für 
DFG 
europäische Rechtsgeschichte
	        
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