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Urtheil:
In Erwägung der Art. 409 p. P. O. nur von solchen
Freisprechungen handelt, welche in Gefolge des Aus¬
spruchs der Geschwornen auf Ordonnanz des Präsidenten
terfolgen, dieser Fall aber hier nicht vorliegt;
In Erwägung der Assisenhof, indem er dem Art. 66
p. G. B. zuwider verordnete, daß die Angeklagte auf
der Stelle in Freiheit gesetzt werden solle, nicht allein
diesem Artikel zuwidergehandelt, sondern auch in dem
angeführten Beweggrunde eine unbefugte Kritik sich ange¬
maßt, somit seine Gewalt überschritten hat;
A. d. G.
cassirt der Cass. Hof. das Urtheil des Assisenhofs u. s. w.
Cassationshof. — Sitzung vom 22. Jänner 1824.
Gültigkeit der Hypothekar-Einschreibungen.
Mainzer Landrecht. — Fortgesetzte Gemeinschaft.
Eheschulden.
Die Nichtbeobachtung einer in dem Art. 2448
des b. G. B. für die Hypothekar=Einschrei¬
bungen vorgeschriebenen Förmlichkeit be¬
wirkt nur dann Nichtigkeit der Einschrei¬
bung, wenn in dem speciellen Falle diese
Förmlichkeit nothwendig war, um Irrthum
und Schaden Dritterer zu verhüten.
In dem Mainzer Landrechte ist eine commu¬
nio continuata nicht positiv angeordnet, es
wurde eine solche nur durch die Gerichts¬
praxis aus dem Art. 5. Tit. VI. dieses Rechts
gefolgert, als nothwendig zur Sicherstel¬
lung der Kinder gegen die Unterlassung
Anm. 1. S. Urtheil des Cassationshofs zu Paris vom 17ten August
1813 (S. 14. 1. 126.), und die in S. 10. 2. 249 enthaltene
Abhandlung.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte