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die Cassation kann hier geeigneten Falls
zum Nachtheil des Freigesprochenen er¬
folgen. Art. 358, 409, p. P. O. Art. 66 p. G. B.
Art. 340 p. P. O.
Die alternative Verfügung des Art. 66 p. G. B.
(Uebergabe an die Verwandten oder Er¬
ziehung in einem Correktionshause) ist in
der Artimperativ, daß jedenfalls das eine
oder das andere der Alternative verordnet
werdin muß; ist demnach ungewiß, ob Ver¬
wandte vorhanden sind, so wird es noth¬
wendig, die Verbringung in ein Correk¬
tionshaus zu verordnen, und es steht in
diesem Falle dem Assisenhofe selbst dann
nicht zu, vollkommene Freilassung auszu¬
sprechen, wenn er glaubt, daß die Einrich¬
tung der Correktionsanstalten nicht geeig¬
net sei, eine gute Erziehung zu geben. Art.
66 p. G. B.
Staatsbehörde — Mairotto.
Anna Maria Mairotto, ohne bekannten Geburtsort
zu Hanau als Findelkind erzogen, zuletzt Dienstmagd in
Oberolm, wurde wegen Hausdiebstahls vor die Assisen
gestellt; wegen des noch nicht 16jährigen Alters der An¬
geklagten, fügte der Präsident des Assisenhofs der aus
dem Anklagakte hervorgehenden Frage noch die andere bei,
ob die Angeklagte mit Unterscheidungskraft gehandelt
habe? und der Ausspruch der Geschwornen erklärte die¬
selbe zwar für schuldig, verneinte aber, daß das Ver¬
brechen mit Unterscheidungskraft verübt worden sei.
Urtheil:
„ In Erwägung, daß nach den Verfügungen des Art.
66 p2 G. B. die Angeklagte freigesprochen werden soll,
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG