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Der Kläger auf Güterabtretung hat nur Un¬
glücksfälle nachzuweisen; hat er diese be¬
wiesen, so wird sein guter Glaube ver¬
muthet, und es liegt den Gläubigern ob,
den bösen Glauben darzuthun. Art. 1268
b. G. B. *)
Der Art. 280 b. P. O. ist nicht so zu verstehen,
daß für Beweis und Gegenbeweis nur eine
Prorogation solle statt finden können, son-
dern, wenn dem Beweisführer eine Proro¬
gation gestattet worden, so steht diese nicht
im Wege, daß auch dem Gegenbeweisführer
noch eine gestattet werde. Art. 279, 280 b. P. O.
Die durch den Beweis der bonne foi des Klä¬
gers auf Güterabtretung verursachten
Kosten sind diesem zu Last zu setzen.
Nebel — Müller.
Franz Müller wegen Schulden verhaftet, erhob gegen
seine Gläubiger eine Klage auf Güterabtretung, indem er
eine Reihe unglücklicher, für sein Vermögen nachtheiliger
Ereignisse aufstellte; sein Gläubiger Konrad Nebel erhob
eine Unzulässigkeitseinrede, darauf gestützt, daß der Kläger
Steuer= und Gemeinde=Einnehmer gewesen, und noch
Rezesse schuldig sei; Müller brachte mehrere Urkunden in
die Procedur, um nachzuweisen, daß seine Rezesse be¬
richtigt seien; der beklagte Nebel behauptete, daß dieser
Beweis nicht zur Entfernung der Unzulässigkeitseinrede
hinreiche, indem es zu deren Begründung genug sei, daß
der Schuldner einmal das ihm durch Uebertraguug einer
Einnahme geschenkte Vertrauen verletzt habe; subsidiarisch
Anm. 1. S. Urtheil des Appelhofs zu Lüttich vom 17ten Jänner 1809
(S. 10. 2. 529.); jenes zu Paris vom 8ten August 1812
(S. 13.2, 57.); jenes zu Brüssel vom 19ttn November
1810 (S. 14. 2. 110.) und jenes zu Nismes vom 10ten
Jänner 1811 (S. 14. 2. 111.)
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
FG