Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

120 
Der Kläger auf Güterabtretung hat nur Un¬ 
glücksfälle nachzuweisen; hat er diese be¬ 
wiesen, so wird sein guter Glaube ver¬ 
muthet, und es liegt den Gläubigern ob, 
den bösen Glauben darzuthun. Art. 1268 
b. G. B. *) 
Der Art. 280 b. P. O. ist nicht so zu verstehen, 
daß für Beweis und Gegenbeweis nur eine 
Prorogation solle statt finden können, son- 
dern, wenn dem Beweisführer eine Proro¬ 
gation gestattet worden, so steht diese nicht 
im Wege, daß auch dem Gegenbeweisführer 
noch eine gestattet werde. Art. 279, 280 b. P. O. 
Die durch den Beweis der bonne foi des Klä¬ 
gers auf Güterabtretung verursachten 
Kosten sind diesem zu Last zu setzen. 
Nebel — Müller. 
Franz Müller wegen Schulden verhaftet, erhob gegen 
seine Gläubiger eine Klage auf Güterabtretung, indem er 
eine Reihe unglücklicher, für sein Vermögen nachtheiliger 
Ereignisse aufstellte; sein Gläubiger Konrad Nebel erhob 
eine Unzulässigkeitseinrede, darauf gestützt, daß der Kläger 
Steuer= und Gemeinde=Einnehmer gewesen, und noch 
Rezesse schuldig sei; Müller brachte mehrere Urkunden in 
die Procedur, um nachzuweisen, daß seine Rezesse be¬ 
richtigt seien; der beklagte Nebel behauptete, daß dieser 
Beweis nicht zur Entfernung der Unzulässigkeitseinrede 
hinreiche, indem es zu deren Begründung genug sei, daß 
der Schuldner einmal das ihm durch Uebertraguug einer 
Einnahme geschenkte Vertrauen verletzt habe; subsidiarisch 
Anm. 1. S. Urtheil des Appelhofs zu Lüttich vom 17ten Jänner 1809 
(S. 10. 2. 529.); jenes zu Paris vom 8ten August 1812 
(S. 13.2, 57.); jenes zu Brüssel vom 19ttn November 
1810 (S. 14. 2. 110.) und jenes zu Nismes vom 10ten 
Jänner 1811 (S. 14. 2. 111.) 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
FG
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer