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als Cassationsmittel geltend gemacht
werden. Art. 270 p. G. B. — 553 p. P. O.
Staatsbehörde — Ekkert.
Andreas Ekkert, ohne Stand und Wohnort,
beschuldigt eines qualificirten Diebstahls, so wie des
Landstreichens, wurde durch die Anklagekammer des
Obergerichtshofes vor den Assisenhof verwiesen.
Am 16ten Dezember 1818 Verhandlungen und con¬
demnatorisches Urtheil. — Cassationsgesuch wegen Ver¬
letzung des Art. 553 p. P. O. — Der General=Staats¬
anwalt beantragte die Verwerfung des Gesuches.
Urtheil.
In Erwägung, daß das Obergericht, wenn es den
Angeklagten nicht als Vagabunden betrachtete, sondern
dem Antrage der in dieser Hinsicht allein interessirten
Staatsbehörde gemäß, ihn vor den Assisengerichtshof stellte,
keineswegs eine Incompetenz veranlassen konnte, welche
der Angeklagte zu urgiren Interesse oder Grund haben
könnte;
In Erwägung sich kein Fehler des Verfahrens auffinden
läßt, und die gesetzliche Strafe angewendet worden ist;
verwirft der provisorische Cassations= und Revisions¬
gerichtshof der Provinz Rheinhessen das Cassationsgesuch.
Cassationshof. — Sitzung vom 8ten Juni 1819.
Güterabtretung. — Zulässigkeit der Klage auf Güter=
abtretung. — Beweis bei dieser Klage. — Pro¬
rogation des Zeugenbeweises.
Der Rechnungspflichtige wird dadurch wieder
zur Wohlthat der Güterabtretung zulässig,
daß er den von ihm geschuldeten Rezeß be¬
richtigt. Art. 905 b. P. O.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte