117
Die Staatsbehörde sprach dieselben Ansichten aus.
Urtheil:
Angesehen das Gesetz vom 14ten Floreal XI., vom
24ten August 1790, 22ten Juli 1791 Art. 29, und vom
6ten Oktober 1791, und das Gutachten des Staats¬
raths vom 15ten Floreal 12;
In Erwägung bei den von dem Appellanten vorge¬
brachten Mitteln seines Appels,
nämlich:
1) Daß die Art. 3 und 4 der Bachordnung, wonach
die Uferbesitzer gegen das alte Herkommen in dem Bau
ihrer Ackerfelder beschränkt werden sollten, für diese nicht
als verbindend erkannt werden könnten;
2) Daß der Art. 475 p. G. B. nicht anwendbar sei;
in Betracht kömmt, daß der Sinn der angeführten Artikel
der Bachordnung zwar wohl dahin geht, daß die Ufer¬
besitzer die jährlichen Bachauswürfe auf der Gränze ihrer
Felder liegen lassen sollen, um dadurch nach und nach
einen erhöhten Damm gegen die Bach zu bilden, und
dieses ohne Rücksicht auf die Grundlage der Felder, und
die daraus in dem Bau derselben hervorgehende Beschrän¬
kung; daß aber, indem durch diese Verfügungen eigent¬
liche Servitutsverhältnisse der Uferbesitzer dieses Bachs,
die vorher nicht bestanden, etablirt worden sind, die Ufer¬
besitzer wohl befugt erscheinen, gegen die fraglichen Ar¬
tikel bei der höchsten Staatsbehörde einzukommen, in
dieser Rücksicht denn auch gegen den Appellanten, indem
er in seiner gefaßten Meinung, nicht an diese Artikel ge¬
bunden zu sein, einen Theil des Bachauswurfes anderwärts
verbracht hat, keine Schuld einer sträflichen Handlung
ausgesprochen werden konnte, um so weniger, als die
Gerichte nur ermächtigt sind, Uebertretungen solcher Re¬
glements einer Administrativbehörde zu strafen, welche in
dem Bereiche ihrer Attributionen über Polizeigegenstände
erlassen sind, die das Gesetz ihrer Aufsicht und Gewalt
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG