Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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Die Staatsbehörde sprach dieselben Ansichten aus. 
Urtheil: 
Angesehen das Gesetz vom 14ten Floreal XI., vom 
24ten August 1790, 22ten Juli 1791 Art. 29, und vom 
6ten Oktober 1791, und das Gutachten des Staats¬ 
raths vom 15ten Floreal 12; 
In Erwägung bei den von dem Appellanten vorge¬ 
brachten Mitteln seines Appels, 
nämlich: 
1) Daß die Art. 3 und 4 der Bachordnung, wonach 
die Uferbesitzer gegen das alte Herkommen in dem Bau 
ihrer Ackerfelder beschränkt werden sollten, für diese nicht 
als verbindend erkannt werden könnten; 
2) Daß der Art. 475 p. G. B. nicht anwendbar sei; 
in Betracht kömmt, daß der Sinn der angeführten Artikel 
der Bachordnung zwar wohl dahin geht, daß die Ufer¬ 
besitzer die jährlichen Bachauswürfe auf der Gränze ihrer 
Felder liegen lassen sollen, um dadurch nach und nach 
einen erhöhten Damm gegen die Bach zu bilden, und 
dieses ohne Rücksicht auf die Grundlage der Felder, und 
die daraus in dem Bau derselben hervorgehende Beschrän¬ 
kung; daß aber, indem durch diese Verfügungen eigent¬ 
liche Servitutsverhältnisse der Uferbesitzer dieses Bachs, 
die vorher nicht bestanden, etablirt worden sind, die Ufer¬ 
besitzer wohl befugt erscheinen, gegen die fraglichen Ar¬ 
tikel bei der höchsten Staatsbehörde einzukommen, in 
dieser Rücksicht denn auch gegen den Appellanten, indem 
er in seiner gefaßten Meinung, nicht an diese Artikel ge¬ 
bunden zu sein, einen Theil des Bachauswurfes anderwärts 
verbracht hat, keine Schuld einer sträflichen Handlung 
ausgesprochen werden konnte, um so weniger, als die 
Gerichte nur ermächtigt sind, Uebertretungen solcher Re¬ 
glements einer Administrativbehörde zu strafen, welche in 
dem Bereiche ihrer Attributionen über Polizeigegenstände 
erlassen sind, die das Gesetz ihrer Aufsicht und Gewalt 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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