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zu reformiren oder zu modisiziren, so seien sie doch be¬
fugt, zu untersuchen, ob die Behörde, welche die Ver¬
fügung erlassen habe, deren Handhabung man von ihnen
verlange, auch competent gewesen eine solche zu erlassen.
Es gehöre aber keineswegs zur Competenz der Municipal¬
behörde und der ihr vorgesetzten höheren Verwaltungs¬
behörde, reglementäre Anordnungen über die Wasser¬
polizei zu treffen, am allerwenigsten eine solche, wie die
vorliegende Bachordnung, welche die auffallendsten Dero¬
gationen und Beschränkungen des Priväteigenthums ent¬
halte; das Gesetz vom 14. Floreal XI. verfüge, daß in
Beziehung auf die Reinigung der Canäle und nichtschiff¬
baren Flüsse die alten Reglemens, oder die Lokalgebräuche
beobachtet werden sollen, und daß, wo deren Anwen¬
dung Schwierigkeiten unterliege, oder wenn eingetretene
Veränderungen neue Verfügungen nothwendig machten
diese von dem Gouvernement in einem Reglement d'ad¬
ministration publique auf den Vorschlag des Präfekten
des Departements erlassen werden sollen, die Provinzial¬
Regierung, auf die nur die Präfekturalgewalt über¬
gegangen sei, könne daher nicht befugt sein, auf den
Vorschlag eines Bürgermeisters solche Verfügungen zu
treffen; — die vorliegende Bachordnung sei also gar nicht
als bestehend anzusehen, und es könne folglich der
Appelant nicht wegen Uebertretung derselben eine Strafe
erleiden.
Aber auch angenommen, die Bachordnung sei von
einer competenten Behörde ausgegangen, so hätte des¬
halb gegen den Appellanten keine Strafe verhängt werden
können, weil eine solche nicht durch ein Gesetz festgesetzt
sei, denn der von dem Friedensgericht angewandte Art.
475. p. G. B. spreche blos von bans, worunter nur den
Herbst oder die Erndte betreffende Verfügungen zu ver¬
stehen seien, wie dies auch der französische Cassations¬
Hof in einem Arret vom 29. Jänner 1813 ausgesprochen habe.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG