Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

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zu reformiren oder zu modisiziren, so seien sie doch be¬ 
fugt, zu untersuchen, ob die Behörde, welche die Ver¬ 
fügung erlassen habe, deren Handhabung man von ihnen 
verlange, auch competent gewesen eine solche zu erlassen. 
Es gehöre aber keineswegs zur Competenz der Municipal¬ 
behörde und der ihr vorgesetzten höheren Verwaltungs¬ 
behörde, reglementäre Anordnungen über die Wasser¬ 
polizei zu treffen, am allerwenigsten eine solche, wie die 
vorliegende Bachordnung, welche die auffallendsten Dero¬ 
gationen und Beschränkungen des Priväteigenthums ent¬ 
halte; das Gesetz vom 14. Floreal XI. verfüge, daß in 
Beziehung auf die Reinigung der Canäle und nichtschiff¬ 
baren Flüsse die alten Reglemens, oder die Lokalgebräuche 
beobachtet werden sollen, und daß, wo deren Anwen¬ 
dung Schwierigkeiten unterliege, oder wenn eingetretene 
Veränderungen neue Verfügungen nothwendig machten 
diese von dem Gouvernement in einem Reglement d'ad¬ 
ministration publique auf den Vorschlag des Präfekten 
des Departements erlassen werden sollen, die Provinzial¬ 
Regierung, auf die nur die Präfekturalgewalt über¬ 
gegangen sei, könne daher nicht befugt sein, auf den 
Vorschlag eines Bürgermeisters solche Verfügungen zu 
treffen; — die vorliegende Bachordnung sei also gar nicht 
als bestehend anzusehen, und es könne folglich der 
Appelant nicht wegen Uebertretung derselben eine Strafe 
erleiden. 
Aber auch angenommen, die Bachordnung sei von 
einer competenten Behörde ausgegangen, so hätte des¬ 
halb gegen den Appellanten keine Strafe verhängt werden 
können, weil eine solche nicht durch ein Gesetz festgesetzt 
sei, denn der von dem Friedensgericht angewandte Art. 
475. p. G. B. spreche blos von bans, worunter nur den 
Herbst oder die Erndte betreffende Verfügungen zu ver¬ 
stehen seien, wie dies auch der französische Cassations¬ 
Hof in einem Arret vom 29. Jänner 1813 ausgesprochen habe. 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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