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im vorliegenden Falle, wo die Sommation zu zahlen oder
zu räumen ein so streng exekutorischer Akt ist, daß ledig¬
lich auf deren Grund hin der sommirte dritte Inhaber
seines Eigenthums verlustig wird, da keine weitere Ver¬
folgungen gegen ihn gerichtet werden dürfen, hieran än¬
dert auch das neue Gesetz vom 29ten April 1824 nichts,
denn, wenn gleich dasselbe durch seine Artikel 62 und 63
eine Vereinfachung des Verfahrens vorschreibt, und die
Artikel 2169, 2172, 2173 und 2174 des b. G. B. modi¬
ficirt, so bleiben dennoch die Art. 2166, 2167, 2168 und
namentlich die Art. 2170 und 2171 bestehen, denen zufolge
die Befugniß der Opposition nicht zweifelhaft sein kann;
hatte jedoch keine solche Sommation statt, und blieb so¬
nach der vorgebliche Interessent dem Zwangsveräusse¬
rungsverfahren ganz und gar fremd, so ist eine Opposie
tion nicht denkbar, und ihm steht nach allgemeinen Pro¬
zedur=Grundsätzen nur der Weg der Intervention, und
demnächst jener der Distraktionsklage offen;
In Anbetracht im gegebenen Falle zwar der Opposi¬
tion eine solche Sommation vorherging, die Opposition
jedoch erst nach der Immobiliarpfändung eingelegt, und
zu gleicher Zeit auch gegen diese Pfändung selbst gerichtet
ward, es daher sachgemäß erscheint, dieselbe nur als¬
dann auszutragen, wenn der erste eingeschriebene Gläu¬
biger und die gepfändete Partie gleichfalls in der Instanz
sind, damit sie ihr Interesse sowohl als jenes der andern
Hypothekargläubiger wahren können, was um so noth-
wendiger ist, als von der Denuntiation der Pfändung
an die gepfändete Partie an, die gepfändeten Immobilien,
in der Art das unwiderrufliche Eigenthum der Gläubiger
geworden sind, daß der gepfändeten Partie, unter der
im Art. 693 der b. P. O. vorgesehenen einzigen Ausnahme,
alle Dispositionsfähigkeit darüber entzogen ist;
A. d. G.
indem das Kreisgericht die der Opposition entgegengesetzte
Unzulässigkeits=Einrede verwirft, nimmt es den Oppo¬
nenten als solchen der Form nach an, bevor es jedoch über
die Opposition definitiv zu Recht erkennt, verordnet es,
daß auf Betreiben des Opponenten binnen 14 Tagen von
Zustellung des gegenwärtigen Urtheils an Anwalt, unter
Strafe der Verlustigung seiner Einreden der erst einge¬
schriebene Hypothekargläubiger, und die gepfändete Partie
beigeladen werden sollen, und hält die Kosten bevor.
Kreisgericht. — Sitzung vom 29ten April 1829.
Advokaten: Lemerz — Kilian.
Max-Planck-Institut für
DFG
europäische Rechtsgeschichte