Full text: Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 2 (1830))

der Opponent auch die salsirte Partie nu | 
den ersteingeschriebenen Gläubiger in Pro¬ 
zeß setze. Art. 692 b. P. O. 
Tängerle  Schultonds der Stadt CTormts, 
In einem auf Anstehen des Verwaltungsrathes des 
Wormser Schulfonds gegen die Erben der Eheleute Gal¬ 
lus Peters eingeleiteten Zwangsveräusserungs=Verfahren, 
wurde Peter Zängerle als dritter Besitzer eines in der 
Hypotheke des Schulfonds angeblich gelegenen Grund¬ 
stucks durch Gerichtsbotenakt vom 2ten December 1828, 
zur Räumung oder Zahlung aufgefordert. 
Am 17ten Januar 1829 Pfändung, und am 11ten 
Februar resp. 2ten März darauf Denuntiation derselben. 
an die gepfändete Partie, den dritten Besitzer und die 
eingeschriebenen Gläubiger. 
Am 14ten März 1829 Oppostion durch Anwalts¬ 
Requete von Seiten des dritten Besitzers Zängerle gegent 
das eingeleitete Zwangsversteigerungs=Verfahren, inso¬ 
weit dasselbe das von ihm besessene Grundstück umfasse, 
indem solches nie Eigenthum der Gallus Peters'schen Ehe¬ 
leute gewesen sei. 
Der Anwalt des Schulfonds bestrit diese Opositionk 
als nichtig, weil das Begehren des Opponenten nur auf 
dem Wege der Distractionsklage habe geltend gemacht 
werden können; er stützte diese Behauptung darauf, daß 
der Art. 62 des Zwangsveräusserungs=Gesetzes vom 29ten 
April 1824 verfügt, daß nach Ablauf der 30 Tage nach 
der Aufforderung zu bezahlen oder zu räumen, das Per¬ 
fahren nur gegen den ursprünglichen Schuldner ohne alle 
weitere Berücksichtigung des dritten Inhabers fortgesetzt 
werden solle; es könne aber nur derjenige opponiren, 
gegen den verfahren werde. 
Urtheil: 
In Anbetracht die Opposition als unzulässig bestritten 
wird, indem die Oppositen behaupten, daß im Wege einer 
Distraktionsklage hätte verfahren werden müssen, daher 
diese Einrede als präjudiciell vordersamst zu prüfen ist; 
In Anbetracht nun, was dieselbe anbelangt, so muß 
unterschieden werden, ob der Opponent als dritter In¬ 
haber sommirt worden ist, oder nicht; geschah die Som¬ 
mation, so konnte allerdings eine Opposition erfolgen, 
da dieses Rechtsmittel im Allgemeinen jedem directen Ver¬ 
folgungsakte stets entgegengesetzt werden kann, insbesondere 
Max-Planck-Institut für 
europäische Rechtsgeschichte 
DFG
	        
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