der Opponent auch die salsirte Partie nu |
den ersteingeschriebenen Gläubiger in Pro¬
zeß setze. Art. 692 b. P. O.
Tängerle Schultonds der Stadt CTormts,
In einem auf Anstehen des Verwaltungsrathes des
Wormser Schulfonds gegen die Erben der Eheleute Gal¬
lus Peters eingeleiteten Zwangsveräusserungs=Verfahren,
wurde Peter Zängerle als dritter Besitzer eines in der
Hypotheke des Schulfonds angeblich gelegenen Grund¬
stucks durch Gerichtsbotenakt vom 2ten December 1828,
zur Räumung oder Zahlung aufgefordert.
Am 17ten Januar 1829 Pfändung, und am 11ten
Februar resp. 2ten März darauf Denuntiation derselben.
an die gepfändete Partie, den dritten Besitzer und die
eingeschriebenen Gläubiger.
Am 14ten März 1829 Oppostion durch Anwalts¬
Requete von Seiten des dritten Besitzers Zängerle gegent
das eingeleitete Zwangsversteigerungs=Verfahren, inso¬
weit dasselbe das von ihm besessene Grundstück umfasse,
indem solches nie Eigenthum der Gallus Peters'schen Ehe¬
leute gewesen sei.
Der Anwalt des Schulfonds bestrit diese Opositionk
als nichtig, weil das Begehren des Opponenten nur auf
dem Wege der Distractionsklage habe geltend gemacht
werden können; er stützte diese Behauptung darauf, daß
der Art. 62 des Zwangsveräusserungs=Gesetzes vom 29ten
April 1824 verfügt, daß nach Ablauf der 30 Tage nach
der Aufforderung zu bezahlen oder zu räumen, das Per¬
fahren nur gegen den ursprünglichen Schuldner ohne alle
weitere Berücksichtigung des dritten Inhabers fortgesetzt
werden solle; es könne aber nur derjenige opponiren,
gegen den verfahren werde.
Urtheil:
In Anbetracht die Opposition als unzulässig bestritten
wird, indem die Oppositen behaupten, daß im Wege einer
Distraktionsklage hätte verfahren werden müssen, daher
diese Einrede als präjudiciell vordersamst zu prüfen ist;
In Anbetracht nun, was dieselbe anbelangt, so muß
unterschieden werden, ob der Opponent als dritter In¬
haber sommirt worden ist, oder nicht; geschah die Som¬
mation, so konnte allerdings eine Opposition erfolgen,
da dieses Rechtsmittel im Allgemeinen jedem directen Ver¬
folgungsakte stets entgegengesetzt werden kann, insbesondere
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG