Volltext : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 3 (1832))

.

384
nämlich  dadurch,  daß  der  Schuldner  das  Recht,  überhaupt
Grundrenten  fordern  zu  können,  in  Abrede  stellt,  und  der
Gläubiger  sich  während  der  zur  Verjährung  erforderlichen  Zeit
sich  dabei  beruhigt,  wie  dies  Thibaut,  System  des  Pand.-R.
§.  1034  und  über  Besitz  und  Verjährung  §.  60,  so  wie  Rave  cit.
§.  123  lehren,  daß  aber  Opponenten  die  Erlöschung  des  Grundrentenrechts -
  durch  die  usucapio  libertatis  vor  Publikation  des
Code  Napoléon  nicht  behaupten,  am  wenigsten  bewiesen  haben,
daher  die  Einrede  der  Verjährung  als  unbegründet  zu  verwerfen  ist
In  Anbetracht,  daß  nach  obigen  Ausführungen  die  Oppositionen -
  gegen  die  eingeleiteten  Verfolgungen  als  unbegründet
abzuweisen  sind;
In  Anbetracht,  daß  sonach  die  Incidentklage,  in  Beziehung
auf  sämmtliche  Opponenten,  von  selbst  zusammenfällt;
A.  d.  G.
Auf  die  Oppositionen  der  Opponenten  zu  Recht  erkennend,
und  ohne  sich  bei  den  vorgeschützten  Unzulässigkeits-,  Nichtigkeits= -
  und  Verjährungseinreden,  so  wie  bei  dem  Einwande  der
nicht  bewiesenen  Identität  der  von  den  Opponenten  besessenen
Grundstücke  mit  jenen,  welche  in  der  alten  Renovation  vom
4ten  April  1787  als  mit  Grundrenten  belastet,  angegeben
sind,  so  wie  ferner  bei  jenem  Einwande,  welcher  gegen  die
Form,  Giltigkeit  und  Glaubwürdigkeit  der  Renovationen  vom
4ten  April  1787  und  26ten  Juni  1827.  und  der  Collektur-Rechnung -
  von  1792  erhoben  wurde,  welche  theils  als  irrelevant,
theils  als  unbegründet  verworfen  und  abgewiesen  werden,  aufzuhalten, -
  weist  es  die  Opponenten  mit  ihren  Oppositionen  vom
19ten  Dezember  1827  gegen  den  Zwangsbefehl  vom  27ten
Dezember  1827,  signifizirt  den  8ten  Okt.  1827,  so  wie  gegen
den  Zahlbefehl  vom  31ten  Okt.  1827  ab,  und  verordnet,  daß
die  begonnenen  Verfolgungen  ihrem  Zustande  nach,  worin  sie
sich  befinden,  fortgesetzt  werden  sollen.
Auf  die  von  den  Opponenten  erhobene  Incidentklage  zu
Recht  erkennend,  weist  es  die  Incidentkläger  damit  als  unbegründet -
  ab  und  verurtheilk,  u.  s.  w.
Kreisgericht.  I.  Sektion.  —  Sitzung  vom  1.  Mai  1832.
Max-Planck-Institut  für
DFG
europäische  Rechtsgeschichte
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer