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behandelt, während der Verkäufer sehr oft in der Unmöglichkeit -
ist, die Zinsen fodern zu können, derselbe also auch mit
Recht mehr Rücksicht, als gewöhnliche Hypothekargläubiger
verdient, und ihm zu deren Conservation und Kundmachung
seines Privilegs, wie bemerkt, kein Termin vorgeschrieben
ist; — daß, wenn unter dem Ausdruck -prix-, dessen sich der
Art. 2103 b. G. B. bedient, nur Kapital zu verstehen wäre,
durchaus keine privilegirte Anweisung für Zinsen gestattet
werden könnte, indem dieser Artikel ein solches Privileg in
dieser Voraussetzung nicht gibt, der Art. 2151, der, wie
gesagt, von Privilegien nicht spricht, nicht willkührlich ausgedehnt -
werden kann, und auch weder eine legale noch conventionnelle -
Hypothek für die Zinsen vorliegt, während die
Meinung, daß die Zinsen ebenfalls Theil des Preises sind
und der Art. 2103, der das Privileg nicht auf Kapital beschränkt, -
dieselben vielmehr ebenfalls begreift, sowohl der
natürlichen Billigkeit als dem Geiste des Gesetzes entsprechend erscheint, -
da nach dem Art. 1652 eine verkaufte Früchtetragende
Sache von Rechtswegen Zinsen trägt, die Verzinslichkeit sonach -
ein naturale des Verkaufs ist, und das Privileg sowohl
für Kapital als Zinsen um so mehr als Essenz des Vertrags
angesehen werden muß, als es ein Ausfluß aus der durch
Art. 1654 dem Verkäufer gegebenen Befugniß ist, den Vertrag,
wenn auch nur die Zinsen nicht bezahlt worden, auflösen zu
lassen; — daß endlich, wenn man annimmt, daß die Zinsen ein
Theil des Preises sind, und der Art. 2103 b. G. B., der ebensowenig -
als das Brumairegesetz weder von Zinsen für zwei
Jahre und das laufende, noch von Zinsen von unbestimmten
Jahren spricht, ein Privileg dafür gibt, die Meinung, daß
die Zinsen nur von zwei Jahren und das laufende privilegirt
seien, den Mißstand herbeiführt, daß, da die gleichzeitig mit
der Hypothek eingeschriebenen rückständigen Zinsen gleichen
Rang mit dem Kapital haben, den Art. 2151 auf das Privileg
angewendet, der Verkäufer, welcher an keinen Termin für
Conservation seines Privilegs gebunden, zehn Jahre nach
dem Verkaufe Kapital und zehnjährige Zinsen einschreibt, für
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschicht
DF