Volltext : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 3 (1832))

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behandelt,  während  der  Verkäufer  sehr  oft  in  der  Unmöglichkeit -
  ist,  die  Zinsen  fodern  zu  können,  derselbe  also  auch  mit
Recht  mehr  Rücksicht,  als  gewöhnliche  Hypothekargläubiger
verdient,  und  ihm  zu  deren  Conservation  und  Kundmachung
seines  Privilegs,  wie  bemerkt,  kein  Termin  vorgeschrieben
ist;  —  daß,  wenn  unter  dem  Ausdruck  -prix-,  dessen  sich  der
Art.  2103  b.  G.  B.  bedient,  nur  Kapital  zu  verstehen  wäre,
durchaus  keine  privilegirte  Anweisung  für  Zinsen  gestattet
werden  könnte,  indem  dieser  Artikel  ein  solches  Privileg  in
dieser  Voraussetzung  nicht  gibt,  der  Art.  2151,  der,  wie
gesagt,  von  Privilegien  nicht  spricht,  nicht  willkührlich  ausgedehnt -
  werden  kann,  und  auch  weder  eine  legale  noch  conventionnelle -
  Hypothek  für  die  Zinsen  vorliegt,  während  die
Meinung,  daß  die  Zinsen  ebenfalls  Theil  des  Preises  sind
und  der  Art.  2103,  der  das  Privileg  nicht  auf  Kapital  beschränkt, -
  dieselben  vielmehr  ebenfalls  begreift,  sowohl  der
natürlichen  Billigkeit  als  dem  Geiste  des  Gesetzes  entsprechend  erscheint, -
  da  nach  dem  Art.  1652  eine  verkaufte  Früchtetragende
Sache  von  Rechtswegen  Zinsen  trägt,  die  Verzinslichkeit  sonach -
  ein  naturale  des  Verkaufs  ist,  und  das  Privileg  sowohl
für  Kapital  als  Zinsen  um  so  mehr  als  Essenz  des  Vertrags
angesehen  werden  muß,  als  es  ein  Ausfluß  aus  der  durch
Art.  1654  dem  Verkäufer  gegebenen  Befugniß  ist,  den  Vertrag,
wenn  auch  nur  die  Zinsen  nicht  bezahlt  worden,  auflösen  zu
lassen;  —  daß  endlich,  wenn  man  annimmt,  daß  die  Zinsen  ein
Theil  des  Preises  sind,  und  der  Art.  2103  b.  G.  B.,  der  ebensowenig -
  als  das  Brumairegesetz  weder  von  Zinsen  für  zwei
Jahre  und  das  laufende,  noch  von  Zinsen  von  unbestimmten
Jahren  spricht,  ein  Privileg  dafür  gibt,  die  Meinung,  daß
die  Zinsen  nur  von  zwei  Jahren  und  das  laufende  privilegirt
seien,  den  Mißstand  herbeiführt,  daß,  da  die  gleichzeitig  mit
der  Hypothek  eingeschriebenen  rückständigen  Zinsen  gleichen
Rang  mit  dem  Kapital  haben,  den  Art.  2151  auf  das  Privileg
angewendet,  der  Verkäufer,  welcher  an  keinen  Termin  für
Conservation  seines  Privilegs  gebunden,  zehn  Jahre  nach
dem  Verkaufe  Kapital  und  zehnjährige  Zinsen  einschreibt,  für
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschicht
DF
            
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