Volltext : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (Bd. 3 (1832))

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trauen  auf  das  Hypothekenbuch  vorgenommen  wird"
so  kann  er  doch  nicht  „eine  mit  dem  Hypothekenwesen ¬
  in  Verbindung  stehende  Handlung“  genannt
werden.  Oder  man  gibt  diesem  Begriffe  eine  Deutung, ¬
  wonach  jeder  Rechtserwerb  an  Liegenschaften
darunter  fällt,  eine  Ausdehnung,  welche  dem  Gesetzgeber ¬
  sicher  fern  lag.
Viel  eher  könnte  man  die  Anerkennung  des
fraglichen  Schutzes  in  der  oben  ausgehobenen  Vorschrift ¬
  des  §.  26  Nr.  3  finden  und  damit  überdieß
dessen  systematische  Stellung  zu  retten  suchen.  Allein ¬
  das  Gesetz  spricht  an  diesem  Orte  augenscheinlich ¬
  blos  von  dem  Rechte  auf  eine  durch  Eintragungerst ¬
  zu  begründende  Hypothek,  nicht
von  der  Wirksamkeit  bestehender  Hypothekrechte,  welche
allein  bei  ungültig  gelöschten  Hypotheken  in  Frage
kommen  kann.
Der  Versuch  aber,  dem  angeführten  Bedürfnisse ¬
  durch  eine  ausdehnende  Auslegung  entgegenzukommen, ¬
  muß  an  der  Erwägung  scheitern,  daß  die
Erstreckung  des  Oeffentlichkeitsprinzipes  auf  den
Schutz  des  Eigenthumserwerbes  über  die  Sphäre
unseres  Hypothekengesetzes  hinausführt;  denn  dasselbe ¬
  ist  nur  auf  Erleichterung  und  Sicherung  des
Realkredites,  nicht  auf  die  Sicherung  des  Verkehres ¬
  mit  Liegenschaften  überhaupt  berechnet  13
Vgl.  den  Eingang  des  Gesetzes  und  oben  §.  15.
18)  Auch  in  der  Rechtsprechung  des  Berliner  Obertribunals ¬
  ist  anerkannt,  daß  die  oben  erwähnte  dem
sypothekenrechtlichen  Oeffentlichkeitsprinzipe  entnommene ¬
  Bestimmung  des  Landr.  I.  20  §.  527  auf  den
Erwerber  des  Eigenthumes  keine  Beziehung  habe.
Entscheid.  des  Obertribunals  Bd.  XVI  S.  49  fg.
Die  landrechtlichen  Vorschriften  dienten  nun  gerade
unserer  Hypothekengesetzgebung  zum  Vorbilde.
            
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