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trauen auf das Hypothekenbuch vorgenommen wird"
so kann er doch nicht „eine mit dem Hypothekenwesen ¬
in Verbindung stehende Handlung“ genannt
werden. Oder man gibt diesem Begriffe eine Deutung, ¬
wonach jeder Rechtserwerb an Liegenschaften
darunter fällt, eine Ausdehnung, welche dem Gesetzgeber ¬
sicher fern lag.
Viel eher könnte man die Anerkennung des
fraglichen Schutzes in der oben ausgehobenen Vorschrift ¬
des §. 26 Nr. 3 finden und damit überdieß
dessen systematische Stellung zu retten suchen. Allein ¬
das Gesetz spricht an diesem Orte augenscheinlich ¬
blos von dem Rechte auf eine durch Eintragungerst ¬
zu begründende Hypothek, nicht
von der Wirksamkeit bestehender Hypothekrechte, welche
allein bei ungültig gelöschten Hypotheken in Frage
kommen kann.
Der Versuch aber, dem angeführten Bedürfnisse ¬
durch eine ausdehnende Auslegung entgegenzukommen, ¬
muß an der Erwägung scheitern, daß die
Erstreckung des Oeffentlichkeitsprinzipes auf den
Schutz des Eigenthumserwerbes über die Sphäre
unseres Hypothekengesetzes hinausführt; denn dasselbe ¬
ist nur auf Erleichterung und Sicherung des
Realkredites, nicht auf die Sicherung des Verkehres ¬
mit Liegenschaften überhaupt berechnet 13
Vgl. den Eingang des Gesetzes und oben §. 15.
18) Auch in der Rechtsprechung des Berliner Obertribunals ¬
ist anerkannt, daß die oben erwähnte dem
sypothekenrechtlichen Oeffentlichkeitsprinzipe entnommene ¬
Bestimmung des Landr. I. 20 §. 527 auf den
Erwerber des Eigenthumes keine Beziehung habe.
Entscheid. des Obertribunals Bd. XVI S. 49 fg.
Die landrechtlichen Vorschriften dienten nun gerade
unserer Hypothekengesetzgebung zum Vorbilde.