Volltext : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (N.F. Bd. 1 (1838))

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In  Erwägung,  daß  aus  diesen  unter  den  Partieen
selbst  nicht  bestrittenen  Thatsachen  nur  beurtheilt  werden -
  kann,  ob  die  von  Seiten  des  Appellanten  gegen  das
kreisgerichtliche  Urtheil  eingelegte  Berufung  begründet
sei  oder  nicht;
In  Erwägung,  daß  nun  die  erste  Beschwerde  dahin
gerichtet  ist,  daß  der  erste  Richter  mit  Unrecht  erkannt
habe,  daß  der  mit  Johann  Philipp  Lotz  von  Seiten
Bermes  unterm  siebenten  Dezember  1807  vor  Notar
Theyer  abgeschlossene  Einstandsvertrag  seinen  Zweck,
Befreiung  des  Adam  Bermes  vom  Militärdienste,  nicht
erreicht  habe,  und  zwar  wegen  eines  in  der  Person  von
Johann  Philipp  Lotz  liegenden  Grundes,  und  die  zweite
Beschwerde  dahin  geht,  daß  der  erste  Richter  gleichfalls
mit  Unrecht  erkannt  habe,  „daß  man  auch  nicht  entgegnen -
  könne,  Johann  Philipp  Lotz  sei  noch  für  Adam  Bermes -
  gestorben,  denn  a)  erhelle  dies  nicht  aus  dem  von
dem  französischen  Kriegsministerium  ausgefertigten  Todesscheine, -
  b)  daß  wenn  aber  auch  dieser  Umstand  constant -
  seie,  es  dennoch  nichts  releviren  würde,  sondern
es  vielmehr  an  dem  Cedenten  gewesen  wäre,  sich  den
Todesschein  alsbald  zu  verschaffen,  und  durch  dessen
Vorlegung  einem  nochmaligen  Ziehen  ihres  Erblassers
zuvorzukommen,  wodurch  denn  auch  gedachter  Bermes
nicht  in  die  Nothwendigkeit  gekommen  wäre,  nochmale
einen  Einsteher  zu  stellen;
In  Erwägung,  daß  aber  schon  aus  den  oben  aufgestellten -
  factischen  Momenten  in  Zusammenhaltung  mit
den  gesetzlichen  Verfügungen  sich  ergibt,  daß  der  erste
Richter  auf  die  obenangegebenen  Gründe  hin,  den  angeführten -
  Einstandsvertrag  vom  7.  Dezember  1807  nicht
als  wirkungslos  auflösen  und  vernichten  konnte,  weil
gedachter  Lotz,  ehe  und  bevor  er  für  eigene  Rechnung
designirt  war,  und  marschiren  mußte,  noch  als  Suppleant -
  von  Adam  Bermes  verstorben  ist,  und  sonach
Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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