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In Erwägung, daß aus diesen unter den Partieen
selbst nicht bestrittenen Thatsachen nur beurtheilt werden -
kann, ob die von Seiten des Appellanten gegen das
kreisgerichtliche Urtheil eingelegte Berufung begründet
sei oder nicht;
In Erwägung, daß nun die erste Beschwerde dahin
gerichtet ist, daß der erste Richter mit Unrecht erkannt
habe, daß der mit Johann Philipp Lotz von Seiten
Bermes unterm siebenten Dezember 1807 vor Notar
Theyer abgeschlossene Einstandsvertrag seinen Zweck,
Befreiung des Adam Bermes vom Militärdienste, nicht
erreicht habe, und zwar wegen eines in der Person von
Johann Philipp Lotz liegenden Grundes, und die zweite
Beschwerde dahin geht, daß der erste Richter gleichfalls
mit Unrecht erkannt habe, „daß man auch nicht entgegnen -
könne, Johann Philipp Lotz sei noch für Adam Bermes -
gestorben, denn a) erhelle dies nicht aus dem von
dem französischen Kriegsministerium ausgefertigten Todesscheine, -
b) daß wenn aber auch dieser Umstand constant -
seie, es dennoch nichts releviren würde, sondern
es vielmehr an dem Cedenten gewesen wäre, sich den
Todesschein alsbald zu verschaffen, und durch dessen
Vorlegung einem nochmaligen Ziehen ihres Erblassers
zuvorzukommen, wodurch denn auch gedachter Bermes
nicht in die Nothwendigkeit gekommen wäre, nochmale
einen Einsteher zu stellen;
In Erwägung, daß aber schon aus den oben aufgestellten -
factischen Momenten in Zusammenhaltung mit
den gesetzlichen Verfügungen sich ergibt, daß der erste
Richter auf die obenangegebenen Gründe hin, den angeführten -
Einstandsvertrag vom 7. Dezember 1807 nicht
als wirkungslos auflösen und vernichten konnte, weil
gedachter Lotz, ehe und bevor er für eigene Rechnung
designirt war, und marschiren mußte, noch als Suppleant -
von Adam Bermes verstorben ist, und sonach
Max-Planck-Institut für
DFC
europäische Rechtsgeschichte