wären die zweite Ziehung von Lotz zu verhüten, wenn
sie dessen Tod gekannt, und gewußt hätten, daß er nochmals -
gezogen werden solle; allein sie kannten seinen
Tod nicht, und eben so wenig seine nochmalige Ziehung,
da Lotz als bereits im Dienst befindlich, nicht in seiner
Gemeinde aufgerufen wurde, und ihnen auch Bermes
nicht davon Kenntniß gab.
Es erging am Gr. Obergerichtshofe zu Mainz unterm
17. Dezember 1836 folgendes
Urtheil.
In Erwägung, daß es in facto als constant feststeht,
daß Johann Philipp Lotz als Remplaçant von Johann
Adam Bermes, unterm 9. Juni 1808 in französische
Kriegsdienste getreten, am 4. Juli nachher abmarschirt
und den Feldzug in Spanien im Jahre 1808 bis 1809
mitgemacht hat;
Daß Lotz am 20. März 1809 bei Ribaterio in Spanien -
auf dem Felde der Ehre geblieben ist, ohne vorher
in Folge des Senatus=Consultus vom 10. September
1808, als für seine eigne Rechnung zum Militärdienste
verpflichtet designirt worden zu sein, indem sowohl aus
dem gehörig in die Procedur gebrachten Todesscheine
erhellet, daß er nicht als für eigene Rechnung dienend
sondern vielmehr daselbst als Suppleant von gedachtem
Johann Adam Bermes bezeichnet ist, als auch durch den
deshalb producirten förmlichen Auszug aus dem alten
Präfecturarchiv in Mainz bezüglich der Conscription vom
Jahre 1809 beurkundet wird, daß erst beinahe volle
sechs Monate nach dem erfolgten Tode von Lotz, nämlich -
am 19. November 1809 Georg Burgai in der Eigenschaft -
als zweiter, Remplacant des nämlichen Johann -
Adam Bermes in das französische Militär incorporirt -
worden ist, und zwar aus Ursache, wie es daselbst -
verzeichnet ist, weil sein erster Remplaçant Johann
Philipp Lotz nunmehr für seine eigene Rechnung diene;
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte