Volltext : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (N.F. Bd. 1 (1838))

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ansteht,  in  der  gegenwärtigen  Civilinstanz  seine  Vertheidigung -
  aus  einem  Verhältniß  schöpfen  zu  wollen,  welches
aus  seinem  eigenen  Antrag  ex  capite  nullitatis  resilirt
worden,  daß  also  die  einzige  Frage  zu  untersuchen  bleibt
ob  der  Beklagte  mit  Fug  Rechtens  die  Rückgabe  des  bezahlten -
  Aufgeldes  verweigern  dürfe?
In  Erwägung,  nun  die  Nichtigkeit  des  erwähnten  Handelsgeschäfts -
  auf  der  persönlichen  Incapicität  eines  der
Contrahenten  beruht  und  nach  bekannten  Rechtsgrundsätzen, -
  die  man  in  den  Art.  1235,  1304  und  1312  des
b.  G.  B.  sanktionirt  findet,  dasjenige,  was  in  solchen  Fällen
wegen  des  nichtigen  Vertrags  bezahlt  worden,  selbst  gegen
Minderjährige,  die  versio  in  rem  voraussetzt,  zuruckgefordert -
  werden  darf;
In  Erwägung  aber  der  Beklagte,  der  im  Vollgenuf
seiner  bürgerlichen  Rechte  ist,  die  Nachweise  der  versio  in
rem  nicht  zur  Bedingung  der  Restitution  machen  kann;
Aus  welch'  Allem  folgt,  daß  die  beantragte  Rückgabe
verordnet  werden  muß;
In  Erwägung,  die  als  Einrede  vorgeschützten,  in  der
Eidesdelation  der  Beklagten  enthaltenen  Thatsachen,  sich
lediglich  auf  das  nichtig  erklärte  Handelsgeschäft  beziehen,
und  so  eng  damit  verbunden  sind,  daß  sie  ohne  dasselbe
nicht  zu  bestehen  vermögen,  daß  sie  daher  als  unstatthaft
keine  Berücksichtigung  verdienen;
A.  d.  G.
verurtheilt  das  Großherzogl.  Kreisgericht  den  Beklagten
ohne  Rücksicht  auf  die  Einrede  desselben  und  die  desfallsige -
  Eidesdelation,  welche  als  unstatthaft  verworfen  werden, -
  zur  Zahlung  der  Summe  von  153  fl.  20  kr.  nebst
Interessen  vom  Tage  der  Klage,  16.  Mai  1838  an,  als
Rest  des  ihm  vom  Kläger  am  20.  Nov.  1836  bezahlten
Aufgeldes,  wegen  eines  nur  theilweise  vollzogenen,  seitdem -
  nichtig  erklärten  Getraideverkaufs,  verurtheilt  ihn
endlich  in  die  Prozeßkosten,  liquidirt  auf  23  fl.  19  kr.
Zitz.  —  Merkel.
Anmerkung.
Das  Kreisgericht  zu  Mainz  hat  in  einer  Reihe  von  Urtheilen  die
repetitio  soluti  verweigert;  über  dieselbe  Frage  schwebt  dermalen
ein  Rechtsstreit  an  unserm  Cassationshofe;  wir  werden  demnach
später  auf  die  hier  aufgeworfene  Frage  zurückkommen.
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
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