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ansteht, in der gegenwärtigen Civilinstanz seine Vertheidigung -
aus einem Verhältniß schöpfen zu wollen, welches
aus seinem eigenen Antrag ex capite nullitatis resilirt
worden, daß also die einzige Frage zu untersuchen bleibt
ob der Beklagte mit Fug Rechtens die Rückgabe des bezahlten -
Aufgeldes verweigern dürfe?
In Erwägung, nun die Nichtigkeit des erwähnten Handelsgeschäfts -
auf der persönlichen Incapicität eines der
Contrahenten beruht und nach bekannten Rechtsgrundsätzen, -
die man in den Art. 1235, 1304 und 1312 des
b. G. B. sanktionirt findet, dasjenige, was in solchen Fällen
wegen des nichtigen Vertrags bezahlt worden, selbst gegen
Minderjährige, die versio in rem voraussetzt, zuruckgefordert -
werden darf;
In Erwägung aber der Beklagte, der im Vollgenuf
seiner bürgerlichen Rechte ist, die Nachweise der versio in
rem nicht zur Bedingung der Restitution machen kann;
Aus welch' Allem folgt, daß die beantragte Rückgabe
verordnet werden muß;
In Erwägung, die als Einrede vorgeschützten, in der
Eidesdelation der Beklagten enthaltenen Thatsachen, sich
lediglich auf das nichtig erklärte Handelsgeschäft beziehen,
und so eng damit verbunden sind, daß sie ohne dasselbe
nicht zu bestehen vermögen, daß sie daher als unstatthaft
keine Berücksichtigung verdienen;
A. d. G.
verurtheilt das Großherzogl. Kreisgericht den Beklagten
ohne Rücksicht auf die Einrede desselben und die desfallsige -
Eidesdelation, welche als unstatthaft verworfen werden, -
zur Zahlung der Summe von 153 fl. 20 kr. nebst
Interessen vom Tage der Klage, 16. Mai 1838 an, als
Rest des ihm vom Kläger am 20. Nov. 1836 bezahlten
Aufgeldes, wegen eines nur theilweise vollzogenen, seitdem -
nichtig erklärten Getraideverkaufs, verurtheilt ihn
endlich in die Prozeßkosten, liquidirt auf 23 fl. 19 kr.
Zitz. — Merkel.
Anmerkung.
Das Kreisgericht zu Mainz hat in einer Reihe von Urtheilen die
repetitio soluti verweigert; über dieselbe Frage schwebt dermalen
ein Rechtsstreit an unserm Cassationshofe; wir werden demnach
später auf die hier aufgeworfene Frage zurückkommen.
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
DFG