Volltext : Archiv merkwürdiger Rechtsfälle und Entscheidungen der rheinhessischen Gerichte, mit vergleichender Berücksichtigung der Jurisprudenz von Frankreich, Rheinbaiern und Rheinpreußen (N.F. Bd. 1 (1838))

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Theils  aber  excipirte  der  Beklagte  aus  dem  Contrakte
selbsten,  aus  der  Art  der  Nichterfüllung  von  Seiten  des
Klägers,  und  deferirte  über  den  factischen  Theil  dieser
Exceptionen  einen  Eid.
Die  Gründe  der  Widerlegung  der  ersten  und  der  Unzulässigkeit -
  der  zweiten  Einrede  sind  in  dem  Urtheile  geprüft, -
  welches  das  Großherzogl.  Kreisgericht  zu  Alzei  am
12.  Juli  und  24.  August  1838,  wie  folgt,  erlassen  hat.
In  Erwägung,  der  Beklagte  eingesteht,  und  aus  den
vorgelegten  Akten,  so  wie  aus  den  Verhandlungen  sich
ergeben,  daß  am  16.  Nov.  1836  ein  Vertrag  zwischen
den  Partieen  abgeschlossen  worden,  wonach  der  Beklagte
dem  Kläger  eine  Partie  von  400  Malter  verschiedener -
  Getraidesorten  gegen  festbestimmte  Preise  verkauft,
und  in  übereingekommenen  Terminen  zu  liefern  hatte;
ferner,  daß  Kläger  dem  Beklagten  hierauf  ein  Aufgeld
von  175  fl.  bezahlte,  daß  aber  das  Geschäft  nur  theilweise -
  vollzogen  worden,  so,  daß  nicht  mehr  als  21  fl.
40  kr.  von  diesem  Aufgelde  abgehen,  mithin  noch  fl.  153
20  kr.  davon  in  den  Händen  des  Beklagten  beruhen;
In  Erwägung,  durch  das  vorliegende  Urtheil  des  Handelsgerichts -
  auf  Antrag  des  Beklagten  erkannt  worden
und  bis  jetzt  noch  rechtskräftig  zwischen  Partieen  besteht:
1)  daß  jener  Vertrag  vom  16.  Nov.  1836  ein  Handelsgeschäft -
  gewesen;
2)  daß  derselbe  wegen  Mangel  des  durch  den  Art.  7
des  kaiserl.  Decrets  vom  17.  März  1808  vorgeschriebenen
Patents  des  Klägers,  vermöge  Art.  10  des  nämlichen
Decrets  nichtig  und  ohne  alle  rechtliche  Wirkung  sei;
In  Erwägung,  sonach  weder  dem  Kläger,  noch  dem
Beklagten  zu  gestatten  ist,  jenes  ursprüngliche  als  null  und
nichtig  erklärte  Handelsgeschäft  anzurufen,  und  irgend
eine  rechtliche  Folgerung  daraus  zu  ziehen,  um  so  weniger,
da  der  Grund  der  ausgesprochenen  Nichtigkeit  der  öffentlichen
Ordnung  angehört,  daß  es  insbesondere  dem  Beklagten  übel
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FG
europäische  Rechtsgeschichte
            
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