379
Theils aber excipirte der Beklagte aus dem Contrakte
selbsten, aus der Art der Nichterfüllung von Seiten des
Klägers, und deferirte über den factischen Theil dieser
Exceptionen einen Eid.
Die Gründe der Widerlegung der ersten und der Unzulässigkeit -
der zweiten Einrede sind in dem Urtheile geprüft, -
welches das Großherzogl. Kreisgericht zu Alzei am
12. Juli und 24. August 1838, wie folgt, erlassen hat.
In Erwägung, der Beklagte eingesteht, und aus den
vorgelegten Akten, so wie aus den Verhandlungen sich
ergeben, daß am 16. Nov. 1836 ein Vertrag zwischen
den Partieen abgeschlossen worden, wonach der Beklagte
dem Kläger eine Partie von 400 Malter verschiedener -
Getraidesorten gegen festbestimmte Preise verkauft,
und in übereingekommenen Terminen zu liefern hatte;
ferner, daß Kläger dem Beklagten hierauf ein Aufgeld
von 175 fl. bezahlte, daß aber das Geschäft nur theilweise -
vollzogen worden, so, daß nicht mehr als 21 fl.
40 kr. von diesem Aufgelde abgehen, mithin noch fl. 153
20 kr. davon in den Händen des Beklagten beruhen;
In Erwägung, durch das vorliegende Urtheil des Handelsgerichts -
auf Antrag des Beklagten erkannt worden
und bis jetzt noch rechtskräftig zwischen Partieen besteht:
1) daß jener Vertrag vom 16. Nov. 1836 ein Handelsgeschäft -
gewesen;
2) daß derselbe wegen Mangel des durch den Art. 7
des kaiserl. Decrets vom 17. März 1808 vorgeschriebenen
Patents des Klägers, vermöge Art. 10 des nämlichen
Decrets nichtig und ohne alle rechtliche Wirkung sei;
In Erwägung, sonach weder dem Kläger, noch dem
Beklagten zu gestatten ist, jenes ursprüngliche als null und
nichtig erklärte Handelsgeschäft anzurufen, und irgend
eine rechtliche Folgerung daraus zu ziehen, um so weniger,
da der Grund der ausgesprochenen Nichtigkeit der öffentlichen
Ordnung angehört, daß es insbesondere dem Beklagten übel
Max-Planck-Institut für
FG
europäische Rechtsgeschichte