Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
urisi 
sche Zeitung. 
Herausgegeben 
v o n 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Sonnabend, den 27. Febr. 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 17. 
Vorschlagwegen mehrerer Gleichstellung der 
Wie mißlich es mit den Nichtigkeiten bei uns 
Nullitätsquerel mit der Appellation. 
von jeher gestanden habe, ergibt schon die heillose 
Es gehört zur Grundverfassung des Deutschen 
Unterscheidung, welche die Processualisten des gemei¬ 
Staatenbundes, daß Behuf der Rechtspflege Gerichte 
nen Rechts zwischen heilbaren und unheilbaren 
erster, zweiter und dritter Instanz vorhanden sind *). 
Nullitäten gemacht haben. Es scheint gegen den ganzen 
Die Competenz der höheren Gerichte, in Beziehung 
Zweck des gerichtlichen Verfahrens, welcher hauptsächlich 
auf die Entscheidungen der unteren Gerichte, richtet sich 
darin besteht, dem materiellen Recht den Sieg 
jedoch nach dem Werthe des streitigen Gegenstandes, 
zu verschaffen, zu verstoßen, wenn man irgend einen 
die Sache muß appellabel seyn. Die Erfahrung 
Gegenstand des Processes von solchen Nichtigkeiten, 
lehrt, daß die meisten Processe nicht appellable 
über deren Begriff und Umfang man nicht einmal 
Summen zum Gegenstande haben, daß also in den 
einig ist, abhängig macht. Was in einer Streitsache, 
meisten Fällen die Hülfe des Oberrichters nicht ge¬ 
welche 100 Rthlr. betrifft, recht ist, muß auch in 
sucht werden kann. Um doch aber den unteren Richten 
einer Streitsache recht seyn, welche nur 20 Rthlr. be¬ 
nicht ganz unabhängig zu machen, läßt man gegen 
trifft u. s. w. Mir sind- die Fälle nicht selten vorge¬ 
dessen Entscheidungen in nicht appellabeln Sachen die 
kommen, daß der Oberrichter in appellabeln Sa¬ 
Nullitätsquerel zu. Allein der Zugang zu diesem 
chen ganz anders entschied, als in nicht appel¬ 
Rechtsmittel ist sehr erschwert und gefährlich: der 
labeln, durch die Nullitätsquerel an ihn gebrach¬ 
Suspensiveffect fehlt, es sollen Nullitäten de¬ 
ten Sachen, obgleich die zu beurtheilen gewesenen 
ducirt werden, und wenn der Oberrichter keine findet; so 
That= und Rechtsfragen ganz gleich waren. Der 
nimmt er, wo nicht den Querulanten, doch jedesmal 
Oberrichter hat natürlich keine Schuld daran, sondern 
dessen Sachführer (Advocaten), in eine Geldbuße **) 
nur die Gesetze, wonach er sich richten muß. Auf diese 
Weise das materielle Recht an den Werth des streitigen 
*) Waldeck's Versuch einer Analyse des InstanzWesens in 
Gegenstandes, an eine s. g. Nullität knüpfen, ist we¬ 
ControversenEntscheidungen des O.A.G. zu Wolfenbüttel, 
sentlich nichts anderes als: du gewinnst deinen 
Thl. 1. §. 280 ff. 
Proceß, weil du reich bist; du verlierst deinen 
**) Diese Strafen belaufen, sich wohl bei dem O.A.G. in Celle, 
laut der gedruckten Verzeichnisse, jährlich an 1000 Rthlr 
armen Wittwen und Waisen verwandt werden, wie es in 
Bei den Justizcanzleyen des Königreichs Hannover kommt 
Baiern mit den von den Advocaten bezahlten Geldstrafen 
vielleicht noch mehr auf. Ich kenne zwar die Verwendung 
der Fall ist. — Darf man den, ungeachtet jener Strafen, 
dieser Strafgelder nicht, doch soviel weiß ich, daß dieselben 
häufigen Gebrauch der Nullitätsquerelen bloß der Streit¬ 
nicht zur Unterstützung der von den Advocaten hinterlassenen 
lust rc. der Partheyen und deren Advocaten zur Last legen? 
Max-Planck-Institut fü
	        
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