Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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nicht beleidigen kann, denn der Animus injuriandi 
der gewöhnlichen Zeit verhandelt werden, sich die Ge¬ 
ist hier nicht denkbar. Schmerzlich mag das Verthei¬ 
schwächte nach der Antwort auf die Klage, unbeschadet 
digungsmittel freilich öfters für den, gegen den es ge¬ 
ihrer DotationsAnsprüche, verehelichen könne; denn 
braucht wird, seyn, aber als Beleidigung kann es 
hiedurch würde das Recht der Beklagten, sich durch 
deßhalb allein nicht gelten, wenn es nicht unter dem 
Vollziehung der Ehe von der DotationsVerbindlichkei 
rechtlichen Begriffe der Injurie steht. Der Beklagte 
zu befreien, aufgehoben werden. 
mag daher immer den Beischlaf ableugnen, oder die 
Wenn das OberAppellationsGericht in den Ent¬ 
Exceptio congressus cum pluribus vorschützen, er 
scheidungsgründen darauf hindeutet, daß der Beklagte 
wird sich dennoch einer Injurie selbst dann nicht schul¬ 
von der erwähnten Befugniß bei der Erklärung auf 
dig machen, wenn er auch unterliegt; denn der Ani¬ 
die Klage nicht einmal einen eventuellen Gebrauch ge¬ 
mus injuriandi ist hier um deßwillen nicht anzuneh¬ 
macht habe; so will es bloß andeuten: daß, hätte er 
men, weil es sich um seine Vertheidigung handelt. 
dieses gethan, die Entscheidung leicht zu seinen Gun¬ 
Sonach dürfte der zweite Grund für die gegentheilige 
sten habe ausfallen können, ungeachtet der ungeheuern 
Meinung wohl ebenfalls nicht haltbar seyn. 
Verspätung seiner Erklärung über den Eibesantrag 
Wünschenswerth wäre es übrigens, wenn diejeni¬ 
Zudem dürfte auch zu bedenken seyn, daß ein nebenbei 
gen, welchen Erkenntnisse Deutscher SpruchCollegien 
angeführter Entscheidungsgrund als ein Präjudiz nicht 
über den fraglichen Punkt bekannt sind, diese in den 
wohl betrachtet werden kann. 
vorliegenden Blättern mittheilen wollten. 
Enthält daher die Kurhessische Gesetzgebung keine 
bestimmte Vorschrift, daß der Schuldner bei Verlust 
Kurze Nachrichten von neuen juristischen 
seines Rechts, die Ehe zu wählen, sich in der Ant¬ 
Schriften. 
wort auf die Klage hierüber erklären soll; so dürfte 
9) „Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau. Herausge¬ 
wohl die Ansicht Ledderhose's die richtigere, und auch 
geben von Dr. Heinrich Schreiber, Professor an der Albert¬ 
in Kurhessen noch keinesweges als aufgehoben zu betrach¬ 
LudwigsHochschule zu Freiburg. Freiburg, in der Herderschen Buch 
ten seyn; denn so verschieden auch die Frage: wann die 
handlung, 1828. 1. Band, 1ste und 2te Abth. S. 554." Jemehr 
Mora des Stuprators eintrete? von den Rechtslehrern 
wir einsehen lernen, daß es in der Geschichte mit allgemeinen 
Phrasen und modernen Vorstellungsweisen nicht gethan ist, son¬ 
beantwortet wird, so gewiß ist doch, daß jene vor 
dern daß die vergangenen Zeiten selbst in ihrer Art und Fülle zu 
dem rechtskräftigen DefinitivErkenntnisse ihren Anfang 
uns reden und von uns verstanden werden müssen, destomehr wird 
nicht nehme. 
auch die Wichtigkeit des Quellen Studiums erkannt werden. Es 
M. s. meine oben angeführte Darstellung der Recht 
kann nicht fehlen, daß der innere Reichthum der Deutschen Ver¬ 
geschwächter Frauenspersonen, §. 66. fgg. 
gangenheit, verbunden mit der Menge der verschiedensten und 
2) Kann nicht die Geschwächte schon deßhalb, wei 
reichhaltigsten Quellen für die Kunde desselben, nicht immer mehr 
das Studium der Deutschen Staats= und Rechtsgeschichte fördern 
der Beklagte ihr Klagerecht bestreitet, und, er mag 
würde. Manche Stadt und manche Stiftung bewahrt in ihren 
die Paternität ableugnen, oder Einreden stellen, ihre 
Archiven noch jetzt die Zeugnisse einer Vergangenheit, die dereinst 
Ehre kränkt, und sie beleidigt, nun schlechthin Dotä¬ 
vor den Blicken der Mitwelt wieder aufleben, und der Gegenwart 
tion verlangen? Ertheilet ihr ein solcher Schimpf 
einen neuen Reiz und eine kräftigere Haltung geben wird. Deutsch¬ 
nicht das Recht, den Heirathsantrag abzuweisen, so¬ 
land schließt in seiner Vergangenheit eine Fülle großartiger und 
wie er sie zur Abgehung von gültigen Sponsalien be¬ 
sinniger socialer Verhältnisse in sich, die, wenn sie wieder mit 
Deutschem Geiste aufgefaßt und belebt werden, eine wissenschaft 
rechtigen würde? Dieses ist ein zweiter Grund, den 
liche Verjüngung unsers Volkes herbeiführen wird. Archivalische 
der Herr Obergerichtsrath Hassenpflug für seine An¬ 
Studien sind nun aber die Hauptleitern, vermittelst deren wir in 
sicht anführt. Nun ist zwar allerdings gegründet, daß 
die Schachten unserer reichen Vergangenheit gelangen. Eine herr¬ 
die Geschwächte, wenn sie vom Stuprator auf grob 
liche Ausbeute solcher Studien liegt in der angezeigten Schrift vor 
Art beleidigt wird, schlechthin Dotation verlanger 
uns, die von Geschichtsforschern und Antiquaren nun weiter zu 
könne (m. s. meine angeführte Schrift, §. 68 c.), al¬ 
verarbeiten und zu benutzen ist. Möchten bald recht viele Ge¬ 
lein man bedenke nur, daß derjenige, welcher sich sei¬ 
meinderäthe dem Freiburger Stadtrathe nachfolgen, und ihre 
Stadt nicht nur, sondern ganz Deutschland mit einem solchen Ur¬ 
nes Rechts bedient und in den Schranken einer an 
sich nicht kränkenden Vertheidigung bleibt, den Andern kundenbuche beschenken; und möchten alle alte Städte einen sok 
Max-Planck-Institut für
	        
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