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nicht beleidigen kann, denn der Animus injuriandi
der gewöhnlichen Zeit verhandelt werden, sich die Ge¬
ist hier nicht denkbar. Schmerzlich mag das Verthei¬
schwächte nach der Antwort auf die Klage, unbeschadet
digungsmittel freilich öfters für den, gegen den es ge¬
ihrer DotationsAnsprüche, verehelichen könne; denn
braucht wird, seyn, aber als Beleidigung kann es
hiedurch würde das Recht der Beklagten, sich durch
deßhalb allein nicht gelten, wenn es nicht unter dem
Vollziehung der Ehe von der DotationsVerbindlichkei
rechtlichen Begriffe der Injurie steht. Der Beklagte
zu befreien, aufgehoben werden.
mag daher immer den Beischlaf ableugnen, oder die
Wenn das OberAppellationsGericht in den Ent¬
Exceptio congressus cum pluribus vorschützen, er
scheidungsgründen darauf hindeutet, daß der Beklagte
wird sich dennoch einer Injurie selbst dann nicht schul¬
von der erwähnten Befugniß bei der Erklärung auf
dig machen, wenn er auch unterliegt; denn der Ani¬
die Klage nicht einmal einen eventuellen Gebrauch ge¬
mus injuriandi ist hier um deßwillen nicht anzuneh¬
macht habe; so will es bloß andeuten: daß, hätte er
men, weil es sich um seine Vertheidigung handelt.
dieses gethan, die Entscheidung leicht zu seinen Gun¬
Sonach dürfte der zweite Grund für die gegentheilige
sten habe ausfallen können, ungeachtet der ungeheuern
Meinung wohl ebenfalls nicht haltbar seyn.
Verspätung seiner Erklärung über den Eibesantrag
Wünschenswerth wäre es übrigens, wenn diejeni¬
Zudem dürfte auch zu bedenken seyn, daß ein nebenbei
gen, welchen Erkenntnisse Deutscher SpruchCollegien
angeführter Entscheidungsgrund als ein Präjudiz nicht
über den fraglichen Punkt bekannt sind, diese in den
wohl betrachtet werden kann.
vorliegenden Blättern mittheilen wollten.
Enthält daher die Kurhessische Gesetzgebung keine
bestimmte Vorschrift, daß der Schuldner bei Verlust
Kurze Nachrichten von neuen juristischen
seines Rechts, die Ehe zu wählen, sich in der Ant¬
Schriften.
wort auf die Klage hierüber erklären soll; so dürfte
9) „Urkundenbuch der Stadt Freiburg im Breisgau. Herausge¬
wohl die Ansicht Ledderhose's die richtigere, und auch
geben von Dr. Heinrich Schreiber, Professor an der Albert¬
in Kurhessen noch keinesweges als aufgehoben zu betrach¬
LudwigsHochschule zu Freiburg. Freiburg, in der Herderschen Buch
ten seyn; denn so verschieden auch die Frage: wann die
handlung, 1828. 1. Band, 1ste und 2te Abth. S. 554." Jemehr
Mora des Stuprators eintrete? von den Rechtslehrern
wir einsehen lernen, daß es in der Geschichte mit allgemeinen
Phrasen und modernen Vorstellungsweisen nicht gethan ist, son¬
beantwortet wird, so gewiß ist doch, daß jene vor
dern daß die vergangenen Zeiten selbst in ihrer Art und Fülle zu
dem rechtskräftigen DefinitivErkenntnisse ihren Anfang
uns reden und von uns verstanden werden müssen, destomehr wird
nicht nehme.
auch die Wichtigkeit des Quellen Studiums erkannt werden. Es
M. s. meine oben angeführte Darstellung der Recht
kann nicht fehlen, daß der innere Reichthum der Deutschen Ver¬
geschwächter Frauenspersonen, §. 66. fgg.
gangenheit, verbunden mit der Menge der verschiedensten und
2) Kann nicht die Geschwächte schon deßhalb, wei
reichhaltigsten Quellen für die Kunde desselben, nicht immer mehr
das Studium der Deutschen Staats= und Rechtsgeschichte fördern
der Beklagte ihr Klagerecht bestreitet, und, er mag
würde. Manche Stadt und manche Stiftung bewahrt in ihren
die Paternität ableugnen, oder Einreden stellen, ihre
Archiven noch jetzt die Zeugnisse einer Vergangenheit, die dereinst
Ehre kränkt, und sie beleidigt, nun schlechthin Dotä¬
vor den Blicken der Mitwelt wieder aufleben, und der Gegenwart
tion verlangen? Ertheilet ihr ein solcher Schimpf
einen neuen Reiz und eine kräftigere Haltung geben wird. Deutsch¬
nicht das Recht, den Heirathsantrag abzuweisen, so¬
land schließt in seiner Vergangenheit eine Fülle großartiger und
wie er sie zur Abgehung von gültigen Sponsalien be¬
sinniger socialer Verhältnisse in sich, die, wenn sie wieder mit
Deutschem Geiste aufgefaßt und belebt werden, eine wissenschaft
rechtigen würde? Dieses ist ein zweiter Grund, den
liche Verjüngung unsers Volkes herbeiführen wird. Archivalische
der Herr Obergerichtsrath Hassenpflug für seine An¬
Studien sind nun aber die Hauptleitern, vermittelst deren wir in
sicht anführt. Nun ist zwar allerdings gegründet, daß
die Schachten unserer reichen Vergangenheit gelangen. Eine herr¬
die Geschwächte, wenn sie vom Stuprator auf grob
liche Ausbeute solcher Studien liegt in der angezeigten Schrift vor
Art beleidigt wird, schlechthin Dotation verlanger
uns, die von Geschichtsforschern und Antiquaren nun weiter zu
könne (m. s. meine angeführte Schrift, §. 68 c.), al¬
verarbeiten und zu benutzen ist. Möchten bald recht viele Ge¬
lein man bedenke nur, daß derjenige, welcher sich sei¬
meinderäthe dem Freiburger Stadtrathe nachfolgen, und ihre
Stadt nicht nur, sondern ganz Deutschland mit einem solchen Ur¬
nes Rechts bedient und in den Schranken einer an
sich nicht kränkenden Vertheidigung bleibt, den Andern kundenbuche beschenken; und möchten alle alte Städte einen sok
Max-Planck-Institut für