Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
stische Zeitung. 
uri 
Herausgegeben 
vo n 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
-— 
Dritter Jahrgang. Nr. 13. 
Sonnabend, den 13. Febr. 1830. 
in dem erwähnten Fürstenthume alternative Klagen 
Betrachtungen über das Wahlrecht des 
auf Ehe oder Dotation aufrecht erhalten worden. 
Stuprators, mit Bezug auf Nr. 22. der 
Bei der Verwandtschaft der Kurhessischen und 
juristischen Zeitung, 1829. 
Schwarzburgschen Gesetzgebung in dem angezogenen 
(Vom AmtsAssessor Busch zu Arnstadt.) 
Punkte sey es mir erlaubt, einige Fragen, unter Be¬ 
Im Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen 
ziehung auf die Bemerkungen in Nr. 22 d. Z. vor. J. 
besteht eine Verordnung über das Klagrecht geschwäch¬ 
aufzustellen und zu beantworten: 
1) Ist der Gebrauch des Wahlrechts des Schwän¬ 
ter Frauenspersonen, welche mit den Grundsätzen des 
gerers in die Antwort auf die Klage zu verweisen? 
Kurhessischen Kirchenrechts große Aehnlichkeit hat. 
Der Herr Obergerichtsrath Hassenpflug bejahet diese 
In der Fürstl. Schwarzburg=Sondershäusischen 
PolizeyOrdnung vom 30. Septbr. 1650. Tit. IV. §. 2 
Frage, und bezieht sich auf ein Erkenntniß des Ober¬ 
gerichts zu Cassel und des Ober AppellationsGerichtes, 
ist nämlich vorgeschrieben: 
Wenn ein lediger Mann eine ledige Weibsperson zu 
nach welchen jener Grundsatz ausgesprochen worden seyn 
Fall bringt; so soll er derselben, wenn sie sonsten 
soll. Jene Rechtssprüche scheinen aber diese Ansicht 
eine unverläumdete Person ist, und er sie nicht 
nicht zu bestätigen; denn sie hatten den ganz besondern 
ehelichen will, ihrem Stande nach eine Ehesteuei 
Fall vor Augen, wo der Proceß wegen Abwesenheit 
geben rc. 
des Verklagten 20 Jahre liegen geblieben war. Hier 
Auch nach dieser Gesetzgebung ist also der Schwängerer 
würde auch nach gemeinem Rechte nicht anders, als in 
nicht alternativ verpflichtet, sondern zu etwas Be¬ 
der obigen Weise, haben erkannt werden können; denn 
stimmtem, nämlich zur Dotation verbunden; jedoch 
ganz übereinstimmend, mit der Ansicht der erwähnten 
steht ihm die Befugniß zu, sich durch eine andere Lei¬ 
Behörden, habe ich mich in meiner Darstellung 
stung, nämlich die Vollziehung der Ehe, von jener 
der Rechte geschwächter Frauenspersonen, Ilmenau, 
Verbindlichkeit zu befreien. Ein alternatives Gesuch 
1828, §. 67. dahin ausgesprochen: 
wäre hier daher nach der Strenge des Rechts verwerf¬ 
Die Geschwächte kann sich, unbeschadet ihrer Dota¬ 
lich, jedoch wird es in Fällen der gedachten Art nad 
tionsAnsprüche, dann verehelichen, wenn sich ihr 
dem Gerichtsbrauche geduldet*), und von jeher sin 
Schwängerer entfernt hat und sein Aufenthaltsort 
unbekannt ist u. s. w. 
*) J. H. Boehmer, Exereit, ad Pand. T. I. c. III. 
Schwerlich kann man aber von dem obigen außeror¬ 
§. 1- 12. Emminghaus ad Cocceji jus contro- 
vers. Lib. II, tit. 13, qu. 7 et 8. pag. 211. Glück, 
dentlichen Falle darauf schließen, daß auch in andern 
Pandectencommentar, Lib. II, tit. 13. §. 282, S. 282. 
Danz, Grundsätze des ordentl. Processes, §. 73. 
Processen, die nach der Vorschrift der ProceßGesetze in 
iogennnen 
Max-Planck-Institut für
	        
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