Allgemeine
stische Zeitung.
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Herausgegeben
vo n
Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
-—
Dritter Jahrgang. Nr. 13.
Sonnabend, den 13. Febr. 1830.
in dem erwähnten Fürstenthume alternative Klagen
Betrachtungen über das Wahlrecht des
auf Ehe oder Dotation aufrecht erhalten worden.
Stuprators, mit Bezug auf Nr. 22. der
Bei der Verwandtschaft der Kurhessischen und
juristischen Zeitung, 1829.
Schwarzburgschen Gesetzgebung in dem angezogenen
(Vom AmtsAssessor Busch zu Arnstadt.)
Punkte sey es mir erlaubt, einige Fragen, unter Be¬
Im Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen
ziehung auf die Bemerkungen in Nr. 22 d. Z. vor. J.
besteht eine Verordnung über das Klagrecht geschwäch¬
aufzustellen und zu beantworten:
1) Ist der Gebrauch des Wahlrechts des Schwän¬
ter Frauenspersonen, welche mit den Grundsätzen des
gerers in die Antwort auf die Klage zu verweisen?
Kurhessischen Kirchenrechts große Aehnlichkeit hat.
Der Herr Obergerichtsrath Hassenpflug bejahet diese
In der Fürstl. Schwarzburg=Sondershäusischen
PolizeyOrdnung vom 30. Septbr. 1650. Tit. IV. §. 2
Frage, und bezieht sich auf ein Erkenntniß des Ober¬
gerichts zu Cassel und des Ober AppellationsGerichtes,
ist nämlich vorgeschrieben:
Wenn ein lediger Mann eine ledige Weibsperson zu
nach welchen jener Grundsatz ausgesprochen worden seyn
Fall bringt; so soll er derselben, wenn sie sonsten
soll. Jene Rechtssprüche scheinen aber diese Ansicht
eine unverläumdete Person ist, und er sie nicht
nicht zu bestätigen; denn sie hatten den ganz besondern
ehelichen will, ihrem Stande nach eine Ehesteuei
Fall vor Augen, wo der Proceß wegen Abwesenheit
geben rc.
des Verklagten 20 Jahre liegen geblieben war. Hier
Auch nach dieser Gesetzgebung ist also der Schwängerer
würde auch nach gemeinem Rechte nicht anders, als in
nicht alternativ verpflichtet, sondern zu etwas Be¬
der obigen Weise, haben erkannt werden können; denn
stimmtem, nämlich zur Dotation verbunden; jedoch
ganz übereinstimmend, mit der Ansicht der erwähnten
steht ihm die Befugniß zu, sich durch eine andere Lei¬
Behörden, habe ich mich in meiner Darstellung
stung, nämlich die Vollziehung der Ehe, von jener
der Rechte geschwächter Frauenspersonen, Ilmenau,
Verbindlichkeit zu befreien. Ein alternatives Gesuch
1828, §. 67. dahin ausgesprochen:
wäre hier daher nach der Strenge des Rechts verwerf¬
Die Geschwächte kann sich, unbeschadet ihrer Dota¬
lich, jedoch wird es in Fällen der gedachten Art nad
tionsAnsprüche, dann verehelichen, wenn sich ihr
dem Gerichtsbrauche geduldet*), und von jeher sin
Schwängerer entfernt hat und sein Aufenthaltsort
unbekannt ist u. s. w.
*) J. H. Boehmer, Exereit, ad Pand. T. I. c. III.
Schwerlich kann man aber von dem obigen außeror¬
§. 1- 12. Emminghaus ad Cocceji jus contro-
vers. Lib. II, tit. 13, qu. 7 et 8. pag. 211. Glück,
dentlichen Falle darauf schließen, daß auch in andern
Pandectencommentar, Lib. II, tit. 13. §. 282, S. 282.
Danz, Grundsätze des ordentl. Processes, §. 73.
Processen, die nach der Vorschrift der ProceßGesetze in
iogennnen
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