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Mittermaier Grunds. des gem. deutsch. PrivatRechts
Wanderungen im Gebiete der neusten juristi¬
4te Aufl. § 28.): so läßt sich demgemäß kein für den Revi¬
schen Literatur.
denten günstiges Resultat aus dem Frankfurter Statutar¬
Recht ziehen. Endlich
3) beruft sich Revident noch darauf, daß die Prov. Ge¬
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richtsordnung für das gemeinsch. Ober App.Gericht Art 34.
schon deshalb nicht als EntscheidungsNorm (am wenigsten
Betrachtung des Gesetzentwurfes, die Wir¬
als Gesetz) in Betracht kommen könne, weil sie die Pur¬
kungen der General Hypotheken in den diesseits
gatio morae nach erfolgter Accusatio contumaciae offen¬
Rheinischen Provinzen des Großherzogthums
bar als eine Abweichung vom gemeinen ProceßRecht
Hessen betreffend. In besonderer Beziehung
darsielle, wie sich dieß daraus ergebe, daß sie in Ansehung
auf mehrere von der Handlung Rüppell und
der Nothfristen ausdrücklich nur das gemeine Recht be¬
Harnier in Frankfurt a. M. angestellte Hypo-
stätige. Allein theils läßt sich nicht erweisen, daß dieß wirklich
thecarische Klagen. Vom Hofgerichts Advoca¬
eine Abweichung vom gemeinen ProceßRecht sey, vielmehr
ten Kekulé. Darmstadt 1830. 63 S.
ergiebt sich aus der obigen Ausführung gradezu das Gegen¬
Vorliegende kleine, höchst interessante Schrift ist durch
theil; theils eristirt nicht einmal ein eigentlicher Gegensatz
folgende Thatsachen veranlaßt worden. Die Handlung
im Art. 34., indem die zweite Hälfte desselben nur die
Rüppell und Harnier in Frankfurt a. M. hatte aus ei¬
Entscheidung einer gemeinrechtlichen RechtsControverse, und
nem Darlehn eine Forderung von 120,000 fl. Capital mit
zwar ganz im Geiste des gemeinen ProceßRechts, also nichts
vieljährigen Zinsen an Seine Hochfürstl. Durchl. den Herrn
weniger als eine eigentliche Neuerung enthält.
Landgrafen Georg Carl zu Hessen. Zur Sicherheit diente
Hiernach stellt sich also die Revision in der Hauptsache
ihr eine Special= und General Hypothek vom 26. Dec. 1804.
als unbegründet dar. Was schließlich die Verurtheilung des
In dem J. 1826 und 27. sah sich die gedachte Hand¬
Revidenten in die Kosten der Appellationsinstanz betrifft:
lung genöthigt, die dritten Besitzer mehrerer unter der
so kann freilich nicht geläugnet werden, daß es hier die
General Hypothek begriffenen Objecte mit der hypothecari¬
Entscheidung einer streitigen Proceß Frage gelte. Allein dadurch
schen Klage zu belangen. In sämmtlichen Rechtssachen
entgeht Revident nicht dem Vorwurfe der Temeritas liti¬
waren BeweisInterlocute ergangen, kraft deren Kläger be¬
gandi. Denn wenn auch dem Revisischen Anwalde die
weisen sollten, daß die angesprochenen Objecte zur Zeit der
Restitutio in integrum zu verweigern wäre, so konnte
Bestellung der General Hypothek qu. Eigenthum des Beklag¬
und mußte doch Revident wohl voraussehen, daß es der
ten gewesen, oder später geworden seyen — als am 9. Nov.
durch den Ungehorsam ihres Anwaldes so sehr verletzten
1829. der Großh. G. Rath Knapp der ersten Kammer der
Parthey nicht schwer fallen würde, dagegen in integrum
Stände des Großherzogthums Hessen einen Gesetzentwurf
resiituirt zu werden. Eben daher, und weil es überhaupt
„über die rechtlichen Wirkungen der GeneralHypotheken in
auch dem redlichsten, von aller Chikane entfernten Sachwal¬
„den Provinzen Starkenburg und OberHessen" mit einer
ter leicht begegnen kann, daß er im Gedränge anderweitiger
Begleitungsrede vorlegte; worauf nach erfolgter Berichter¬
Geschäfte die Frist um etliche Tage versäumt, pflegt die
stattung des zweiten Ausschusses das Gesetz ohne Abänderung
berechtigte Parthey lieber die unnütze ContumacialKlage zu
von der ersten Kammer angenommen worden seyn soll. Der
vermeiden, und giebt lieber freiwillig ein Paar Tage zu,
Entwurf geht von den, über den Umfang der GeneralHy¬
pothek angeblich entstandenen Zweifeln aus und will, daß
als daß sie an dem Buchstaben des Gesetzes klebend, einen
in Zukunft jedes generelle Pfandrecht nicht unmittelbar auf
Contumacialproceß hervorriefe, der doch, da die Parthey
den einzelnen Theilen des verhypothecirten Vermögens, son¬
oder deren Anwald leicht Restitution erlangt, zu nichts als
zur Verschleppung des HauptProcesses und zu unnöthigen
dern allein auf dem Inbegriffe desselben im Ganzen ruhen,
Kostenhäufungen führt (Mittermaier im Archiv a. a. O.
und deshalb die an Dritte gekommenen Sachen der hypothe¬
S. 682). Eben daher hat Revident auch die Kosten dieser
carischen Klage entrückt seyn sollten. Zugleich verlangt der
Entwurf, daß diese Bestimmung auch auf die früher rechts¬
Instanz zu tragen, und somit rechtfertigt sich obiges Erkennt¬
niß in aller Wege.
hängig gewordenen Fälle, wenn solche noch nicht bereits
Max-Planck-Institut für