Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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Mittermaier Grunds. des gem. deutsch. PrivatRechts 
Wanderungen im Gebiete der neusten juristi¬ 
4te Aufl. § 28.): so läßt sich demgemäß kein für den Revi¬ 
schen Literatur. 
denten günstiges Resultat aus dem Frankfurter Statutar¬ 
Recht ziehen. Endlich 
3) beruft sich Revident noch darauf, daß die Prov. Ge¬ 
20. 
richtsordnung für das gemeinsch. Ober App.Gericht Art 34. 
schon deshalb nicht als EntscheidungsNorm (am wenigsten 
Betrachtung des Gesetzentwurfes, die Wir¬ 
als Gesetz) in Betracht kommen könne, weil sie die Pur¬ 
kungen der General Hypotheken in den diesseits 
gatio morae nach erfolgter Accusatio contumaciae offen¬ 
Rheinischen Provinzen des Großherzogthums 
bar als eine Abweichung vom gemeinen ProceßRecht 
Hessen betreffend. In besonderer Beziehung 
darsielle, wie sich dieß daraus ergebe, daß sie in Ansehung 
auf mehrere von der Handlung Rüppell und 
der Nothfristen ausdrücklich nur das gemeine Recht be¬ 
Harnier in Frankfurt a. M. angestellte Hypo- 
stätige. Allein theils läßt sich nicht erweisen, daß dieß wirklich 
thecarische Klagen. Vom Hofgerichts Advoca¬ 
eine Abweichung vom gemeinen ProceßRecht sey, vielmehr 
ten Kekulé. Darmstadt 1830. 63 S. 
ergiebt sich aus der obigen Ausführung gradezu das Gegen¬ 
Vorliegende kleine, höchst interessante Schrift ist durch 
theil; theils eristirt nicht einmal ein eigentlicher Gegensatz 
folgende Thatsachen veranlaßt worden. Die Handlung 
im Art. 34., indem die zweite Hälfte desselben nur die 
Rüppell und Harnier in Frankfurt a. M. hatte aus ei¬ 
Entscheidung einer gemeinrechtlichen RechtsControverse, und 
nem Darlehn eine Forderung von 120,000 fl. Capital mit 
zwar ganz im Geiste des gemeinen ProceßRechts, also nichts 
vieljährigen Zinsen an Seine Hochfürstl. Durchl. den Herrn 
weniger als eine eigentliche Neuerung enthält. 
Landgrafen Georg Carl zu Hessen. Zur Sicherheit diente 
Hiernach stellt sich also die Revision in der Hauptsache 
ihr eine Special= und General Hypothek vom 26. Dec. 1804. 
als unbegründet dar. Was schließlich die Verurtheilung des 
In dem J. 1826 und 27. sah sich die gedachte Hand¬ 
Revidenten in die Kosten der Appellationsinstanz betrifft: 
lung genöthigt, die dritten Besitzer mehrerer unter der 
so kann freilich nicht geläugnet werden, daß es hier die 
General Hypothek begriffenen Objecte mit der hypothecari¬ 
Entscheidung einer streitigen Proceß Frage gelte. Allein dadurch 
schen Klage zu belangen. In sämmtlichen Rechtssachen 
entgeht Revident nicht dem Vorwurfe der Temeritas liti¬ 
waren BeweisInterlocute ergangen, kraft deren Kläger be¬ 
gandi. Denn wenn auch dem Revisischen Anwalde die 
weisen sollten, daß die angesprochenen Objecte zur Zeit der 
Restitutio in integrum zu verweigern wäre, so konnte 
Bestellung der General Hypothek qu. Eigenthum des Beklag¬ 
und mußte doch Revident wohl voraussehen, daß es der 
ten gewesen, oder später geworden seyen — als am 9. Nov. 
durch den Ungehorsam ihres Anwaldes so sehr verletzten 
1829. der Großh. G. Rath Knapp der ersten Kammer der 
Parthey nicht schwer fallen würde, dagegen in integrum 
Stände des Großherzogthums Hessen einen Gesetzentwurf 
resiituirt zu werden. Eben daher, und weil es überhaupt 
„über die rechtlichen Wirkungen der GeneralHypotheken in 
auch dem redlichsten, von aller Chikane entfernten Sachwal¬ 
„den Provinzen Starkenburg und OberHessen" mit einer 
ter leicht begegnen kann, daß er im Gedränge anderweitiger 
Begleitungsrede vorlegte; worauf nach erfolgter Berichter¬ 
Geschäfte die Frist um etliche Tage versäumt, pflegt die 
stattung des zweiten Ausschusses das Gesetz ohne Abänderung 
berechtigte Parthey lieber die unnütze ContumacialKlage zu 
von der ersten Kammer angenommen worden seyn soll. Der 
vermeiden, und giebt lieber freiwillig ein Paar Tage zu, 
Entwurf geht von den, über den Umfang der GeneralHy¬ 
pothek angeblich entstandenen Zweifeln aus und will, daß 
als daß sie an dem Buchstaben des Gesetzes klebend, einen 
in Zukunft jedes generelle Pfandrecht nicht unmittelbar auf 
Contumacialproceß hervorriefe, der doch, da die Parthey 
den einzelnen Theilen des verhypothecirten Vermögens, son¬ 
oder deren Anwald leicht Restitution erlangt, zu nichts als 
zur Verschleppung des HauptProcesses und zu unnöthigen 
dern allein auf dem Inbegriffe desselben im Ganzen ruhen, 
Kostenhäufungen führt (Mittermaier im Archiv a. a. O. 
und deshalb die an Dritte gekommenen Sachen der hypothe¬ 
S. 682). Eben daher hat Revident auch die Kosten dieser 
carischen Klage entrückt seyn sollten. Zugleich verlangt der 
Entwurf, daß diese Bestimmung auch auf die früher rechts¬ 
Instanz zu tragen, und somit rechtfertigt sich obiges Erkennt¬ 
niß in aller Wege. 
hängig gewordenen Fälle, wenn solche noch nicht bereits 
Max-Planck-Institut für
	        
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