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sehr häufig leiden, nämlich der Widerwille gegen alles Provincial¬
Correspondenz= und Zeitungsnachrichten.
Recht, das sie in ihrem ruhigen Nachmittagsschlummer auf dem Preu¬
Darmstadt, 7. Jan. Die heutige Zeitung enthält den
den Ständen vorgelegten Gesetzentwurf zur Sicherung der Rechte
ßischen Landrechte so oft unterbricht. Wenn wir freilich den mit
der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck. Folgendes
Geschäften aller Art gewiß auch in Preußen reichlich versehenen
ist der Inhalt des ersten Artikels: „Jede Vervielfältigung erschie¬
Herrn Geschäftsmännern jeden andern Nachmittagsschlummer gern
nener Druckschriften, musicalischer Werke, Landkarten, topogra¬
gönnen; so doch nicht grade den auf ihrem Landrechte, und deß
phischer oder anderer Zeichnungen, deren Werth weniger oder gar
halb müssen wir auch gestehen, daß es uns recht freut, wenn die
nicht in der künstlerischen Ausführung, sondern darin besteht, zur
Versinnlichung gewisser Gegenstände zu dienen, um dadurch wis¬
Fliegen und Bremsen der ProvincialRechte ihnen tüchtig um den Kopf
senschaftliche Zwecke zu befördern, oder sonst eines Werkes, es mag
schwirren, und sie bald hier und bald da stechen, daß sie doch nicht ganz
nun ganz oder zum Theil gedruckt oder gestochen seyn, Handschrif¬
einschlafen können und nothgedrungen wenigstens eine, wenn auch
ten, Vorlesungen und Predigten,
durch den Druck, sowie durch
noch so schwache Ahnung von unserm wahren nationalen Rechts¬
die Kupferstecher, FormSchneider, Steinschreiber oder irgend eine
daseyn behalten müssen. Der arme Herausgeber klagt: „In
andere ähnliche Kunst, ohne die Einwilligung ihrer Urheber und
derer, welche von ihnen das Recht der öffentlichen Bekanntma¬
Preußen, Frankreich und Oestreich schlägt jeder Nicht Jurist sein
chung und Veräußerung erlangt haben, oder deren Rechtsnachfol¬
allgemeines Gesetzbuch auf, und kann sich über die ihn betreffenden
ger, ist verbotener strafbarer Nachdruck. Diese Bestimmung findet
Angelegenheiten selbst Raths erholen. Dem Schlesier ist es so
auch zu Gunsten ausländischer Auctoren und Verleger Anwendung,
gut nicht geworden, das Allgemeine Preußische Landrecht gilt nicht
insofern in dem betreffenden Auslande ein gesetzliches Verbot des
in allen seinen Bestimmungen in dieser Provinz, obgleich dieselbe
Nachdruckes zu Gunsten der Ausländer gleichfalls besteht oder künf¬
tig bestehen wird, oder Staatsverträge dieses mit sich bringen."
beinahe seit 100 Jahren zu Preußen gehört; denn noch gelten hier
London, 20. Jan. In Portsmouth hat vor Kurzem ein
eine solche Menge fremder und Provincial Gesetze, Statuten und
seltener, und (wie unsere Zeitungen bemerken) nicht unwichtiger
Observanzen, daß der Nicht Jurist schwer in den unbedeutendsten
Proceß Statt gefunden. Ein Mann, Namens Miller, hatte näm=
Verhältnissen sich wird rathen können, und auch der Schlesische
lich, in Folge einer ihm auferlegten Strafe, 5 Jahre in der
Jurist soll sich mitunter in jener Englischen Ruhmwürdigkeit des
Flotte als Matrose gedient; sein DienstTermin war am 21. Dec.
Rechts (der Ungewißheit) befinden. Daß unter 1000 Schlesiern
abgekaufen. Am 23. machte er hievon seinem Befehlshaber die
Anzeige, die als richtig befunden wurde. Am 12. Januar, neun¬
wohl kaum einer gefunden werden wird, der nicht die Bestimmun¬
zehn Tage nach der Ankunft des Schiffes im Hafen, während wel¬
gen des allgem. Preuß. Landrechts auch in Schlesien eingeführt
cher Zeit Miller ohne die geringste Nothwendigkeit an Bord zu¬
sehen möchte, gehört nicht hieher u s. w." — Merkel's Com¬
rückgehalten worden war, beging er einen sogenannten Subordi¬
mentar wird hochgepriesen; „denn hier findet man die Materien
nationsFehler. Er wurde sogleich in Eisen geschlossen, an Bord des
nach der Ordnung des Landrechts am Leichtesten auf, sieht die
AdmiralSchiffes in Portsmouth gebracht, und seine Sache ward bei
derselben Gerichtsbehörde verhandelt, auf deren Auctorität er, den
Meinung eines anerkannten Rechtsgelehrten ausgesprochen und das
Gesetzen des Landes zufolge, schon 22 Tage vorher aus seinem
Gesetz zum eignen Nachschlagen angeführt." — Der Herausgeber
Dienste hätte müssen entlassen werden. Das Kriegsgericht erklärt
bittet Sachverständige um Bearbeitungen des Ober- und Nieder
ihn für „schuldig," verurtheilte ihn aber nur, mit Berücksichtigung
Schlesischen ProvincialRechts in GesetzesForm, nach der
der Umstände, seiner Reue und seines guten Rufes, zu einer ihm
Ordnuug des Preuß. allg. Landrechts. „Dieß kennt der
zu ertheilenden Ermahnung, künftig vorsichtiger zu seyn. Gleich
darauf gab Admiral Stopford den Befehl, ihn frei zu lassen. —
Praktiker einmal und auch der NichtJurist kann sich nach dem
„Unserer Ansicht nach," bemerkt hiebei ein hiesiges Blatt, „ist es
vollständigen Register darin leicht zurecht finden, wenn auch der
mit der Ermahnung so gemeint, daß, wenn Miller noch einmal zu
Gelehrte därin logische Ordnung vermißt, weil uns jetzt der
fünfjährigem Strafdienst verurtheilt wurde, er nicht murren dürfte,
Beruf zur Gesetzgebung abgehen soll. — Daxum wird
wenn er alsdann 10 Jahre dienen muß. Wir halten diesen Fall
sich auch das Schlesische ProvincialRecht noch lange erhalten." -
nicht sosehr für eine Härte, als für eine augenscheinliche Verletzung
der Gesetze. Wenn ein Mann in Miller's Lage nur einen Tag
Der Herausgeber dieser Beiträge hat sich nicht genannt; dem Ref.
gegen seinen Willen zurückgehalten werden darf; so kann man ihn
will es bedünken, als wenn Einem ein Fürstenthal'scher
auch ein Jahr lang und für's ganze Leben zurückhalten; ebenso
Geist aus ihnen entgegenweht; auf jeden Fall ein diesem nahver¬
wie man ihm eine Ermahnung durch das Kriegsrecht anerkannte,
wandter Geist.n—. Es enthält das vorliegende Heft, außer einem
kann man ihn verurtheilen, durch die ganze Flotte hindurch ge¬
Verzeichniß der allgemeinen in Schlesien geltenden Gesetze, ein al¬
peitscht, oder gar gehängt zu werden. Ein kürzeres oder längeres
phabetisches Verzeichniß der provinciellen Gesetze und Statuten so¬
Gefängniß, eine mildere oder strengere Strafe hinge auf diese
wie eine ältere Bearbeitung des Schles. ProvincialGesetzes nach
Weise nur von der Willkür des Befehlshabers und der Milde der
den §§. des Pr. Landr. in GesetzesForm geordnet, welche seither nur
Gerichtsbehörde ab. Vom 22. Dec. an, stand Miller unter keinem
in vielen Abschriften eristirte, und als das Beste dieser Art in
anderen, als dem Englischen CivilGesetz. Ein Kriegsgericht hat
nicht mehr Recht, ein Urtheil über sein Betragen zu fällen, als
Schlesien bekannt seyn soll, auch gegenwärtiger Schrift wohl eini¬
der Lordmayor von London.
gen Werth gibt.
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung.
Staatsbiblothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin