Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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sehr häufig leiden, nämlich der Widerwille gegen alles Provincial¬ 
Correspondenz= und Zeitungsnachrichten. 
Recht, das sie in ihrem ruhigen Nachmittagsschlummer auf dem Preu¬ 
Darmstadt, 7. Jan. Die heutige Zeitung enthält den 
den Ständen vorgelegten Gesetzentwurf zur Sicherung der Rechte 
ßischen Landrechte so oft unterbricht. Wenn wir freilich den mit 
der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck. Folgendes 
Geschäften aller Art gewiß auch in Preußen reichlich versehenen 
ist der Inhalt des ersten Artikels: „Jede Vervielfältigung erschie¬ 
Herrn Geschäftsmännern jeden andern Nachmittagsschlummer gern 
nener Druckschriften, musicalischer Werke, Landkarten, topogra¬ 
gönnen; so doch nicht grade den auf ihrem Landrechte, und deß 
phischer oder anderer Zeichnungen, deren Werth weniger oder gar 
halb müssen wir auch gestehen, daß es uns recht freut, wenn die 
nicht in der künstlerischen Ausführung, sondern darin besteht, zur 
Versinnlichung gewisser Gegenstände zu dienen, um dadurch wis¬ 
Fliegen und Bremsen der ProvincialRechte ihnen tüchtig um den Kopf 
senschaftliche Zwecke zu befördern, oder sonst eines Werkes, es mag 
schwirren, und sie bald hier und bald da stechen, daß sie doch nicht ganz 
nun ganz oder zum Theil gedruckt oder gestochen seyn, Handschrif¬ 
einschlafen können und nothgedrungen wenigstens eine, wenn auch 
ten, Vorlesungen und Predigten, 
durch den Druck, sowie durch 
noch so schwache Ahnung von unserm wahren nationalen Rechts¬ 
die Kupferstecher, FormSchneider, Steinschreiber oder irgend eine 
daseyn behalten müssen. Der arme Herausgeber klagt: „In 
andere ähnliche Kunst, ohne die Einwilligung ihrer Urheber und 
derer, welche von ihnen das Recht der öffentlichen Bekanntma¬ 
Preußen, Frankreich und Oestreich schlägt jeder Nicht Jurist sein 
chung und Veräußerung erlangt haben, oder deren Rechtsnachfol¬ 
allgemeines Gesetzbuch auf, und kann sich über die ihn betreffenden 
ger, ist verbotener strafbarer Nachdruck. Diese Bestimmung findet 
Angelegenheiten selbst Raths erholen. Dem Schlesier ist es so 
auch zu Gunsten ausländischer Auctoren und Verleger Anwendung, 
gut nicht geworden, das Allgemeine Preußische Landrecht gilt nicht 
insofern in dem betreffenden Auslande ein gesetzliches Verbot des 
in allen seinen Bestimmungen in dieser Provinz, obgleich dieselbe 
Nachdruckes zu Gunsten der Ausländer gleichfalls besteht oder künf¬ 
tig bestehen wird, oder Staatsverträge dieses mit sich bringen." 
beinahe seit 100 Jahren zu Preußen gehört; denn noch gelten hier 
London, 20. Jan. In Portsmouth hat vor Kurzem ein 
eine solche Menge fremder und Provincial Gesetze, Statuten und 
seltener, und (wie unsere Zeitungen bemerken) nicht unwichtiger 
Observanzen, daß der Nicht Jurist schwer in den unbedeutendsten 
Proceß Statt gefunden. Ein Mann, Namens Miller, hatte näm= 
Verhältnissen sich wird rathen können, und auch der Schlesische 
lich, in Folge einer ihm auferlegten Strafe, 5 Jahre in der 
Jurist soll sich mitunter in jener Englischen Ruhmwürdigkeit des 
Flotte als Matrose gedient; sein DienstTermin war am 21. Dec. 
Rechts (der Ungewißheit) befinden. Daß unter 1000 Schlesiern 
abgekaufen. Am 23. machte er hievon seinem Befehlshaber die 
Anzeige, die als richtig befunden wurde. Am 12. Januar, neun¬ 
wohl kaum einer gefunden werden wird, der nicht die Bestimmun¬ 
zehn Tage nach der Ankunft des Schiffes im Hafen, während wel¬ 
gen des allgem. Preuß. Landrechts auch in Schlesien eingeführt 
cher Zeit Miller ohne die geringste Nothwendigkeit an Bord zu¬ 
sehen möchte, gehört nicht hieher u s. w." — Merkel's Com¬ 
rückgehalten worden war, beging er einen sogenannten Subordi¬ 
mentar wird hochgepriesen; „denn hier findet man die Materien 
nationsFehler. Er wurde sogleich in Eisen geschlossen, an Bord des 
nach der Ordnung des Landrechts am Leichtesten auf, sieht die 
AdmiralSchiffes in Portsmouth gebracht, und seine Sache ward bei 
derselben Gerichtsbehörde verhandelt, auf deren Auctorität er, den 
Meinung eines anerkannten Rechtsgelehrten ausgesprochen und das 
Gesetzen des Landes zufolge, schon 22 Tage vorher aus seinem 
Gesetz zum eignen Nachschlagen angeführt." — Der Herausgeber 
Dienste hätte müssen entlassen werden. Das Kriegsgericht erklärt 
bittet Sachverständige um Bearbeitungen des Ober- und Nieder 
ihn für „schuldig," verurtheilte ihn aber nur, mit Berücksichtigung 
Schlesischen ProvincialRechts in GesetzesForm, nach der 
der Umstände, seiner Reue und seines guten Rufes, zu einer ihm 
Ordnuug des Preuß. allg. Landrechts. „Dieß kennt der 
zu ertheilenden Ermahnung, künftig vorsichtiger zu seyn. Gleich 
darauf gab Admiral Stopford den Befehl, ihn frei zu lassen. — 
Praktiker einmal und auch der NichtJurist kann sich nach dem 
„Unserer Ansicht nach," bemerkt hiebei ein hiesiges Blatt, „ist es 
vollständigen Register darin leicht zurecht finden, wenn auch der 
mit der Ermahnung so gemeint, daß, wenn Miller noch einmal zu 
Gelehrte därin logische Ordnung vermißt, weil uns jetzt der 
fünfjährigem Strafdienst verurtheilt wurde, er nicht murren dürfte, 
Beruf zur Gesetzgebung abgehen soll. — Daxum wird 
wenn er alsdann 10 Jahre dienen muß. Wir halten diesen Fall 
sich auch das Schlesische ProvincialRecht noch lange erhalten." - 
nicht sosehr für eine Härte, als für eine augenscheinliche Verletzung 
der Gesetze. Wenn ein Mann in Miller's Lage nur einen Tag 
Der Herausgeber dieser Beiträge hat sich nicht genannt; dem Ref. 
gegen seinen Willen zurückgehalten werden darf; so kann man ihn 
will es bedünken, als wenn Einem ein Fürstenthal'scher 
auch ein Jahr lang und für's ganze Leben zurückhalten; ebenso 
Geist aus ihnen entgegenweht; auf jeden Fall ein diesem nahver¬ 
wie man ihm eine Ermahnung durch das Kriegsrecht anerkannte, 
wandter Geist.n—. Es enthält das vorliegende Heft, außer einem 
kann man ihn verurtheilen, durch die ganze Flotte hindurch ge¬ 
Verzeichniß der allgemeinen in Schlesien geltenden Gesetze, ein al¬ 
peitscht, oder gar gehängt zu werden. Ein kürzeres oder längeres 
phabetisches Verzeichniß der provinciellen Gesetze und Statuten so¬ 
Gefängniß, eine mildere oder strengere Strafe hinge auf diese 
wie eine ältere Bearbeitung des Schles. ProvincialGesetzes nach 
Weise nur von der Willkür des Befehlshabers und der Milde der 
den §§. des Pr. Landr. in GesetzesForm geordnet, welche seither nur 
Gerichtsbehörde ab. Vom 22. Dec. an, stand Miller unter keinem 
in vielen Abschriften eristirte, und als das Beste dieser Art in 
anderen, als dem Englischen CivilGesetz. Ein Kriegsgericht hat 
nicht mehr Recht, ein Urtheil über sein Betragen zu fällen, als 
Schlesien bekannt seyn soll, auch gegenwärtiger Schrift wohl eini¬ 
der Lordmayor von London. 
gen Werth gibt. 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Staatsbiblothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin
	        
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