Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
ische Zeitun 
g. 
Herausgegeben 
von 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
— 
Mittwoch, den 13. October 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 822. 
vörderst in die Augen, daß der Beklagte von der. Verbind¬ 
Rechtsfall, einen Jurisdictionscanon be¬ 
lichkeit, das verabredete jährliche Erbpachtgeld zu bezahlen 
treffend. 
durch einen nur partiellen Verlust des Gegenstandes vom 
Mitgetheilt vom Regierungsrath Emminghaus in Weimar. 
Vertrage, keineswegs gänzlich befreit werden könne, wenn 
gleich dieser Verlust ohne sein Verschulden und 
ohne seinen freien Willen stattgefunden hat. 
(Schluß.) 
Denn da die Erbpacht von der Temporal Pacht nur in Hin¬ 
3. Das Ober Appellations Gericht zu Jena 
sicht des unwiderruflichen Benutzungsrechts des Pachters 
und der Unzulässigkeit einer einseitigen Steigerung des Lo¬ 
endlich stellte zwar (Oct. 1830) den Regierungsbescheid 
wieder her, jedoch mit der Erläuterung, daß der dem Be¬ 
carii sich unterscheidet *), so müssen hier dieselben Grund¬ 
klagten zuerkannte Beweis nur zu dem Ende erforder¬ 
sätze eintreten, welche bei Temporal PachtContracten alsdann 
lich sey, um die Einreden des Zuvielforderns 
gelten, wenn durch Zufall deren Object theilweise untergeht, 
und einer vorzunehmenden Minderung des ein¬ 
in welchen Fällen das jährliche Pachtgeld bekanntlich nur 
pro rata des untergegangenen Objects vermindert werden 
geklagten Jahrgeldes zu begründen. Es ging 
hiebei davon aus: a) Beklagter hat die Richtigkeit des 
muß **). Es gehört in dergleichen Fällen aber zu dem 
Vertrags von 1807 anerkannt, auch selbst angeführt, daß 
Grunde der Einrede nicht bloß, daß ein durch Zufall bewirk¬ 
ter theilweiser Untergang des PachtObjects in der That statt¬ 
er die ihm überlassene Gerichtsbarkeit bis zum Jähre 1818 
in ihrem vollen Umfange ausgeübt habe. Also ist kein recht¬ 
gehabt habe, sondern ebensowohl auch die Nachweisung des 
Betrags, um welchen das verabredete Erbpachtgeld zu ver¬ 
licher Zweifel übrig, daß der Contract von Seiten des Fis¬ 
mindern sey, weil auch dieser Umstand zu den Thatsachen 
cus gleich Anfangs erfüllt worden sey, indem zu solcher Er¬ 
gehört, für welche eine Vermuthung nicht eintritt, ohne eine 
füllung hier weiter nichts gehörte, als daß der Gegenstand 
genügende Aufklärung desselben aber die Einrede der vorzu¬ 
des Contracts dem Erbpachter in der That eingeräumt 
nehmenden Minderung ohne Erfolg bleiben müßte.- 
wurde *). Die Klage erscheint also eines weitern Beweises 
nicht bedürftig. b) Nur durch die Einreden konnte dieselbe 
Bei einem EmphyteutVertrage freilich würde ein solcher par¬ 
ganz oder theilweise entkräftet werden, und da fällt es zu¬ 
*) v. Bülow und Hagemann, Erört. Bd. III. S. 149. 
*) Leyser spec. 238. med. 1 - 3. Borst Beweislast S. 126. 
Arch. f. civ. Praris Bd. VII. S. 357 flg. 
**) G. L. Böhmer electa T. I. p. 275 sq. 
82 
Max-Planck-Institut für
	        
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