Allgemeine
ische Zeitun
g.
Herausgegeben
von
Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
—
Mittwoch, den 13. October 1830.
Dritter Jahrgang. Nr. 822.
vörderst in die Augen, daß der Beklagte von der. Verbind¬
Rechtsfall, einen Jurisdictionscanon be¬
lichkeit, das verabredete jährliche Erbpachtgeld zu bezahlen
treffend.
durch einen nur partiellen Verlust des Gegenstandes vom
Mitgetheilt vom Regierungsrath Emminghaus in Weimar.
Vertrage, keineswegs gänzlich befreit werden könne, wenn
gleich dieser Verlust ohne sein Verschulden und
ohne seinen freien Willen stattgefunden hat.
(Schluß.)
Denn da die Erbpacht von der Temporal Pacht nur in Hin¬
3. Das Ober Appellations Gericht zu Jena
sicht des unwiderruflichen Benutzungsrechts des Pachters
und der Unzulässigkeit einer einseitigen Steigerung des Lo¬
endlich stellte zwar (Oct. 1830) den Regierungsbescheid
wieder her, jedoch mit der Erläuterung, daß der dem Be¬
carii sich unterscheidet *), so müssen hier dieselben Grund¬
klagten zuerkannte Beweis nur zu dem Ende erforder¬
sätze eintreten, welche bei Temporal PachtContracten alsdann
lich sey, um die Einreden des Zuvielforderns
gelten, wenn durch Zufall deren Object theilweise untergeht,
und einer vorzunehmenden Minderung des ein¬
in welchen Fällen das jährliche Pachtgeld bekanntlich nur
pro rata des untergegangenen Objects vermindert werden
geklagten Jahrgeldes zu begründen. Es ging
hiebei davon aus: a) Beklagter hat die Richtigkeit des
muß **). Es gehört in dergleichen Fällen aber zu dem
Vertrags von 1807 anerkannt, auch selbst angeführt, daß
Grunde der Einrede nicht bloß, daß ein durch Zufall bewirk¬
ter theilweiser Untergang des PachtObjects in der That statt¬
er die ihm überlassene Gerichtsbarkeit bis zum Jähre 1818
in ihrem vollen Umfange ausgeübt habe. Also ist kein recht¬
gehabt habe, sondern ebensowohl auch die Nachweisung des
Betrags, um welchen das verabredete Erbpachtgeld zu ver¬
licher Zweifel übrig, daß der Contract von Seiten des Fis¬
mindern sey, weil auch dieser Umstand zu den Thatsachen
cus gleich Anfangs erfüllt worden sey, indem zu solcher Er¬
gehört, für welche eine Vermuthung nicht eintritt, ohne eine
füllung hier weiter nichts gehörte, als daß der Gegenstand
genügende Aufklärung desselben aber die Einrede der vorzu¬
des Contracts dem Erbpachter in der That eingeräumt
nehmenden Minderung ohne Erfolg bleiben müßte.-
wurde *). Die Klage erscheint also eines weitern Beweises
nicht bedürftig. b) Nur durch die Einreden konnte dieselbe
Bei einem EmphyteutVertrage freilich würde ein solcher par¬
ganz oder theilweise entkräftet werden, und da fällt es zu¬
*) v. Bülow und Hagemann, Erört. Bd. III. S. 149.
*) Leyser spec. 238. med. 1 - 3. Borst Beweislast S. 126.
Arch. f. civ. Praris Bd. VII. S. 357 flg.
**) G. L. Böhmer electa T. I. p. 275 sq.
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