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allgemeine Schriften (z. B. Rohr's vollständiges Haus¬
der meisten ProvinzialGesetzgebungen Deutschland's bearbei¬
haltungsbuch B. I. S. 872-877. 998. 999.) theils auch
tet von F. B. Busch. Arnstadt, 1830. 8. — VI. 154.
manche auf specielle Fragen sich beziehende Aufsätze (z. B.
Der Ausdruck „Handbuch" ist durch mehre in der neu¬
über Raubbienen in Westphal's Rechtsgutachten Nr. 155.
sten Zeit erschienene Monographieen über Gegenstände der
und Allg. Deutsche Justiz- und Polizeyfama von 1806.
Nr. 10. 11. wo sich ein „gerichtliches Erkenntniß in einer
Deutschen Rechts, z. B. Handbuch des Jagdrechts, des
obgewalteten Raubbienensache" mit einigen nicht unbrauch¬
Mühlenrechts, des Stadt- und Bürgerrechts u. s. w. eini¬
baren Nebenbemerkungen des Einsenders abgedruckt findet
germaßen in Verruf gekommen, so daß der Ref. obengedachte
vom Verf. nicht angefuhrt. 3) Das letzte Capitel ist, im
Vergleich mit den übrigen, offenbar etwas zu kurz abgefer¬
Schrift eben nicht mit besonderer Erwartung zur Hand nahm;
tigt; und da der Verf. überall auf die ältern Rechte Rück¬
zumal als er hier einen schon bekannten Schriftsteller im
sicht genommen hat, so hätten diese auch hier jeden Falli
Verfasser anzutreffen nicht vermuthete. Desto erfreulicher
genauer vorgetragen werden sollen. Insbesondere wäre
aber ist es für den Ref. die Versicherung geben zu können,
dabei noch auf folgende Schrift: Oelrichs das grausam¬
Büthener Recht im Lande Lauenburg und Bülow, nebst einer
daß bei dem Verf. in der Ausarbeitung des Werkchens sicht¬
vorläufigen Abhandlung von der Bestrafung der Bienendiebe
barer Fleiß und Liebe zum Gegenstande obgewaltet haben,
und Baumschäler u. j. w. Berlin 1792. 8. — Rücksicht
daß in demselben fast über alle ins Bienenrecht einschlagende
zu nehmen gewesen. 4) Wenn auf dem Titel der Schrift
gesagt ist: Unter Berücksichtigung der meisten Provin¬
Punkte genügende Auskunft zu finden seyn dürfte, und das¬
zial Gesetzgebungen Deutschlands; so dürfte es richtiger ge¬
selbe hinsichtlich des praktischen Gebrauches — und die¬
wesen seyn, wenn der Verf. statt „der meisten" vielmehr
sen scheint der Verf. hauptsächlich im Auge gehabt zu haben
gesetzt hatte „mehrer" oder auch „vieler"; denn der
nicht leicht etwas zu wünschen übrig lassen möchte.
Ref. könnte noch manche ProvinzialGesetzgebungen anführen,
von deren Benutzung sich hier keine Spur vorfindet, z. B.
Der Verf. hat dem Ganzen eine kurze Geschichte der
im Großherzogthum Mecklenburg gibt es mehre nicht
Bienen und ihrer Behandlung, von der Sage an bis auf
uninteressante ins Bienenrecht einschlagende Bestim¬
die neuste Zeit, nicht unpassend vorausgeschickt, und sodan
mungen u. s. w. Selbst die vom Berf. erwähnten Particu-
das Bienenrecht selbst abgehandelt in folgenden acht Capi¬
larRechte scheinen nicht immer vollständig benutzt zu seyn
z. B. aus dem Jütischen Lowbuch werden S. 43. 50
teln: I. Von den Quellen des Bienenrechts, ihrem Werthe
und 134. nur zwei Stellen (B. III. Cap. 38. 40.) hervor¬
und der Literatur desselben. II. Von der Natur der Bienen,
gehoben, dagegen zwei andere (B. III. Cap. 39. 41.) mit
ihrer Eintheilung in Wald- und Hausbienen, und einigen
Stillschweigen übergangen. Auch mag Ref. es nicht billi¬
gen, daß der Verf. hier stets die (auch nach Falck's Be¬
hierher einschlagenden Rechtsfragen. III. Von dem Rechte,
hauptung) sehr schlechte lateinische Uebersetzung des Jütschen
Bienen zu halten und der Anlegnng eines Bienenstandes.
Lowbuch allegirt hat. Offenbar zweckmäßiger ware es
IV. Von den an Bienen stattfindenden Rechten. V. Von
gewesen, die Deutsche, in den Gerichten gebrauchliche, Ue¬
dem Erwerbe und Verluste des Eigenthums an Bienen. VI.
bersetzung von Blüting anzuführen. 5) Endlich hat der
Ref. ein zur Vollständigkeit des Ganzen allerdings nothwen¬
Von dem durch Bienen verursachten Schaden. VII. Von
diges Capitel über die Bienengerichte vermißt; worin beson¬
dem an Bienen verursachten Schaden. VIII. Von den in
ders auf das bekannte Nürnberger Zeidelgericht Rück¬
Bezug auf Bienen sich ereignenden Vergehen.
sicht zu nehmen gewesen wäre. Vergl. darüber: Will's
histor. diplomat. Beiträge B. II. St. 3. Nr. 11. Von dem
Um nun dem Verf. bei einer etwaigen zweiten Auflage
Zeidelgerichte zu Feucht bei Nürnberg; — und besonders:
seiner Schrift zu Verbesserungen und Vermehrungen derselben
Kiefhaber Ordnung der Nürnberger Zeidelgerichte zu
Gelegenheit zu geben, so glaubt der Ref. nachstehende Be¬
Feucht vom J. 1478. Ein Beitrag zu den Deutschen Rechts=
merkungen nicht unterdrücken zu dürfen: 1) Die Anordnung
alterthümern. Nürnberg 1807. 8. — Daß der Verf. hier¬
von gar nichts gesagt hat, ist dem Ref. um so auffallender
und Eintheilung des Ganzen in die gedachten acht Capitel,
gewesen, als doch schon Biener in der vom Verf. viel
leidet offenbar an systematischem Zusammenhang. Das läßt
nutzten Abhandlung (de Apibus; in Opusc. Acad. T. I.
sich aber gewiß nicht billigen, zumal als es grade nicht so
Nr. 1.), dieser Gerichte, wenn gleich nicht mit Ausführlich¬
keit, gedenkt.
schwer gewesen seyn möchte, eine bessere logische Ordnung
Schließlich glaubt der Ref. dem Verf. noch die Versiche=
bei der Darstellung zu treffen. 2) In einem Handbuche
rung ertheilen zu können, daß ähnliche Schriften von ihm
der vorliegenden Art darf man wohl höchstmögliche Vollstän¬
stets willkommen seyn, und des Beifalls nicht entbehren
digkeit der Literatur verlangen. Es sind aber theils manche
werden.
(F. K.)
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung.
Max-Planck-Institut für