Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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Karhenleute in Mecklenburg bin ich ganz einverstanden, daß die 
Rom wat eine Republik d. h. die höchste Obrigkeit wurde nicht 
schlechte Aufführung der Dienstboten ihren Hauptgrund in der schlech¬ 
durch einen einzelnen Herrscher, sondern durch eine herrschende Cor¬ 
ten Erziehung hat. Armuth ist wie der Herr Correspondent sehr 
poration gebildet. An dieser Corporation, und somit an der Herr¬ 
richtig bemerkt, häufig die Veranlassung zu einer schlechten Erziehung, 
schaft; hatten anfänglich nur die Patricier Antheil, sie bildeten die 
ich kann aber nicht weiter mit ihm gehen, wenn er daraus folgert, 
sonveraine Gemeinde Roms, und hatten als die eigentlichen Bürger 
daß den Armen, behufs einer besseren Erziehung der Kinder, Eigen¬ 
der Republik das ausschließliche Benutzungsrecht des Gemeindelandes 
thum gegeben werden müsse, noch mich den Vorschlägen in ihrer 
oder des Ager publicus. Später erhielten die Plebejer Antheil an 
Allgemeinheit anschließen, durch die er den Eigenthumslosen zu einem 
der Souverainität und eine Folge dieser wesentlichen Veränderung 
Eigenthume verholfen wissen will (durch Colonisation größerer Güter, 
in der herrschenden Corporation war, daß die Plebejer Antheil an 
namentlich herrschaftlicher Domainen.) 
der Benutzung des Ager publicus verlangten und auch erhielten, so 
Mir scheint schlechte Erziehung zwar eine häufige, aber keine 
wie, daß dieser zwischen Patriciern und Plebejern gleich getheilt ward. 
nothwendige Folge der Armuth zu seyn. Zu der Erziehung eines 
So ergibt sich der Grund und der Inhalt der Leges agrariae aus 
Dienstboten gehört nicht Bildung im neueren Sinn des Wortes 
den Niebuhrschen Forschungen in seiner Römischen Geschichte, es 
sondern ein Unterweisen im Worte Gottes, welches die Herzen der 
wurde nur eine veränderte Bewirthschaftung des Gemeindelandes da¬ 
Menschen zum Gehorsam und zur Treue gegen Gott, gegen die 
mit bewirkt. Ein ähnliches Verhältniß kann sich in Deutschland 
Obrigkeit, gegen ihre Dienstherrschaften und Eltern anweiset, Eine 
rechtlich nicht bilden; außer den freien Reichsstädten, bei denen eine 
solche Erziehung gestattet mit wenigen Ausnahmen die größte Ar¬ 
Ackervertheilung nicht in Anwendung kommen möchte, gibt es keine 
muth, aber leider ist die Abkehr von dem Worte Gottes auf eine 
Republiken in Deutschland, und keine Plebs im Römischen Sinne 
auffallende Weise grade jetzt in den niederen Ständen sichtbar, sie 
des Worts, die souveraine obrigkeitliche Gewalt ist in den Händen 
ist von oben, von den sogenannten Gebildeten her, bis zu ihnen 
des regierenden hohen Adels, der seine Domainen als sideicommissa¬ 
durchgedrungen, und während die Ersteren wieder anfangen zu dem 
rische Familiengüter besitzt; es kann von einer Theilnahme unseres 
christlichen Glauben zurückzukehren, schlägt der Abfall vom Christen¬ 
Volkes an den SouverainitätsRechten nicht die Rede seyn, und da¬ 
thum in den niederen Ständen die tiefsten Wurzeln. Der Verfasser 
her auch der Fall nicht eintreten, daß das Volk einen Anspruch auf 
der Correspondenz Nachricht würde dieselbe niederschlagende Bemerkung 
die Benutzung der Domainen machen könnte. Die Tribuni plebis 
machen müssen, wenn er Dienstboten aus den Familien der mit Ei¬ 
deren Thätigkeit der Verfasser der Correspondenz Nachrichten wünscht, 
genthum angesessenen Landleute sähe, ja es können ihm ganze Län¬ 
würden mit dem besten Willen in dieser Beziehung unthätig bleiben 
derstriche, wo in Folge der CulturGesetze, Parcellirungen eingetre¬ 
müssen, es wäre denn, daß sie das als eine Gnade erbitten wollten, 
ten sind, den Beweiß liefern, daß nirgend größere Sittenlosigkeit 
was der Verfasser als ein für sie zu erlangendes Recht aufstellt. 
herrscht, nirgend mehr Verbrechen begangen werden, als unter diesen 
Die Nachahmungen der Römischen Einrichtungen und die An¬ 
kleinen Eigenthümern, die entweder in oder außer Colonien zusam¬ 
wendung des Römischen Rechts haben schon mancherlei Verwirrung 
men wohnen. Also nicht Eigenthum kann dem Mangel der schlech¬ 
in unsere staatsrechtlichen Verhältnisse, die auf ganz verschiedenen 
Basen ruhen, gebracht; ich sollte meinen es wäre endlich Zeit, daß 
ten Erziehung abhelfen, sondern christliche Zucht und Sitte und da¬ 
wir diesen Weg verließen und unsere Deutschen Verhältnisse nicht 
zu müssen wirken zunächst die Eltern, auf diese aber Prediger und 
durch die Brille einer fremden Theorie, sondern mit Deutschen Au¬ 
Lehrer, welche dazu berufen sind, das Wort Gottes zu verkündigen. 
gen ansähen; allein ich kann in dieser Hinsicht nur eine Klage wie¬ 
Noch weniger kann ich aber dem Verfasser in der Ansicht über 
die Art und Weise beitreten, wie den Eigenthumslosen zu einem Ei¬ 
derholen, die der berühmte Justus Möfer am Ende des vorigen 
Jahrhunderts schon führte; er sagt: 
genthum verholfen werden soll; er bringt Ackervertheilungen nach 
pt 
„Das Studium der leblosen Antiken hat seinen Heyne, das der 
Analogie der Römischen Leges agrariae in Vorschlag, der Fundus 
lebendigen in Deutschland noch keinen." 
publicus der hier vertheilt werden soll, sind Domainen, und er be¬ 
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Möchte doch diese Klage bald und mit Recht aufhören. 
dauert den Mangel von Tribunis plebis, welche unserm Volk zu die¬ 
ser Ackervertheilung verhelfen sollen. 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlir
	        
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