Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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des Völkerlebens an. Freilich hat auch die Natur, so wie 
dies erstens keinesweges der Fall ist, vielmehr die Exculpa¬ 
das Reich Gottes auf Erden ein hohes und heiliges Recht, 
tion erst eine Sache der richterlichen Folgerung aus dem ge¬ 
dessen Erforschung aber zunächst dem Naturforscher und Got¬ 
leisteten Eide seyn kann, und da ja übrigens das Purgato¬ 
tesgelehrten anheimfällt. Dagegen muß aber der Rechtsge¬ 
rium sogar unmittelbar den Inculpaten toto die ihre eigne 
lehrte alles, was als Recht im Leben der Völker gilt, als 
Exculpation auferlegt und gestattet. 
Gegenstand seiner Studien betrachten; mag es nun unmittelbar 
Aus diesen Gründen erklärt es sich, daß die Juristen¬ 
durch öffentliche Gewalten vorgeschrieben, oder durch Auto¬ 
facultät zu Leipzig erst noch in einem der letzten Jahre einen 
nomie festgesetzt, oder durch Sitte und Gewohnheit gebildet 
Eid unter den dargestellten Umständen und in der oben er¬ 
worden seyn; mag es einen bloß äußerlich juristischen, oder 
wähnten Maaße zuerkannt hat. Neuerdings ist dieselbe von 
auch innerlich sittlichen Charakter haben, auf Strenge oder 
dieser Ansicht bei einem ähnlichen Falle abgegangen; und es 
auf Billigkeit beruhen. Von einer absoluten Trennung des 
ist allerdings eine andre Frage, ob es in jedem besondern 
Rechtes und der Moral weiß die wahre Rechtswissenschaft, 
Falle rathsam seyn dürfte, einen solchen Eid zu gestatten; 
wie sie in unsern Zeiten wieder anerkannt wird, und wie sie 
hier kommt aber ein ganz andres Erforderniß der Eideslei¬ 
von den großen Römischen Juristen geübt und ausgebildet 
stung, nämlich Veritas, in Rücksicht, und hierbei können 
wurde, durchaus nichts. Das “Honeste vivere" ist ewig 
allerdings nur die besondern Eigenschaften des Inculpaten 
die erste Grundregel alles wahren Rechts. — Aber auch 
und andere Nebenumstände entscheidend seyn. An sich aber 
einseitige Abschließung gegen einzelne Seiten des menschlichen 
kann ein unter den geschilderten Umständen zuerkannter Eid 
Lebens kennt die wahre Rechtswissenschaft nicht. Sie ist 
nicht verworfen werden; wie denn selbst der große Urthels¬ 
noch immer, außer der “ Justi atque injusti scientia , 
verfasser Hommel in seinem teutschen Flavius (Ausg. v. 
zunächst eine "divinarum humanarumque rerum notitia" 
1775. s. v. „Trunkenheit") folgende Formel aufstellt: In¬ 
indem sie zur Erforschung des Rechten und des Rechts sich 
culpat ist, „daß sein Vorwand, wasmaaßen er zur selbi¬ 
nach allen Seiten des menschlichen Daseyns hin verbreiten 
gen Zeit dergestalt trunken gewesen, daß er nicht wisse, was 
und selbst von göttlichen Dingen Kunde nehmen muß. - 
er damals geredet, der Wahrheit gemäß sey, zu schwören 
Wohl möchte es nun den Anschein gewinnen, als wenn die 
schuldig. 
Rechtswissenschaft bei solchen Anforderungen eines bestimmten 
Grundes und eines festen Begriffes entbehre. Allein dieß ist 
keinesweges der Fall, wie das Folgende zeigen wird. Der 
Ueber den nationalen Standpunkt des Rechts¬ 
Grund, aus welchem Recht und Rechtswissenschaft hervor= 
gelehrten *). 
gehen, ist nämlich das Leben der Nationen als solcher. 
Vom Herausgeber. 
Wohl hat man in neuern ZZeiten diesen Grund insofern 
erkannt, als man, besonders mit der s. g. historischen Schule 
unserer Juristen, lehrte, daß das Recht, gleich der Sitte, 
Sprache, Denkungsweise, u. s. w. sich aus dem Volke von 
Das Recht, mit dessen Erforschung und Anwendung der 
selbst und zwar vor allen durch Gewohnheit entwickle, und 
Rechtsgelehrte es zu thun hat, gehört wesentlich dem Gebiete 
daher auch nach Volk und Zeit sehr verschieden sey. Allein 
wenn auch die Häupter dieser Schule selbst erklärten, daß 
alles Recht „aus dem rechtlichen Bewußtseyn der freien 
*) Auch diesen Aufsatz entlehne ich aus meiner ehestens erscheinen¬ 
den Schrift: über das Wesen und die Freiheit der 
sittlichen Nation" entstände; so begnügte man sich doch mei¬ 
Christlichen Kirche. Er ist bereits vor den JuliTagen 
stens gar zu bald mit dem bloßen Satze von der Entstehung 
dieses Jahres geschrieben, seit welcher Zeit eine richtige Ansicht 
von der Nation noch so viel wichtiger geworden ist. Da ich 
vergebens gehofft habe, die neuste Französische Revolution und 
Aufsatzes in diesen Blättern durch den Wunsch gerechtfertigt 
ähnliche Erscheinungen in andern Ländern aus dem ächt natio¬ 
werden, den allerwichtigsten Gegenstand für unsere heutigen 
nalen Standpunkte irgendwo richtig gewürdigt zu finden, viel¬ 
Staats= und Rechtsverhältnisse, das wahre National- 
mehr dieser selbst von der Wissenschaft noch fast ganz verkannt 
Leben, allgemeiner besprochen und erörtert zu sehen. 
zu werden scheint, so mag die Mittheilung des vorstehenden 
Elyers. 
taatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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