Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
jüristische 
D 
Herausgegeben 
5 0 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Sonnabend, den 25. September 1830. 
— 
Dritter Jahrgang. Nr. 77. 
Ueber die Zulässigkeit des Eides bei zweifel¬ 
erfordert denn selbst das Kanonische Recht, das doch dem 
Eide sonst möglichst weiten Spielraum läßt (vgl. c. 8. X. 
haften Gemüthszuständen. 
de jurejur. II. 24. und J. H. Böhmer 1. 1. §. 7.) unter 
den bekannten „tres comites juramentorum" auch „judi¬ 
cium" als unerläßliche Eigenschaft der Eidesleistung, wie 
Es liegt schon in der Natur jeder gewöhnlichen Versiche¬ 
dies schon das alte Testament verlange (s. c. 26. med. X. 
rung, daß sie mit vollem, ungestörtem Bewußtseyn gegeben 
h. tit. und J. H. Böhmer 1. 1. §. 3.); unter judicium 
werde, indem Versicherung nichts ist als Sichermachung 
aber ist hier offenbar nichts weiter als volle Beurtheilungs¬ 
eines Andern in Betreff desjenigen, worüber man selbst gei¬ 
kraft, volles Bewußtseyn zu verstehen. Nach diesen Prä¬ 
stig sicher oder gewiß ist, diese geistige Sicherheit oder Ge¬ 
missen, so wie im Allgemeinen, versteht es sich daher von 
wißheit aber offenbar nur bei stattfindender voller Gesetz¬ 
selbst, daß Seelenkranke, d. h. Solche, deren Geisteskräfte 
mäßigkeit des Geistes, als ihrer letzten Grundlage, denkbar 
einer fortdauernden Störung unterworfen sind, zur Ablei¬ 
ist. Gehört nun der Eid, namentlich der assertorische in 
stung irgend eines Eides für durchaus unfähig geachtet wer¬ 
allen seinen Formen, (da der promissorische noch ein andres 
den müssen. Es würde ein solcher, von einem Wahnsinni¬ 
Element in sich trägt), jedenfalls zu den rechtsgültigen Ver¬ 
gen geleisteter Eid jenem Gebete des Königs im Hamlet glei¬ 
sicherungen, wie die erste beste Definition desselben (z. B. 
chen, von welchem Schakspeare sagt: 
bei J. H. Böhmer instit. jur. canon. II. 24. §. 1 sq. 
„Words, without thoughts, never to heaven go. 
„saepe etiam probatio juramento fit; — est autem 
Allein es gibt einen Mittelzustand, bei welchem die Seele 
asseveratio seria et religiosa, — asseveratio gravis¬ 
sich keinesweges in fortdauernder Störung befindet, vielmehr 
sima? u. s. w. auch L. 1. 2. D. de jurejurando. 
gewöhnlich und ohne besondere Geistesaufregung von außen 
XII. 2.) beweiset; und liefert der Eid sonach ein Beispiel 
her völlig gesund ist, beim Eintreten gewisser materieller 
einer solchen Versicherung, welcher ganz besondere Wahrheit 
Einflüsse aber plötzlich in jene Krankhaftigkeit, welche man 
beigelegt wird, weil bei derselben alle geistigen, moralischen 
mit dem Namen der Lobsucht bezeichnet, verfällt. Daß ein 
und religiösen Begriffe aufgerufen sind, um die Intelligenz 
solcher Mittelzustand (häufig furor transitorius genannt) 
des Subjectes mit ihrer ganzen Stärke an die eine Thatsache, 
wirklich existire, daran wird Niemand, der sich nur einiger¬ 
worüber geistige Sicherheit oder Gewißheit verlangt wird, 
maaßen mit den Schriften der berühmtesten Seelenärzte und 
zu fesseln; so muß auch offenbar bei demjenigen, welcher 
Psychologen, eines Pinel, Reil, Henke, Heinroth, 
Carus, Hoffbauer, Platner und Andrer, vertraut 
einen Eid leisten soll, und zwar in ganz besondrer Maaße, 
volles, ungestörtes geistiges Bewußtseyn vorhanden seyn. So 
gemacht hat, auch nur einen Augenblick zweifeln. Zu den 
Max-Planck-Institut für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer