Allgemeine
jüristische
D
Herausgegeben
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Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
Sonnabend, den 25. September 1830.
—
Dritter Jahrgang. Nr. 77.
Ueber die Zulässigkeit des Eides bei zweifel¬
erfordert denn selbst das Kanonische Recht, das doch dem
Eide sonst möglichst weiten Spielraum läßt (vgl. c. 8. X.
haften Gemüthszuständen.
de jurejur. II. 24. und J. H. Böhmer 1. 1. §. 7.) unter
den bekannten „tres comites juramentorum" auch „judi¬
cium" als unerläßliche Eigenschaft der Eidesleistung, wie
Es liegt schon in der Natur jeder gewöhnlichen Versiche¬
dies schon das alte Testament verlange (s. c. 26. med. X.
rung, daß sie mit vollem, ungestörtem Bewußtseyn gegeben
h. tit. und J. H. Böhmer 1. 1. §. 3.); unter judicium
werde, indem Versicherung nichts ist als Sichermachung
aber ist hier offenbar nichts weiter als volle Beurtheilungs¬
eines Andern in Betreff desjenigen, worüber man selbst gei¬
kraft, volles Bewußtseyn zu verstehen. Nach diesen Prä¬
stig sicher oder gewiß ist, diese geistige Sicherheit oder Ge¬
missen, so wie im Allgemeinen, versteht es sich daher von
wißheit aber offenbar nur bei stattfindender voller Gesetz¬
selbst, daß Seelenkranke, d. h. Solche, deren Geisteskräfte
mäßigkeit des Geistes, als ihrer letzten Grundlage, denkbar
einer fortdauernden Störung unterworfen sind, zur Ablei¬
ist. Gehört nun der Eid, namentlich der assertorische in
stung irgend eines Eides für durchaus unfähig geachtet wer¬
allen seinen Formen, (da der promissorische noch ein andres
den müssen. Es würde ein solcher, von einem Wahnsinni¬
Element in sich trägt), jedenfalls zu den rechtsgültigen Ver¬
gen geleisteter Eid jenem Gebete des Königs im Hamlet glei¬
sicherungen, wie die erste beste Definition desselben (z. B.
chen, von welchem Schakspeare sagt:
bei J. H. Böhmer instit. jur. canon. II. 24. §. 1 sq.
„Words, without thoughts, never to heaven go.
„saepe etiam probatio juramento fit; — est autem
Allein es gibt einen Mittelzustand, bei welchem die Seele
asseveratio seria et religiosa, — asseveratio gravis¬
sich keinesweges in fortdauernder Störung befindet, vielmehr
sima? u. s. w. auch L. 1. 2. D. de jurejurando.
gewöhnlich und ohne besondere Geistesaufregung von außen
XII. 2.) beweiset; und liefert der Eid sonach ein Beispiel
her völlig gesund ist, beim Eintreten gewisser materieller
einer solchen Versicherung, welcher ganz besondere Wahrheit
Einflüsse aber plötzlich in jene Krankhaftigkeit, welche man
beigelegt wird, weil bei derselben alle geistigen, moralischen
mit dem Namen der Lobsucht bezeichnet, verfällt. Daß ein
und religiösen Begriffe aufgerufen sind, um die Intelligenz
solcher Mittelzustand (häufig furor transitorius genannt)
des Subjectes mit ihrer ganzen Stärke an die eine Thatsache,
wirklich existire, daran wird Niemand, der sich nur einiger¬
worüber geistige Sicherheit oder Gewißheit verlangt wird,
maaßen mit den Schriften der berühmtesten Seelenärzte und
zu fesseln; so muß auch offenbar bei demjenigen, welcher
Psychologen, eines Pinel, Reil, Henke, Heinroth,
Carus, Hoffbauer, Platner und Andrer, vertraut
einen Eid leisten soll, und zwar in ganz besondrer Maaße,
volles, ungestörtes geistiges Bewußtseyn vorhanden seyn. So
gemacht hat, auch nur einen Augenblick zweifeln. Zu den
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