Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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dem Tert in Verbindung liest, — durch diese Zeilenzahlen das 
werde seinen Consens ertheilen, wenn sein Sohn Officier würde 
ganze Buch ein gar buntscheckiges Ansehn erhält, zumal dann, 
und daß, nach überstandener Prüfung, sein Vorschlag zum Officier 
wenn zu jenen auch noch die NotenZahlen hinzukommen, wie z. B. 
an die Behörde abgegangen war. — Manche anderen persönlichen 
S. 14. zeigt, wo nicht weniger als 14 Zahlen an der Seite auf eine 
Verhältnisse des Vaters, welche den auswärtigen Richtern nicht 
merkwürdige Weise neben einander herlaufen. Der Ref. hegt die 
bekannt seyn konnten, bei den einheimischen aber notorisch waren, 
Ueberzeugung, daß der Vf. wenn auch nicht ganz die neue Bezeich¬ 
durften auch bei dem vernünftigen und sorgsamen Ermessen des 
nung verlassend, doch jeden Falls überall die unschuldigen Paragra¬ 
Richters in Erwägung gezogen seyn. 
phen Zahlen in Zukunft wiederherstellen werde; wenigstens sey mit 
dem Wunsche, daß solches geschehen möge, diese Anzeige geschlossen. 
Nachträgliche Bemerkungen des Herausgebers 
SKt. 
zu vorstehender Mittheilung. 
Der mehrgedachte Rechtsfall und dessen Entscheidungen, haben für 
das größere juristische Publicum und demnach für die allgemeine 
Correspondenz Nachrichten. 
juristische Zeitung nur insofern ein Interesse, als aus denselben die 
Mittheilung des Herrn Rathes und Kammer¬ 
rechtlichen Grundsätze über die richterliche Supplirung des väterlichen 
EheConsenses deutlicher erkannt werden können. In dem von dem 
Consulenten Stakemann in Stade, die Endent¬ 
Herrn Einsender obiger Nachrichten zugleich mitgetheilten Rescriptum 
scheidung des in N. 56 u. ff. dieses Jahrganges 
de emendando des Ober AppellationsGerichtes zu Celle 
der Zeitung enthaltenen Rechtsfalles über die 
heißt es aber bloß im Allgemeinen: „wenn es nun, unter Berück¬ 
obrigkeitliche Supplirung des väterlichen 
„sichtigung der obwaltenden Umstände, an einem triftigen Grunde 
Ehe Consenses betreffend. 
„mangelt, aus welchem der Implorat seine Einwilligung in die 
„Ehe des Imploranten von einem zweijährigen Aufenthalte des Letz¬ 
„teren auf dem Thärschen landwirthschaftlichen Institute zu Möglin 
„oder einem andern diesem in wissenschaftlicher Hinsicht gleichkom¬ 
In der allgemeinen juristischen Zeitung de Ao. 1830. S. 221. ff. 
„menden Institute abhängig machen könnte u. s. w." Es ist dem¬ 
ist ein Rechtsfall, die obrigkeitliche Supplirung des väterlichen 
nach aus diesem Erkenntniß für die bestrittene Lehre unmittelbar 
EheConsenses betr., mitgetheilt worden, dessen endliche Entscheidung 
nichts zu entnehmen; allein auch mittelbar kann daraus keineswe¬ 
bei dem K. Ober AppellationsGerichte zu Celle derjenigen, welche aus 
ges eine Verwerfung der im Erkenntniß der Rostocker Juristenfacul¬ 
der löbl. Juristenfacultät in Rostock erfolgt war, ganz entgegen 
tät aufgestellten Rechtsgrundsätze abgeleitet werden, da nach obiger 
ist, wie das abschriftlich anliegende VerbesserungsRescript vom 15ten 
Mittheilung die Umstände sich inzwischen wesentlich verwandelt haben, 
Februar 1830. ergibt. Es kann meine Absicht nicht seyn, die in 
indem der jüngere v. R. wiederum seinen LebensPlan verändert und 
dem von mir verfaßten Appellationslibelle enthaltene Ausführung 
statt der Oeconomie die MilitärLaufbahn erwählt, auch der Vater 
des v. R. jun. hier zu wiederholen. Nur im Thatbestande muß id 
demzufolge statt der frühern Bedingung die, daß der Sohn Officier 
auf zwei gleich im Anfange der Abhandlung vorkommende, factische 
werde, gesetzt hat, welcher aber von dessen Seite dadurch bereits 
Irrthümer aufmerksam machen, indem nämlich der v. R. nicht durch 
genügt worden ist, daß er im Officiereramen mit Auszeichnung 
unglückliche Conjuncturen, sondern durch Prunksucht und andere 
bestanden, und um das Officierpatent nachgesucht hat. Unter die¬ 
nur ihm beizumessende Gründe in Vermögensverfall gerieth, auch 
sen Umständen konnte allerdings nicht das frühere Erkenntniß be¬ 
nicht auf Anhalten seiner Gläubiger, und nicht zur Erziehung 
stätigt werden, dessen Entscheidungsgründe aber ebendeshalb auch 
seiner Söhne; sondern von richterlichen Amtswegen und zwar des¬ 
durch dieß neuste Erkenntniß im Geringsten nicht geschwächt worden 
wegen ein Curator für die beiden Söhne bestellt wurde, um das 
sind. — Was der Herr Anwald des jüngern von R. über die 
Vermögen derselben, was sie theils bereits aus den Gütern beka¬ 
factischen Verhältnisse weiter berichtet, ist für die Entscheidung selbst 
men, theils von andern Verwandten zu erwarten hatten, gegen 
ohne Einfluß. Wir wiederholen unsern, schon früher ausgesprochenen 
die Dilapidationen des Vaters zu sicheren. 
Wunsch, daß dieser Rechtsfall zur mehreren Feststellung der Grund¬ 
Als Novum diente es freilich auch, daß der Sohn L., welchen 
sätze über die Ergänzung des väterlichen EheConsenses Veranlassung 
der Vater stets zurückgesetzt hatte, mittlerweile in seinem Eramen 
geben und zu dem Ende gegründete Zweifel gegen die Richtigkeit der 
zum Officier bei der Cavallerie mit Auszeichnung bestanden war, 
von uns aufgestellten Grundsätze hier mitgetheilt werden möchten! - 
daß der Vater gegen die Mutter der Braut sich erklärt hatte, „er 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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