Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Ail lgemeine 
jurisische Zeitung 
Herausgegeben 
v0 n 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
— 
Sonnabend, den 18. September 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 7H. 
Ueber den Geist der Aedilitischen Gesetzgebung, 
Gegen dieses Erkenntniß wandte der Beklagte das Rechts¬ 
namentlich in Beziehung auf Pferdehandel und 
mittel der Restitution ein. In seiner Rechtfertigungsschrift 
den Fehler des Krippensetzens. 
stützte er sich vorzüglich darauf, daß allgemein bekannt ser 
und auch aus allen Handbüchern der Thierarzneykunde er¬ 
Ein Rechtsfall nebst motivirter Entscheidung der Rostocker Juristen¬ 
helle, daß die Krippensetzer stets abgeschliffene Zähne 
facultät, bearbeitet und mitgetheilt vom Herausgeber. 
hätten, daß auch jeder Nichtpferdekenner sehen könne, ob ein 
Pferd solche Zähne habe, oder nicht, und daß den Implo¬ 
(Fortsetzung.) 
raten, wenn er dieses nicht gewußt, eine so grobe Unwissen¬ 
Nachdem Kläger gegen dieses Amtserkenntniß die Appel¬ 
heit nicht entschuldigen könne. Auf jeden Fall hätte ihn die 
lation eingewandt hatte, ward in zweiter Instanz von der 
Wahrnahme, daß die Zähne des Pferdes abgeschliffen und 
Justizcanzley zu R. reformatorisch dahin erkannt: „Da, 
also nicht in ihrem natürlichen Zustande gewesen seyen, ver¬ 
wenn das eine der vom Appellaten dem Appellanten für 
anlassen müssen, sich über diesen Umstand von Kundigeren 
145 Rthlr. Gold verkauften Pferde bei dem Abschluß des 
unterrichten zu lassen. 
Handels schon mit dem Fehler des Krippensetzens behaftet 
Das hierauf erfolgende, die vorhergehende Sentenz der 
gewesen, selbiger, weil dieser Fehler nicht zu den offenba¬ 
Justizcanzley lediglich bestätigende Erkenntniß der 
ren, in die Augen fallenden Fehlern, welche von jedem 
Rostocker Juristenfacultät stützte sich auf nachfolgende 
Nichtsachkundigen entdeckt werden können, zu rechnen, und 
Entscheidungsgründe: 
es dieserhalb einer besondern Zusicherung der Fehlerlosigkeit 
„Aus der Einsicht der vom Imploranten gegen das zu¬ 
nicht bedurfte, Verminderung der Gegenleistung zu fordern 
letzt gesprochene Erkenntniß aufgestellten Gravamina und 
für befugt zu achten, und ihm der Beweis, daß und um 
deren Rechtfertigung ergibt sich, daß es gegenwärtig nicht 
wie viel sich dadurch der Werth vermindert, frei zu lassen 
mehr darauf ankommt, ob die Eigenschaft des Krippensetzens 
gewesen — für fundirt zu halten, und wird daher auf das 
an sich zu den eigentlichen, nach Aedilitischem Rechte zu 
eingewandte Rechtsmittel der Appellation das Erkenntniß des 
gewährenden Vitia und Morbus eines Pferdes gehöre und 
Amtsgerichtes zu S. dahin abgeändert, daß der Kläger 
demnach Brauchbarkeit und Werth desselben vermindere oder 
schuldig zu erweisen, daß das eine der verkauften Pferde 
nicht, indem Implorant in dieser Hinsicht gegen die vom 
schon zur Zeit des am 3. Mai 1828 abgeschlossenen Kauf¬ 
Judicium a quo aufgestellte Rechtsansicht nicht gravaminirt 
handels mit dem Fehler des Krippensetzens behaftet gewesen 
hat; sondern lediglich darauf, ob dieser demnach anerkannte 
und daß und um wie viel sich dadurch dessen Werth ver¬ 
Fehler zu den sichtbaren, und nach Aedilitischem Rechte 
mindert rc." 
nicht zu gewährenden, oder zu den unsichtbaren, und 
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Max-Planck-Institut fü
	        
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