Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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lasse, vermöge welchen der Senat nach dem erklärten Wil¬ 
sulta oder Orationes in Senatu mehr vorgekommen; wenn 
len des Volks, die gesetzgebende Gewalk an seiner Statt 
daher Ulpian sich noch unter Alexander Sever, wie oben, 
ausübe. Aus dieser Verlegenheit zieht sich Pomponius, und 
ausdrücke, so wolle er damit nur sagen, daß der Senat 
ihm nach die Verfasser der Institutionen (§. 5. I. de jure 
zwar noch immer die rechtliche (als welche ihm nie 
nat. gent. et civ.), dadurch, daß er sagt: der Senat habe 
genommen), aber freilich nicht mehr die factische Befugniß 
im Grunde nur als Stellvertreter des gesetzgebenden 
gehabt habe, Gesetze zu erlassen. Allein verbinden wir mit 
Volks, im stillschweigenden Auftrage desselben, 
Ulpian die Worte des Gajus: quamois fuit quaesitum, 
gehandelt. Denn es sey viel zu beschwerlich, ja unmöglich 
und mit diesen die Erzählung bei Pomponius und in den 
gewesen, das Volk zum Zweck der Gesetzgebung allemal 
Institutionen: so dürften die obigen Worte wohl entschieden 
nach Centurien oder Tribus zusammen zu rufen. Daher 
auf die verbindende Kraft der Senatsschlüsse überhaupt 
versammelte sich Statt seiner der Senat, und das Volk 
zu beziehen seyn, und dieß um so mehr, da auch Ulpiau in 
dem folgenden Titel de constitutionib. principum die ver¬ 
ließ sich dieß stellvertretende Verhältniß stillschweigend gefallen. 
bindende Kraft der Kaiserlichen Coustitutionen ausdrück¬ 
Senatusconsultum est, heißt es im §. 5. I. cit., 
lich auf die Lex regia zurückführt. 
quod Senatus jubet atque constituit. (Hier fehlt das cha¬ 
4) Magistratuum edicta, insbesondere das Prätori¬ 
rakterisirende sine lege, welches als Uebergang zum Fol¬ 
sche und Aedilitische Edict. Bekanntlich haben Einige der 
genden nothwendig gewesen wäre). Nam cum auctus esse 
populus Romanus in eum modum, ut difficile esset 
neueren Juristen die Gewalt des Prätors für eine erschlichene, 
in unum eum convocari legis sanciendae causa, ae¬ 
usurpirte Gewalt erklärt, welche derselbe, um zu seinem 
quum visum est, Senatum vice populi consuli. Der 
Zweck zu gelangen, durch allerhand feine Täuschungen zu 
Senat ist also Stellvertreter des gesetzgebenden Volks, und 
bemänteln gewußt habe. Allein die Römer fanden so wenig 
insofern läßt sich die verbindende Kraft seiner Beschlüsse 
Bedenkliches darin, daß sie vielmehr in einer Reihe von Zeug¬ 
nicht bezweifeln. Dabei ist noch insbesondere hervorzuheben, 
nissen das Prätorische Edict für etwas durchaus recht- und 
daß die Verfasser der Institutionen durch diese Wendung die 
gesetzmäßiges erklären. Ja, wir finden bei den Römischen 
Controverse, welche Gajus a. a. O. durch die Worte: 
Juristen nicht einmal die leiseste Spur von einem theore¬ 
quamvis fuit quaesitum andeutet, gänzlich beseitigen 
tischen Zweifel der obigen Art. Gajus Comm. 1. §. 6. 
wollten. Denn Justinian's Redactoren durften keinen Zweifel 
und Andere, sagen ohne alle Beschränkung, der Prätor und 
an der verbindenden Kraft irgend einer, der von ihnen be¬ 
die übrigen Magistrate hätten ein Jus edicendi gehabt (Gaj. 
nutzten Rechtsquellen übrig lassen. 
l. c. §. 2.: edictis eorum, qui jus edicendi habent), 
Eben so sagt Pomponius 1. c. §. 9.: Deinde quia 
also ein wirkliches Recht, Bekanntmachungen zu er¬ 
difficile plebs convenire coepit, populus certe multo 
lassen, wodurch diese Gesetzeskraft erhielten. Freilich 
difficilius in tanta turba hominum, necessitas ipsa 
wird nirgend gesagt, wer den Magistraten diese gesetzgebende 
curam reipublicae ad Senatum deduxit. Ita coepit Se¬ 
Gewalt übertragen habe. Allein, wenn wir erwägen, daß 
natus se interponere, et quidquid constituisset, ob¬ 
die Römischen Juristen sämmtliche Quellen des Rechts, 
servabatur ; idque jus appellatur Senatusconsul¬ 
mit alleiniger Ausnahme der Edicta magistratuum, und 
tum. Im §. 12. cit., welcher eine Uebersicht der vorher¬ 
zwar jede für sich (Nr. 1-6), namentlich und ausdrück¬ 
genannten Rechtsquellen gibt, nennt Pomponius demgemäß 
lich auf die gesetzgebende Gewalt des Volks zurückführen, 
das Senatusconsultum einen Schluß, den der Senat sine 
und daneben ganz allgemein den Satz aussprechen, daß 
lege erlassen habe. Offenbar ist die Darstellung der In= 
die verbindende Kraft des bürgerlichen Rechts auf dem er¬ 
stitutionen aus ihm entnommen, aber darin die Sache wo 
klärten Willen des Volks als Gesetzgebers, beruhe (Nr. II): 
möglich noch weiter fortgeführt, indem von einer Gesetz¬ 
so dürfte es wohl nicht gewagt seyn, diese Lücke im Geiste 
gebung des Senats vice populi wenigstens nicht ausdrück. 
der Römischen Juristen, d. h. nach der von ihnen ausge¬ 
lich bei Pomponius die Rede ist. 
sprochenen Ansicht vom Grunde des Daseyns und der ver¬ 
Hugo versteht Ulpian's Worte: non ambigitur jus 
bindenden Kraft des positiven Rechts, zu ergänzen. Dieß 
Senatum facere posse, anders, und zwar so: unter 
können wir uns um so unbedenklicher erlauben, da ja das 
Alerander Sever seyen entschieden keine Senatuscon¬ 
Jus edicendi an gewisse Magistraturen geknüpft war, 
Max-Planck-Institt
	        
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