Allgemeine
ur
stische
Zeitung.
Herausgegeben
vo n
Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
Sonnabend, den 14. August 1830.
——
Dritter Jahrgang. Nr. 65.
Von der Ansicht der Römischen Juristen über
seyn. Auf diesen Willen des Gesetzgebers hat man auch das
den Grund des Daseyns und der verbindenden
Gewohnheitsrecht zurückgeführt, und danach das positive
Kraft des bürgerlichen Rechts.
Recht in das geschriebene und ungeschriebene Recht
(Lex et consuetudo) getheilt, je nachdem der Gesetzgeber
Von Dr. Ferd. Karl Theod. Hepp in Heidelberg *).
eine RechtsNorm ausdrücklich verkündet, oder die stete
Beobachtung einer RechtsNorm unter den Augen deßelben,
Je nach ihrem Grunde theilt man bekanntlich die äußern
als stillschweigende Sanction des Gesetzgebers anzu¬
practischen Gesetze in Vernunftgesetze und positive
sehen ist *).
Gesetze. Jene haben zum Grunde ihres Daseyns und
Diese seither herrschende, und allgemein verbreitete An¬
ihrer Gültigkeit (Principium essendi) die vernünftige Na¬
sicht über den Grund des positiven Rechts hat insbesondere
tur oder Vernunft des Menschen, und sind daher schlechthin
v. Savigny in seiner Schrift: über den Beruf unserer
nothwendig und unveränderlich. Diese dagegen haben zum
Zeit für Gesetzgebung, bestritten. Nach seiner Ansicht ist
Grunde ihres Daseyns und ihrer verbindenden Kraft mensch=
nicht die Gesetzgebung Quelle des bürgerlichen Rechts,
liche Willkür, und sofern positive Gesetze nur von einer
sondern dieses stammt vom Volk, und wenn dieses das Be¬
höheren (gebietenden) Auctorität im Staate ausgehen können,
wußtseyn des Rechts verliert, von dessen Repräsentanten,
wird diese Willkür der Wille des Gesetzgebers ge¬
den Juristen her, und die Gesetzgebung kommt diesem Ge¬
nannt. Sie sind daher ihrem Daseyn nach zufällig und
wohnheitsrecht nur zu Hülfe, wenn es seiner Natur nach
verändeh. Unter der Person des Gesetzgebers versteht man
schwankende und unsichere Grenzen hat. So habe sich na¬
aber nht grade eine einzelne Person, sondern dieser Begriff
mentlich das Römische Recht unter geringem Einfluß der
fällt mit dem des Oberhaupts, Regenten, oder der höchsten
Gesetze durch Volk und Juristen von innen heraus ge¬
Gewalt im Staat zusammen, welche, je nach Verschieden=
bildet.
heit der Verfassung bald Einem, bald Mehreren, bald dem
ganzen Volke zustehen kann. Das, was dem positiven Recht
sein Daseyn und seine Gültigkeit giebt, ist also der erklärte
*) Thibaut, System der Pandecten §. 10., Wening-Ingen¬
heim Lehrb. des gem. CivilRechts §. 15. a) v. Gönner über
Wille des Gesetzgebers; dieser mag Volk oder Monarch
Gesetzgeb. und Rechtswissenschaft S. 21., und Andere. So
sagt z. B. schon Pufendorf de officio hominis et civis Praef.
) Was der Herausgeber gegen einzelne der in dieser Abhandlung
Praeceptorum juris civilis ultima ratio est, quia legislator
aufgestellten Behauptungen noch zu erinnern hätte, theilt er
ita constituit: Theologus moralis in eo ultimo adquiescit,
lieber anderswo mit. —
quia Deus in scripturis sacris ita jussit.
Max-Planck-Institut für