Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
ur 
stische 
Zeitung. 
Herausgegeben 
vo n 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Sonnabend, den 14. August 1830. 
—— 
Dritter Jahrgang. Nr. 65. 
Von der Ansicht der Römischen Juristen über 
seyn. Auf diesen Willen des Gesetzgebers hat man auch das 
den Grund des Daseyns und der verbindenden 
Gewohnheitsrecht zurückgeführt, und danach das positive 
Kraft des bürgerlichen Rechts. 
Recht in das geschriebene und ungeschriebene Recht 
(Lex et consuetudo) getheilt, je nachdem der Gesetzgeber 
Von Dr. Ferd. Karl Theod. Hepp in Heidelberg *). 
eine RechtsNorm ausdrücklich verkündet, oder die stete 
Beobachtung einer RechtsNorm unter den Augen deßelben, 
Je nach ihrem Grunde theilt man bekanntlich die äußern 
als stillschweigende Sanction des Gesetzgebers anzu¬ 
practischen Gesetze in Vernunftgesetze und positive 
sehen ist *). 
Gesetze. Jene haben zum Grunde ihres Daseyns und 
Diese seither herrschende, und allgemein verbreitete An¬ 
ihrer Gültigkeit (Principium essendi) die vernünftige Na¬ 
sicht über den Grund des positiven Rechts hat insbesondere 
tur oder Vernunft des Menschen, und sind daher schlechthin 
v. Savigny in seiner Schrift: über den Beruf unserer 
nothwendig und unveränderlich. Diese dagegen haben zum 
Zeit für Gesetzgebung, bestritten. Nach seiner Ansicht ist 
Grunde ihres Daseyns und ihrer verbindenden Kraft mensch= 
nicht die Gesetzgebung Quelle des bürgerlichen Rechts, 
liche Willkür, und sofern positive Gesetze nur von einer 
sondern dieses stammt vom Volk, und wenn dieses das Be¬ 
höheren (gebietenden) Auctorität im Staate ausgehen können, 
wußtseyn des Rechts verliert, von dessen Repräsentanten, 
wird diese Willkür der Wille des Gesetzgebers ge¬ 
den Juristen her, und die Gesetzgebung kommt diesem Ge¬ 
nannt. Sie sind daher ihrem Daseyn nach zufällig und 
wohnheitsrecht nur zu Hülfe, wenn es seiner Natur nach 
verändeh. Unter der Person des Gesetzgebers versteht man 
schwankende und unsichere Grenzen hat. So habe sich na¬ 
aber nht grade eine einzelne Person, sondern dieser Begriff 
mentlich das Römische Recht unter geringem Einfluß der 
fällt mit dem des Oberhaupts, Regenten, oder der höchsten 
Gesetze durch Volk und Juristen von innen heraus ge¬ 
Gewalt im Staat zusammen, welche, je nach Verschieden= 
bildet. 
heit der Verfassung bald Einem, bald Mehreren, bald dem 
ganzen Volke zustehen kann. Das, was dem positiven Recht 
sein Daseyn und seine Gültigkeit giebt, ist also der erklärte 
*) Thibaut, System der Pandecten §. 10., Wening-Ingen¬ 
heim Lehrb. des gem. CivilRechts §. 15. a) v. Gönner über 
Wille des Gesetzgebers; dieser mag Volk oder Monarch 
Gesetzgeb. und Rechtswissenschaft S. 21., und Andere. So 
sagt z. B. schon Pufendorf de officio hominis et civis Praef. 
) Was der Herausgeber gegen einzelne der in dieser Abhandlung 
Praeceptorum juris civilis ultima ratio est, quia legislator 
aufgestellten Behauptungen noch zu erinnern hätte, theilt er 
ita constituit: Theologus moralis in eo ultimo adquiescit, 
lieber anderswo mit. — 
quia Deus in scripturis sacris ita jussit. 
Max-Planck-Institut für
	        
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