Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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zuerst mit den Oberalten, Diaconen und Subdiaconen unter¬ 
vorstehen. Zu jener großen Zahl öffentlicher Behörden gehö¬ 
handeln, und alsdann die Sache an eine neue Bürgerver¬ 
ren unter andern: die Bauordnung unter den Kirchspielsher¬ 
sammlung bringen, was aber heutiges Tages nicht leicht 
ren, welche die Besichtigungen bei neuen Bauten anstellen, 
eintritt. — Ein besonderes bürgerschaftliches Collegium 
die Börse, die Maklerordnung, die Schiffahrts= und Hafen¬ 
bilden die Herrn Verordneten der löblichen Käm¬ 
Deputation mit ihren drei verschiedenen Sectionen, deren 
merei, oder die zehn Kämmereibürger, aus den Sechszi¬ 
Fürsorge sich von den sogenannten Flethen in Hamburg bis 
gern gewählt, und zwar zwei aus jedem Kirchspiele, jedoch 
zur rothen Tonne in der Nordsee erstreckt, das Zehntenamt, 
so, daß jährlich einer austritt, und einer neu hinzugewählt 
das den von den Collateral Erben zu zahlenden Zehnten erhebt 
wird. Alle dienen ohne jegliche Entschädigung. Den Vor¬ 
rc. rc. Während im Ganzen jeder Einheimische und Fremde, 
sitz im Collegium führt der Aelteste im Amte. Bei allen 
der Christlicher Religion ist, gegen Entrichtung einer nicht 
wichtigen, auf die FinanzAngelegenheiten sich beziehenden 
hohen Gebühr Hamburgischer Bürger werden, und 
Verhandlungen der Behörden und der Deputationen des Ra¬ 
als solcher, bei den anderweitigen Erfordernissen, selbst in 
thes und der Bürgerschaft sendet es Mitglieder mit Sitz und 
den Senat gewählt werden kann, bilden doch nur solche 
Stimme ab. Nur mit Bewilligung der Bürgerschaft und 
Bürger, die ein in der Stadt liegendes Erbe eigenthümlich 
nach Verfügung des Rathes ordnet das Collegium die erfor¬ 
besitzen, wenigstens 1000 Rthlr. Species Banco (etwa 1 p. 
derlichen Zahlungen an. Es entwirft in Verbindung mit 
C. besser als Banco) von der Kaufsumme bezahlt haben, 
einem Syndicus und einem Senator das jährliche Budget; 
nicht in fremden, der Stadt, oder des Rathes Diensten 
wobei neue Hülfsquellen und Ausgabenansätze der Bürger¬ 
stehen, nicht Procuratoren und Makler, nicht Kirchen-Klo¬ 
schaft vom Senate zur Genehmigung vorgelegt werden 
ster= und Schulbediente, und nicht Falliten und Pfuscher 
müssen. Auch legt der Senat der Kämmerei, und diese dem 
sind, die erbgesessene Bürgerschaft. In ihren 
Collegium der Oberalten jährlich detaillirte Rechnung ab, 
Versammlungen oder den BürgerConventen, die auf 
welche aber ein Staatsgeheimniß bleibt. Die übrigen Käm¬ 
dem Rathhause bei verschlossenen Thüren gehalten, jedoch 
mereigeschäfte leitet ein Kämmereischreiber mit zwei 
wenig besucht werden, haben auch die graduirten Rechtsge¬ 
Officianten unter der Aufsicht des Collegii. Einige Stadt¬ 
lehrten, die nicht in den Diensten der Stadt stehen, und die 
gebiete mit eigner Gerichtsbarkeit, mehrere Kirchen und öffent¬ 
Capitäne der BürgerMiliz als solche Sitz und Stimme. 
liche Stiftungen haben besondere Kassen. Jedoch muß jede 
Wenngleich diese BürgerConvente über die Anträge des 
Behörde oder Anstalt, die Unterstützung aus der Stadtkasse 
Rathes in letzter Instanz entscheiden und die Gesetzesvor¬ 
verlangt, ihre Finanzen unter Aufsicht der Kämmerei stellen. 
schläge genehmigen, so geschieht dieses doch ohne eigentliche 
Mit der Bank steht die Kammer durchaus in keiner Verbin¬ 
Verhandlung. Diese findet vielmehr vorbereitend in den Col¬ 
dung, und hat dort nur, wie jeder Privatmann, ihr Folium. 
legien der Oberalten, der Sechsziger und der Hundertacht¬ 
Außer der Kammer darf keine Behörde, selbst der Senat 
ziger statt, die zugleich den Hauptstamm der BürgerCon¬ 
nicht, irgend eine Summe der Staatseinnahme in Händen 
vente bilden. Der Rath bringt seine Gesetzesvorschläge durch 
behalten. - 
den jüngsten Senator an den nach Kirchspielen versammelten 
Was endlich die MilitärVerfassung Hamburgs betrifft, so 
BürgerConvent. Die von den Oberalten und den Sechs¬ 
muß jeder waffenfähige Bürger und Bürgersohn vom 18ten 
zigern dem Rathe vorgelegten Punkte muß er in seine An¬ 
bis zum 45sten Jahre dienen und steht in dieser Hinsicht 
träge aufnehmen. Der graduirte Oberalten Secretär führt in 
unter der Commission des BürgerMilitärs. Daneben besteht 
den BürgerConpenten das HauptProtocoll. Abschriften der 
eine dem Senate vereidete, geworbene Garnison unter ihrem 
Anträge werden an die Kirchspiele gebracht, die sich nun für 
Commandanten. Generalissimus des Militärs und Präses 
sich unter Vorsitz ihres ältesten Oberalten, ohne dessen Be¬ 
des Militär Departements ist der älteste Bürgermeister. Außer¬ 
willigung Niemand mehr als Ja, oder Nein sagen darf, 
dem findet sich noch eine uniformirte Nachtwache, unter der 
versammeln, und einzeln abstimmen. Das Collegium der 
Aufsicht von 2 Senatoren, 2 Oberalten, und 2 Kämmerei¬ 
Oberalten communicirt die Meinung der Bürger dem Rathe. 
bürgern, so wie eigens besoldete Spritzenleute. 
Fällt diese nicht erwünscht aus, so kann der Rath nochmals 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für 
Staatsbibliothek
	        
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