Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

bezeichnet wird); sondern im Verhältniß zu der oben 
nachgewiesenen Negotiorum gestorum actio (L. 31. pr. 
D. de negot, gest. ... „tamen dabitur in eum ne¬ 
gotiorum gestorum actio ... scilicet ad 
exemplum institoriae actionis"). Indem 
also der Prätor bei dieser neuen Klage theils die insti¬ 
toria, theils die Negotiorum gestorum actio vor Au= 
gen hatte, verstand es sich auch von selbst, daß nur 
da, wo die Analogie der einen oder der an¬ 
dern Klage eintrat, diese neue Actio utilis, 
quasi institoria gegeben werden konnte. Dieß 
erhellt denn auch vollkommen aus den oben angegebe¬ 
nen Stellen. Denn die L. 16 u. L. 19. pr. D. de 
inst. act. und die L. 10. §. 5. D. Mand. gedenken 
ausdrücklich solcher Stellvertreter, die als quasi in¬ 
stitores angesehen werden können und eben deßhalb 
eine Actio quasi institoria rechtfertigen; die L. 13. 
§. 25. D. de act. emt. et vend., die L. 31. pr. D. 
de neg. gest. und die L. 5. C. de inst. act. gehen 
aber auf solche Fälle, wo bei dem dritten Contrahen¬ 
ten eine quasi contemplatio domini angenom¬ 
men werden durfte, und wo deßhalb die utilis ne¬ 
gotiorum gestorum actio sich rechtfertigt. 
Denn wenn jemand dem darum nachsuchenden 
Procurator für seinen Mandanten Geld leiht; so liegt 
die Rücksicht auf diesen so nahe, daß ebendeßhalb die 
L. 31. die Klage hier vorzugsweise als eine Negotio¬ 
rum gestorum actio ad exemplum institoriae 
bezeichnet. Denselben Fall behandelt die L. 5. C. Daß 
die L. 13. §. 25. ebenfalls von dem Gesichtspunkte der 
Negotiorum gestio ausgeht, erhellt aus einem, sonst 
schwer zu erklärenden Umstande. Es heißt nämlich dort, 
daß, wenn ein Procurator im Auftrage des Mandanten 
eine Sache verkauft und dafür dem Käufer cavirt, die¬ 
ser nicht nur gegen den Mandanten klagen, sondern 
auch von ihm wiederum belangt werden könne. Auf¬ 
fallend erscheint es nun aber, wenn es heißt: „cum do¬ 
mino ex empto agi posse utili actione", und „uti¬ 
lem ex empto actionem domino competere", wäh¬ 
rend man in dem zweiten Falle eine Actio venditi 
erwarten möchte, die, an sich dem Procurator zuste¬ 
hend, utiliter dem Mandanten zuerkannt würde. Al¬ 
lein grade diese Stelle zeigt vor allen, wie unrichtig 
die gewöhnliche Behauptung ist, daß der Mandant 
utiliter die durch den Procurator erwor¬ 
bene Klage anstelle. Diese kann er nur durch 
Staatsbibliothe 
Max-Planck-Institut für 
zu Berlin 
Cession etwerben; seine eigne utilis factio aber ist 
eine utilis actio negotiorum gestorum con¬ 
trarie, wie die gegen ihn statuirte Klage eine Actio 
negotiorum gestorum directa ist. Nur so 
erklärt es sich auch, wie in der L. 13. §. 25 überal 
nur von der ex empto actio die Rede ist. Denn 
indem der Dritte dem Procurator die Sache abkauft, 
unterzieht er sich einer quasi negotiorum gestio für 
den Dominus, und wenn er nun aus dieser, oder was 
gleich ist, ex empto mit der utilis negot. gest. act. 
directa gegen den Dominus klagt; so klagt dieser 
wiederum gegen ihn ebenfalls ex empto, d. j. aus 
dem verhandelten Geschäfte mit der utilis neg. gest. act. 
contraria. — Daß man „nach der Analogie der 
institorischen Klage aus jeder von einem 
Bevollmächtigten ohne Grenzüberschrei¬ 
tung angeknüpften Obligatio demjenigen 
welcher mit Rücksicht auf den Geschäftsherrn 
contrahirt hatte, eine utilis aetio ad exem- 
plum institoriae oder quasi institoria 
gab", hat auch schon Mühlenbruch in seiner 
Lehre von der Cession der Forderungsrechte, S. 133 u. ff. 
in mancher Hinsicht trefflich ausgeführt; jedoch hat er 
über die Analogie des Institor die Rücksicht auf den 
Geschäftsherrn, oder die Analogie der Ne¬ 
gotiorum gestio nicht genug gewürdigt, wodurch 
seiner Darstellung noch das Stringente abgeht, und 
was ihn auch verhindert hat, das Auffallende in der 
L. 13. §. 25. zu bemerken, und dieses grade zur Haupt¬ 
stütze der richtigern Theorie zu benutzen. Mit Recht 
entfernt er aber S. 128 den aus den Worten der L. 
79. D. de V. O.: „Si procuratoris praesentis fuerit 
cautum, ex stipulatu actionem utilem domino com¬ 
petere, nemo ambigit", entstehenden Zweifel durch 
die Bemerkung, daß diese Stelle von dem Procurator 
ad agendum handle, hinsichtlich dessen ja nach L. 27. 
§. 1. D. de procur. u. a. der Grundsatz gilt: „et li¬ 
cet procuratori commissa sit stipulatio, tamen do¬ 
mino erit danda utilis ex stipulatu actio" (S. Müh- 
lenbr. S. 48.). — Aber auch die folgende L. 28. D. de 
procur. möchte nicht nur für die seither entwickelte Theo¬ 
rie, sondern auch für die Entscheidung der an die 
Spitze gestellten Hauptfrage einen Zweifel anregen. 
Es heißt nämlich dort, daß, wenn mein Procurator 
aus der ethaltenen Cautio judicatum solvi „me in- 
vito" klage, mir dennoch eine Actio ex stipulatu ver¬
	        
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