Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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zwei Jahre das landwirthschaftliche Institut zu Z. oder ein 
Wenn nun aber das Ehegericht hier auf sich selbst ge¬ 
anderes diesem gleichstehendes besuchen und halbjährlich ge¬ 
wiesen und zur Ergänzung der bestehenden Gesetzgebung in 
nügende Zeugnisse seines Fleißes, seiner Fortschritte und gu¬ 
ihrer Anwendung bevollmächtigt worden ist; so versteht sich 
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ten Aufführung einliefere. 
von selbst, daß es darum nicht willkürlich nach zufälligen 
Es erkannte das Consistorium zu X. unterm 9ten April 
Zeitansichten und bloßen vagen Mitleidsgefühlen entscheiden 
dess. J. dahin, daß, des Imploraten Einwenden ungeach¬ 
därf, sondern daß es um so strenger verpflichtet ist, in den 
tet, der von dem Imploranten erbetene, aber verweigerte 
Geist der bestehenden Gesetzgebung einzugehen, und aus 
Consens zur Eingehung der Ehe mit der Tochter des v. E. 
ihm, mit Berücksichtigung der ganzen Individualität des 
zu N. von Gerichtswegen supplirt und ertheilt werde, sofern 
einzelnen Falles, denselben zu entscheiden *). 
die Sicherheit des angegebenen Einkommens noch besser do¬ 
Wenn es gleich gemeinrechtlich sehr bestritten ist, ob das 
cumentirt werde, da nur etwa der Mangel des nöthigen 
Recht des väterlichen Consenses nur aus der patria potes¬ 
Auskommens als gerechte erhebliche Ursache des zu verwei¬ 
tas, oder schon aus der bloßen Paternität hervorgeht; ob es 
gernden EheConsenses anzunehmen sey. 
bloß gegen Minorenne, oder auch gegen Majorenne ausge¬ 
Gegen dieses Erkenntniß wandte der Vater das Rechts¬ 
übt werden könne; so kommt dieses in vorliegendem Falle 
mittel der Supplication mit der Bitte um Acten Versendung 
nicht weiter in Betracht, da nach den Hannövrischen Ehe¬ 
an eine auswärtige Juristenfacultät ein. — Es wurden die 
verlobungsConstitutionen, und ganz besonders nach der 
Acten nach Rostock geschickt, wo auf Antrag des Referen¬ 
Bremischen Eheordnung, Art. 1, alle Kinder ge¬ 
ten per majora das frühere Erkenntniß aufgehoben, der 
bunden sind, bei Strafe der Nichtigkeit die Einwilligung 
Implorant abgewiesen und der Impkorat für berechtigt er¬ 
der noch lebenden Aeltern und resp. Großältern bei ihren 
klärt ward, seine Einwilligung in die Verlobung und dem¬ 
Verlöbnissen und Verheirathungen einzuholen **). 
nächstfolgende Verehlichung seines Sohnes davon abhängig 
Auch ist vom Imploranten das Recht des Imploraten 
zu machen, daß derselbe zuvor zwei Jahre hindurch das 
an sich nirgends in Abrede gestellt, vielmehr stillschweigend 
landwirthschaftliche Institut zu Z. oder ein anderes diesem 
zugestanden worden.: Ebendeshalb kann es auch an sich 
in wissenschaftlicher Hinsicht gleichstehendes Institut Studien 
auf die noch bestehende, oder etwa aufgehobene väterliche 
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halber frequentire." 
it 
Gewalt des Imploraten, so wie auf die inzwischen ein¬ 
— Die Entscheidungsgründe dieses Erkenmtnisses der 
getretene Majorennität des Imploranten nicht ankommen; 
Rostockel Juristenfaculkät sind im Wesentlichen fol¬ 
wie denn auch darauf nirgends in den Acten Gewicht gelegt 
gende: 
worden ist. — Allein dennoch ist beides für die Frage von 
„Wenn gleich nach gemeinen und particulären Rechten 
Wichtigkeit: ob der Vater von seinem Wider¬ 
eine ehegerichtliche Ergäuzung der väterlichen Einwilligung in 
spruchsrechte einen rechtmäßigen und zu billi¬ 
die Verlöbung und demnächstige Verheirathung der Kinder 
genden Gebrauch mache, oder nicht? Denn wenn 
statt finden kann; so fehlt es doch an besondern gesetzlichen 
enn 
Bestimmungen für die Ausübung dieses Supplirungs Rechtes, 
vom 18. Mai 1753, so wenig, wie die übrigen in den Alt¬ 
indem Alles dem rächterlichen Ermessen anheimgestelltist ). 
Hannövrischen Landen geltenden Ehegesetze genauere desfallsige 
Vorschriften. v. Bülow und Hagemann, praktische Erörte¬ 
rungen, B. 4, E. 63, S. 327: „Welche Weigerungsursachen aber 
1. 19. D: de ritu nuplarum. Hehnig, über die Rechte 
„im Allgemeinen für rechtmäßig zu achten sind, darüber bestim¬ 
„men die obigen Gesetze nichts, und es ist also die Beurthei¬ 
a. und Befugnisse der Aeltern bei den Verheirathungen ihrer Kin¬ 
„lung derselben dem vernünftigen und sorgsamen 
der, §. 68. S. 466: / Die mehrsten Ehegesetze und Kirchenord= 
„Ermessen des Eherichters überlassen worden." 
839 anungen überlassen es bei vorkommenden Streite blos den Ehe¬ 
in „gerichten, zu beurtheilen, ob die von den Aeltern angeführten 
*) L. 12. D. De legibus: „Non possunt omnes articuli sigil¬ 
„Ursachen ihrer verweigerten ConsensErtheilung auf gerechten 
latim aut legibus aut SCtis comprehendi; sed cum in ali¬ 
„„oder ungerechten Gründen beruhen." Schnaubert, Grund¬ 
qua causa sententia earum manifesta est, is, qui jurisdic¬ 
sätze des Kirchenrechts der Protestanten, §. 230. Namentlich 
tioni praeest, ad jcimilia procsdere, atque ita jus dicere 
enthält auch die, für vorliegenden Fäll normirende Eheord¬ 
debet." 
nung der Herzogthümer Bremen und Verden, 
19) v. Bülow und Hagemann, a. a. O. E. 64. N. z. S. 329. 
Max-Planck-Institut fü
	        
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