Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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tig die dagegen erhobenen oder in dem Richter selbst aufstei¬ 
Allein nicht genug, daß eine Vorschrift der Mittheilung 
genden Zweifel beigefügt und beseitigt werden, oder letztere, 
von Erkenntnißgründen bestehe; diese müssen auch nach Form 
zumal wenn sie mit jenen in keiner näheren Beziehung stehen, 
und Inhalt so geartet seyn, daß sie den Zwecken ihrer Mit¬ 
mit ihrer Widerlegung, gleichfalls in einander verwebt oder 
theilung entsprechen. Daß dieselben deutlich und präcis in 
auch getrennt, jenen nachfolgen, oder endlich die Zweifels¬ 
einer natürlichen nach dem Inhalte des Urtheils selbst zu be¬ 
gründe voranstehen, dann die Entscheidungsgründe mit ihrer 
rechnenden Reihenfolge und nach innerem logischen Zusam¬ 
näheren Begründung, und zuletzt die Widerlegungsgründe 
menhange in einfachem ungekünstelten Style und in ernstem 
folgen, was Alles nur dem scharfen Ueberblick und der Ge¬ 
würdevollem Tone vorzutragen seyen, bedarf keiner Ausfüh¬ 
wandheit des Richters nach Art der Sachlage überlassen 
rung. Auch ist die Stellung derselben im Verhältniß zur 
bleibt. Immer aber ist es nützlich, deren Reihenfolge nach 
Forinula pronunciandi selbst ziemlich gleichgültig, mögen 
der Folge der Gegenstände der richterlichen Reflerion, aus 
sie dieser vorausgehen, ihr folgen oder abgesondert beigefügt 
welcher das Urtheil gleichmäßig hervortritt, zu bestimmen, 
werden, wenn sie nur nicht in jene selbst verwebt werden, 
mithin dieselben zunächst auf die präjudiciellen Streitpunkte, 
was leicht Verwickelungen veranlaßt. Eben so wenig ist die 
sodann auf die thatsächlichen Verhältnisse der Klage, ihre 
Stellung derselben gegen einander etwas Wesentliches, es 
Erheblichkeit und Wahrheit, und die daraus entspringende 
mögen demnach den einzelnen Entscheidungsgründen gleichzei¬ 
gesetzliche Folge, sodann auf die Einreden, Repliken u. s. w. 
zu richten, natürlich, sofern hier der eine oder andere Punkt 
einer besondern Prüfung bedarf. Uebrigens müssen Urtheils¬ 
sich seine SachIllegitimation herausstellt, so ist er auch nicht 
mehr befugt, als Gegner den Klaggrund zu bestreiten, folglich 
gründe stets etwas Specielles zum Gegenstande haben. Es 
kann auch jener Ausspruch nicht wirksam gegen ihn werden, 
ist daher eben so verwerflich, sich auf die vage Behauptung 
weil ihm sonst auch verstattet seyn müßte, seine Rechtskraft zu 
der Unrichtigkeit entgegenstehender Gründe zu beschränken, 
verhindern. Ueberhaupt aber verliert der Grund eines Urtheils 
als die gegen Entscheidungsgründe erhobenen Zweifel eben 
darum nicht die Eigenschaft einer UrtheilsPrämisse, daß er als 
mit jenen selbst widerlegen zu wollen. Darum ist auch die 
integrirender Bestandtheil des Erkenntnisses selbst ausgesprochen 
in auf ergriffene Rechtsmittel erfolgenden AbschlagsDecreten 
wird, denn er bildet ohne eigene Selbstständigkeit immer nur 
die Grundlage des Letztern. Ist daher z. B. der Beweis einer 
nicht selten vorkommmende Formel: daß Appellant die Ent¬ 
besondern Erwerbsart des Eigenthums für erbracht erklärt, und 
scheidungsgründe des vorigen Gerichts zu widerlegen nicht 
demnach dieses selbst zuerkannt, so ist der Oberrichter auf eine 
vermocht, oder eine Nichtigkeit der Entscheidung nicht nach¬ 
gegen das Zuerkenntniß gerichtete Beschwerde nicht verhindert, 
gewiesen habe, oder eine ähnliche, verwerflich. Eine solche 
jene Grundlage zu prüfen, wenn gleich der Appellant keine 
Aeußerung ist nichts weiter, als eine der Form nach ganz 
Beschwerde dagegen erhob. Eine Rechtskraft jener ohye Rechts¬ 
unbegründete einseitige Behauptung, und entspricht ihrem 
kraft des darauf gestützten Resultats, würde eben so wenig ge¬ 
gen die Folge der Klageverjährung schützen, wenn nicht auch 
Zwecke nicht im geringsten mehr, als die vage Erklärung: 
dieses letztere selbst in Rechtskraft übergeht. Erst hiermit ist 
der Kläger, der Appellant, habe Recht oder Unrecht. Eine 
Res judicata vorhanden und erst in diesem Augenblicke kann 
Vorschrift der Mittheilung der Entscheidungsgründe bezieht 
das Fundament des Ausspruchs wirksam werden, um hiernach 
sich offenbar auch auf die Zweifel und deren Widerlegung, 
zu beurtheilen, in wiefern einer neu fundirten Klage die Ex¬ 
weil jene allein dem Zwecke unmöglich entsprechen, vielmehr 
ceptio rei judicatae entgegenstehe oder nicht. Bildet jedoch 
der Betheiligte oft gerade die Letzteren für überwiegend hält, 
eine Erklärung über das, was den Stoff eines factischen Grun¬ 
und demnach, sind diese nicht erwähnt, leicht auf den Ge¬ 
des geben könnte, nicht die Motive einer Schlußfolgerung, son¬ 
dern ist sie, z. B. das Anerkenntniß, daß der Beweis erbracht 
danken geräth, der Richter habe solche übersehen oder sie zu 
sey, ohne eine weitere daran geknüpfte Folgerung als selbststän¬ 
widerlegen sich nicht getraut. 
dige Bestimmung oder Entscheidung ausgesprochen, so verliert 
sie die Natur einer Motive, und unterliegt daher alsdann auch 
(Schluß folgt.) 
der Rechtskraft. 
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung. 
Staatsbibliothek 
Max-Planck-Institut für
	        
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