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tig die dagegen erhobenen oder in dem Richter selbst aufstei¬
Allein nicht genug, daß eine Vorschrift der Mittheilung
genden Zweifel beigefügt und beseitigt werden, oder letztere,
von Erkenntnißgründen bestehe; diese müssen auch nach Form
zumal wenn sie mit jenen in keiner näheren Beziehung stehen,
und Inhalt so geartet seyn, daß sie den Zwecken ihrer Mit¬
mit ihrer Widerlegung, gleichfalls in einander verwebt oder
theilung entsprechen. Daß dieselben deutlich und präcis in
auch getrennt, jenen nachfolgen, oder endlich die Zweifels¬
einer natürlichen nach dem Inhalte des Urtheils selbst zu be¬
gründe voranstehen, dann die Entscheidungsgründe mit ihrer
rechnenden Reihenfolge und nach innerem logischen Zusam¬
näheren Begründung, und zuletzt die Widerlegungsgründe
menhange in einfachem ungekünstelten Style und in ernstem
folgen, was Alles nur dem scharfen Ueberblick und der Ge¬
würdevollem Tone vorzutragen seyen, bedarf keiner Ausfüh¬
wandheit des Richters nach Art der Sachlage überlassen
rung. Auch ist die Stellung derselben im Verhältniß zur
bleibt. Immer aber ist es nützlich, deren Reihenfolge nach
Forinula pronunciandi selbst ziemlich gleichgültig, mögen
der Folge der Gegenstände der richterlichen Reflerion, aus
sie dieser vorausgehen, ihr folgen oder abgesondert beigefügt
welcher das Urtheil gleichmäßig hervortritt, zu bestimmen,
werden, wenn sie nur nicht in jene selbst verwebt werden,
mithin dieselben zunächst auf die präjudiciellen Streitpunkte,
was leicht Verwickelungen veranlaßt. Eben so wenig ist die
sodann auf die thatsächlichen Verhältnisse der Klage, ihre
Stellung derselben gegen einander etwas Wesentliches, es
Erheblichkeit und Wahrheit, und die daraus entspringende
mögen demnach den einzelnen Entscheidungsgründen gleichzei¬
gesetzliche Folge, sodann auf die Einreden, Repliken u. s. w.
zu richten, natürlich, sofern hier der eine oder andere Punkt
einer besondern Prüfung bedarf. Uebrigens müssen Urtheils¬
sich seine SachIllegitimation herausstellt, so ist er auch nicht
mehr befugt, als Gegner den Klaggrund zu bestreiten, folglich
gründe stets etwas Specielles zum Gegenstande haben. Es
kann auch jener Ausspruch nicht wirksam gegen ihn werden,
ist daher eben so verwerflich, sich auf die vage Behauptung
weil ihm sonst auch verstattet seyn müßte, seine Rechtskraft zu
der Unrichtigkeit entgegenstehender Gründe zu beschränken,
verhindern. Ueberhaupt aber verliert der Grund eines Urtheils
als die gegen Entscheidungsgründe erhobenen Zweifel eben
darum nicht die Eigenschaft einer UrtheilsPrämisse, daß er als
mit jenen selbst widerlegen zu wollen. Darum ist auch die
integrirender Bestandtheil des Erkenntnisses selbst ausgesprochen
in auf ergriffene Rechtsmittel erfolgenden AbschlagsDecreten
wird, denn er bildet ohne eigene Selbstständigkeit immer nur
die Grundlage des Letztern. Ist daher z. B. der Beweis einer
nicht selten vorkommmende Formel: daß Appellant die Ent¬
besondern Erwerbsart des Eigenthums für erbracht erklärt, und
scheidungsgründe des vorigen Gerichts zu widerlegen nicht
demnach dieses selbst zuerkannt, so ist der Oberrichter auf eine
vermocht, oder eine Nichtigkeit der Entscheidung nicht nach¬
gegen das Zuerkenntniß gerichtete Beschwerde nicht verhindert,
gewiesen habe, oder eine ähnliche, verwerflich. Eine solche
jene Grundlage zu prüfen, wenn gleich der Appellant keine
Aeußerung ist nichts weiter, als eine der Form nach ganz
Beschwerde dagegen erhob. Eine Rechtskraft jener ohye Rechts¬
unbegründete einseitige Behauptung, und entspricht ihrem
kraft des darauf gestützten Resultats, würde eben so wenig ge¬
gen die Folge der Klageverjährung schützen, wenn nicht auch
Zwecke nicht im geringsten mehr, als die vage Erklärung:
dieses letztere selbst in Rechtskraft übergeht. Erst hiermit ist
der Kläger, der Appellant, habe Recht oder Unrecht. Eine
Res judicata vorhanden und erst in diesem Augenblicke kann
Vorschrift der Mittheilung der Entscheidungsgründe bezieht
das Fundament des Ausspruchs wirksam werden, um hiernach
sich offenbar auch auf die Zweifel und deren Widerlegung,
zu beurtheilen, in wiefern einer neu fundirten Klage die Ex¬
weil jene allein dem Zwecke unmöglich entsprechen, vielmehr
ceptio rei judicatae entgegenstehe oder nicht. Bildet jedoch
der Betheiligte oft gerade die Letzteren für überwiegend hält,
eine Erklärung über das, was den Stoff eines factischen Grun¬
und demnach, sind diese nicht erwähnt, leicht auf den Ge¬
des geben könnte, nicht die Motive einer Schlußfolgerung, son¬
dern ist sie, z. B. das Anerkenntniß, daß der Beweis erbracht
danken geräth, der Richter habe solche übersehen oder sie zu
sey, ohne eine weitere daran geknüpfte Folgerung als selbststän¬
widerlegen sich nicht getraut.
dige Bestimmung oder Entscheidung ausgesprochen, so verliert
sie die Natur einer Motive, und unterliegt daher alsdann auch
(Schluß folgt.)
der Rechtskraft.
Göttingen, in der Expedition der allgemeinen juristischen Zeitung.
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