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dar. Sie erweitert den Kreis menschlicher Erkenntnisse über¬
gegengesetzten Falle aber richtet er seine Ausführung gegen
haupt, ergänzt die mängelhafte Rechtskenntniß des Unkun¬
bestimmte Prämissen, ohne welche er leicht in's Blaue
digen, befestigt die Ansichten des Kundigen, oder veranlaßt
hineinkämpft und fingirte Gründe unnöthigerweise zu widerle¬
zu neuen Forschungen, sie vermindert das Ungewisse und
gen sucht; zugleich wird ihm dadurch Gelegenheit dargebo¬
das Schwanken künftiger Entscheidungen in ähnlichen Fällen,
ten, seine Geschicklichkeit und seinen Scharfsinn zu bewei¬
sie befördert die Klarheit der Auffassung, belebt die Urtheils¬
sen, und eben dadurch auch den Justiz Behörden eine Quelle
kraft der Richter, übt sie im logischen Denken und mindert
geöffnet, aus welcher sie bei Vorschlägen zur Besetzung von
dadurch die Gefahr, zu unrichtigen Schlußfolgerungen
niederen und höheren Richterstellen mit Sicherheit schöpfen
gelangen; sie macht die Unkenntniß, Unachtsamkeit, die
können, deren Ansehen durch eine treffende Auswahl ihrer
Schwächen und den bösen Willen des Richters kenntlich,
Mitglieder befestigt wird *).
und sichert daher, im Verein mit dem den Betheiligten zu¬
stehenden Rechte auf Kundbarmachung*) ihres Rechtsstrei¬
dem Umstande suchen, daß der Richter den richtigen Gesichts¬
tes gegen Partheylichkeit fast eben so sehr, als eine die
punkt verfehlt habe, als in dem Mangel an Einsicht des Advo¬
Rechtssphäre der Interessenten verletzende allgemeine
caten, oder dem bösen Willen der Parthey; denn jener weicht
Oeffentlichkeit des Verfahrens. Dem Advocaten dient sie
gar bald einer besseren Ueberzeugung, wo Belehrung sich durch
zur Controle der Richtigkeit eigener Behauptungen und der
Form und Inhalt von selbst empfiehlt, und dieser findet schon
Erörterungen des Gegners; sie bestimmt ihn und seinen
in den AppellationsKosten ein Gegengewicht und gehört ohnehin
zu den Ausnahmen.
Clienten, sich bei dem Ausspruche zu beruhigen, insofern
auch nur ein einziger die Sache entscheidender Grund für
) Die Einwürfe einer entgegenstehenden Ansicht beseitigt sehr gut:
R. Brinkmann über die richterlichen Urtheilsgr. Kiel 1826.
zutreffend, genügend und richtig erkannt wird **); im ent¬
§. 39-48. Jedoch dürfte sich die Ansicht, daß zwar nicht die
ausgesprochenen Rechtssätze, wohl aber die, Thatsachen betref¬
fenden Entscheidungsgründe in Rechtskraft übergehen, wohl
schon einige wenige Nebenverhandlungen das ganze Objet viel¬
nicht rechtfertigen lassen. Wo diese von dem eigentlichen Teuor
fach, so ist eine freiwillige Entsagung auf ähnliche Ansprüche
des Erkenntnisses getrennt sind, mithin ihre materielle Eigen¬
weit vernünftiger als Benutzung richterlicher Hülfe, diese dem¬
schaft auch formell anerkannt ist, da dürften sie zweifellos der
nach für solche Fälle nicht blos nutzlos sondern auch zweckwidrig
Rechtskraft nicht unterliegen, denn ein Grund bleibt immer
Weit natürlicher schon ist es, wenn nach vielen Jahren und
ein Grund, und enthält als Prämisse eines Ausspruchs weder
weitläuftigen Verhandlungen endlich das Object erreicht wird.
ein Zugeständniß noch ein Aberkenntniß; der Ausspruch kann
Der Verfasser entsinnt sich einer solchen hierher wohl gehörigen
richtig und der Grund verwerflich seyn, daher kann dieser bei
Streitsache, welche 1717 begonnen hatte, 1750 auf einer
Rechtsmitteln zwar Gegenstand einer Prüfung zur Rechtferti¬
Deutschen Universität zur Entscheidung anlangte, und, nach¬
gung einer Beschwerde, nicht aber Object einer besondern Be¬
dem sie auf fast allen Deutschen Universitäten gewesen war,
schwerde selbst seyn: Schaumburg priuc. prax. jurid.
1817 auf jener nochmals erschien, und eine Forderung von ei
L. I. S. II. C. 1. §. 10. not.*, Bedenklicher ist es, wenn
nigen tausend Rthlr. Agio zum Gegenstand hatte.
Gründe in den Ausspruch selbst mit aufgenommen sind, in
Dieß vereint möchte genügen, um der Ansicht Feuerbach's.
welchen sie freilich nicht gehören, da es genügt, wenn hier
daß die Erkenntnißgründe nur als Krücken für eine kranke Ju¬
bloß ein zustehendes Recht, ein Zustand, zuerkannt, und die
stiz zu betrachten seyen, den Beitritt zu versagen. Das Recht
Verbindlichkeit zur Leistung ausgesprochen wird: L. 59. pr. D.
der Aeußerung der Gedanken und der Beschränkung ihrer Be¬
de re judic. (42. 1.) Oft ist selbst dieser Ausspruch wirkungs¬
kanntmachung ist ausschließliches Recht des Betheiligten. Dieses
los, denn wenn, um bei dem von Brinkmann erwähnten
natürliche Recht wird gekränkt, wo jeder Dritte befugt wird,
Beispiele stehen zu bleiben, bei einer Eigenthumsklage der Be¬
auch wider Willen des Erstern als Zuhörer sich aufzudringen.
weis des Eigenthums erbracht, die Nachweisung des Besitzes
Freilich hat es damit bei Civil Streitigkeiten in einem
des Beklagten aber verfehlt ist, so muß wenigstens im Erkennt¬
großen Theile Deutschlands, wo anderweite Beschäftigungen
nisse selbst die Anerkennung des Eigenthums wegen der präju¬
und drückende Sorgen die menschliche Thätigkeit ohnehin schon
diciellen Natur des Besitzes wegbleiben. Hätte der Richter
vollauf in Anspruch nehmen, eben keine große Gefahr.
neben der Abweisung des Klägers diesem dennoch das Eigenthum
Die Verminderung von Berufungen u. s. w. ist nach Vernunft¬
zuerkannt, so bleibt auch hier dem Verklagten bei einem etwaigen
gründen eine nothwendige Folge davon, daher muß man, wo
neuen Vindicationsprocesse die Anfechtung des Eigenthums vor¬
solche sich practisch nicht nachweisen läßt, den Grund eher in
behalten: L. 9. pr. D. de exc. r. j. (44. 2.) Denn sobalt
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