Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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Indeß war der Nachlaß des Schuldners im vorliegenden 
Ueber die Klagbarkeit der mündlichen Verträge. 
Falle bereits regulirt und vertheilt. Die Legatarien hatten 
nach dem Bericht des Theilungs- und ConcursRichters ihre 
Den Verkehr befördert es ohne allen Zweifel, wenn schon 
Vermächtnisse erhalten, und die honorirte und mit diesen 
die mündliche Uebereinkunft bindend, im Wege Rechtens zu 
Vermächtnissen beschwerte Ehegattin, die die ihr als Erbin 
verwirklichen ist, und doch hat die unbedingte Durchführung 
auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllen konnte und darüber 
dieses Princips auch wieder ihre großen Nachtheile. Die 
zum Concurs gekommen ist, stand nun als die einzige da, 
Ackerbau und gewerbtreibenden Classen, gerade die, auf wel¬ 
auf welcher die Schuld des Verstorbenen haftete. Nach ge¬ 
che die Gesetzgebung am meisten Rücksicht zu nehmen hat, 
theilter Erbschaft können die Gläubiger des Erblassers gegen 
wäre es auch nur darum weil das Vermögen der Gebilde¬ 
die einzelnen Erben pro rata ihrer Erbportion klagen; ge¬ 
ten, oder Reichen zu dem Vermögen der mittleren oder ge¬ 
gen die Legatarien haben sie aber keine Klage. Diese sind 
ringeren Stände in einem überaus geringen Verhältniß steht, 
nur Singularsuccessoren des Verstorbenen und treten nicht 
können neben den Anforderungen ihres Berufs sich nicht zu¬ 
wie Universal Nachfolger in die Verbindlichkeiten des Erblassers 
gleich die Präcision der Gedanken und Ausdrücke erwerben, 
ein. Daß die Gläubiger des Testators an die Vermächtni߬ 
die zur richtigen Beurtheilung des Daseyns und Inhalts 
nehmer keinen Anspruch machen können, spricht ganz deut¬ 
eines Vertrags gleichwohl nothwendiges Erforderniß sind. - 
lich L. 7. C. de hereditariis action. (4. 16.) aus: Cre¬ 
Da wird über die Sache viel hin und hergesprochen und am 
ditores hereditarios adversus legatarios non habere 
Ende erfolgt eine Erklärung welche durch Buchstaben 
personalem actionem convenit: quippe cum evidentis¬ 
firirt freilich wie eine Einwilligung sich ausnimmt, in der 
sime lex duodeciin tabularum heredes huic rei faciat 
That aber nichts weiter als ein nochmaliges Ueberlegen, höch¬ 
obnoxios. Nur eine Ausnahme machen mit Grund die 
stens eine bedingte Einwilligung ist. Das ist nun freilich nicht 
Rechtslehrer, die hier aber nicht eintritt, wenn die Schuld 
ganz zu ändern. Wir können nicht unsre Bürger und Bauern 
auf der Sache haftet, die der Legatar erhielt. — Auch auf 
auf die Universitäten schicken, und überdieß fehlt es uns ja 
andere Weise war dem Stellvertreter H. nicht zu helfen. Frei¬ 
gar nicht an Beispielen daß Leute die ihre Pandecten gehört 
lich hat der Erbe, um zur Befriedigung der Falcidia zu ge¬ 
haben, weder in den Pandecten, noch in der Logik, noch in 
langen, das Recht, falls er das ganze Legat durch einen 
der Präcision des Ausdrucks sonderlich stark sind. Wir kön¬ 
factischen Irrthum verleitet, ausgekehrt hat, das zu viel ge¬ 
nen auch nicht bei jedem unbedeutenden Handel einen Juri¬ 
gebene Condictione indebiti zurückzufordern. Indeß konnte 
sten zu Hülfe rufen, und es würde sich in unsern Zeiten 
man diese Klage nicht analogisch auf das vorliegende Ver¬ 
etwas seltsam ausnehmen, wenn auf jedem Markt einige 
hältniß beziehen und dem bei der Erbtheilung übervortheilten 
Notare säßen, um die Käufe und Verkäufe zu Protocoll zu 
Gläubiger durch eine Cedirung dieser Klage von Seiten der 
nehmen. Aber daß man gar nichts in dieser Beziehung thun 
Masse der zum Concurs gekommenen Erbin zu seinem Rechte 
könnte, will mir doch noch nicht zu Sinne. — Man hat 
verhelfen. Denn bei der Forderung der Falcidischen Quart 
in den meisten Ländern die Gültigkeit der Veräußerung von 
treten andere Rücksichten ein und kein Legatar steht in irgend 
Immobilien von einer gerichtlichen Mitwirkung abhängig ge 
einem Rechtsverhältniß zu den Gläubigern des Erblassers. 
macht, und unbezweifelt ist das Grundeigenthum das, was 
Das Königl. H. L. Obergericht gab daher am 6ten März 
am Meisten die Aufmerksamkeit der Gesetzgebung verdient, 
1826 dem Anwald des Stellvertreters J. Hagendorf zu er¬ 
indeß ist in unsern Zeiten doch auch der Gewerbs und 
kennen, daß dem Antrage auf Bewilligung des Armenrechts 
Geldreichthum bedeutend genug um die Sorgfalt der Regie¬ 
und Constituirung eines Sachwalters nicht Statt gegeben 
rung zu erheischen. Daß man sich nun uneingeschränkt durch 
werden könne, da eine Klage des Gläubigers eines Erblas¬ 
einen mündlichen Vortrag, durch ein paar Worte in einem 
sers gegen die Legatarien, die bereits ihre Vermächtnisse er¬ 
unbesonnenen Augenblick gesprochen, vielleicht entrissen (denn 
halten, überall nicht begründet ist. 
wer kann vor Gericht die Ueberredung beweisen), durch ein 
paar Worte welche eine Einwilligung enthalten, verpflichten, 
also bedeutende Vermögensverluste sich zuziehen kann, daß 
dabei der Werth des Objects gar nicht in Anschlag kommt 
Max-Planck-Institut für
	        
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