Allgemeine
Jüristische Zeitung.
Herausgegeben
on
Chr. Fr. Elvers,
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock.
Mittwoch, den 30. Juny 1830.
Dritter Jahrgang. Nr. 52.
Ueber das Klagerecht der Gläubiger eines Erb¬
von dem Testator bedachten Legatarien einzuklagen wären,
lassers wider die Legatarien nach ausgezahl¬
weil diese nach der in L. 25. D. quae in fraud. credit.
ten Vermächtnissen.
ausgesprochenen Rechtsregel: Legata, si solvendo heredi¬
tas non sit, non deberi, ihre Vermächtnisse indebite aus¬
bezahlt erhalten hätten. Indeß veranlaßte der von der Land¬
Der Eingesessene W. zu N. hatte am 29sten April 1819
vogtey bestellte Anwald des Hagendorf vorgängig eine Ver¬
mit dem Rademacherburschen H. aus St. in Holstein einen
legung seiner Forderung in die LegatenGelder. Als die Land¬
StellvertretungsContract geschlossen, wodurch dieser die Mili¬
vogtey ihn mit seinen desfallsigen Anträgen wiederholt abwies,
tairdienstpflichtigkeit für Ws. Stiefsohn K. übernahm und sich
wendete Hagendorf dagegen die Supplication ein. Sein neue
verbindlich machte, für denselben bei dem Leibregimente I.
Sachwalter überzeugte sich indeß, daß die Fortsetzung der¬
M. der Königin den Dienst zu übernehmen, wogegen W. sich
selben für ihn von keinem Erfolg seyn werde. Er glaubte
verpflichtete ihm 1100 Mrk. in Terminen zu zahlen.
für das Interesse seines Clienten besser zu sorgen, wenn er
starb 1820 und hinterließ ein Testament, worin er seine
statt dessen gleich die Hauptsache in der obern Instanz an¬
Frau zur Erbin eingesetzt, allein sie zugleich mit einem so
hängig machte, da die Legatarien in verschiedenen Jurisdictio¬
beträchtlichen an seinen einen Halbbruder und die Halbschwe¬
nen wohnten, und sie als Streitgenossen, die gemeinschaft¬
ster zu entrichtenden Legat beschwert hatte, daß seine Erbir
lich in Anspruch zu nehmen waren, sogleich bei dem Foro
nach beschaffter Auszahlung dieses Vermächtnisses nicht in
superiori belangte. Daher trug er zu diesem Zweck auf
Stande war, die auf dem Nachlaß haftenden Schulden zu
die Verleihung des Armenrechts bei dem Königl. Holsteinisch¬
berichtigen. Dadurch ward die Verhängung des Concurses
Lauenburgischen Obergericht an. — Dieses nimmt auch den
über ihr Vermögen herbeigeführt. In diesem forderte H. aus
durch den Gerichtsgebrauch eingeführten und durch Reichs¬
seinem StellpertretungsContract noch ein Residuum von 450
gesetze bestätigten Rechtssatz an, daß wenn einem gegen
Mrk. und außerdem an liquidirten Zinsen und Kosten 42
mehrere Personen, die aber verschiedenen Gerichtsständen un¬
Mrk. 14 ß. Wegen Unzulänglichkeit der Masse kam er
terworfen sind, eine und dieselbe Klage zusteht, sie sey theilbar
indeß mit dieser Forderung nicht zur Perception. Um wo
oder untheilbar, der nächste gemeinschaftliche Oberrichter der
möglich diesen für ihn höchst drückenden Verlust abzuwenden
sämmtlichen Beklagten der gehörige Richter sey. Allein es
ward ihm auf sein Ansuchen von der Meldorfer Landvogtey
konnte aus andern Gründen diesem Antrage nicht Statt ge¬
das Armenrecht bewilligt und ein Sachwalter constituirt. Die¬
ben. Richtig ist freilich die Rechtsregel, Legata si solvendo
ser ging davon aus, daß diese im Concurse der Erbin von
hereditas non sit, non deberi, die mit der übereinstimmt,
J. Witthahn nicht percipirten 422 Mrk. 14 ß. gegen die
quod bona non intelliguntur, nisi deducto aere alieno.
saen
Max-Planck-instut t.