Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
Jüristische Zeitung. 
Herausgegeben 
on 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Mittwoch, den 30. Juny 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 52. 
Ueber das Klagerecht der Gläubiger eines Erb¬ 
von dem Testator bedachten Legatarien einzuklagen wären, 
lassers wider die Legatarien nach ausgezahl¬ 
weil diese nach der in L. 25. D. quae in fraud. credit. 
ten Vermächtnissen. 
ausgesprochenen Rechtsregel: Legata, si solvendo heredi¬ 
tas non sit, non deberi, ihre Vermächtnisse indebite aus¬ 
bezahlt erhalten hätten. Indeß veranlaßte der von der Land¬ 
Der Eingesessene W. zu N. hatte am 29sten April 1819 
vogtey bestellte Anwald des Hagendorf vorgängig eine Ver¬ 
mit dem Rademacherburschen H. aus St. in Holstein einen 
legung seiner Forderung in die LegatenGelder. Als die Land¬ 
StellvertretungsContract geschlossen, wodurch dieser die Mili¬ 
vogtey ihn mit seinen desfallsigen Anträgen wiederholt abwies, 
tairdienstpflichtigkeit für Ws. Stiefsohn K. übernahm und sich 
wendete Hagendorf dagegen die Supplication ein. Sein neue 
verbindlich machte, für denselben bei dem Leibregimente I. 
Sachwalter überzeugte sich indeß, daß die Fortsetzung der¬ 
M. der Königin den Dienst zu übernehmen, wogegen W. sich 
selben für ihn von keinem Erfolg seyn werde. Er glaubte 
verpflichtete ihm 1100 Mrk. in Terminen zu zahlen. 
für das Interesse seines Clienten besser zu sorgen, wenn er 
starb 1820 und hinterließ ein Testament, worin er seine 
statt dessen gleich die Hauptsache in der obern Instanz an¬ 
Frau zur Erbin eingesetzt, allein sie zugleich mit einem so 
hängig machte, da die Legatarien in verschiedenen Jurisdictio¬ 
beträchtlichen an seinen einen Halbbruder und die Halbschwe¬ 
nen wohnten, und sie als Streitgenossen, die gemeinschaft¬ 
ster zu entrichtenden Legat beschwert hatte, daß seine Erbir 
lich in Anspruch zu nehmen waren, sogleich bei dem Foro 
nach beschaffter Auszahlung dieses Vermächtnisses nicht in 
superiori belangte. Daher trug er zu diesem Zweck auf 
Stande war, die auf dem Nachlaß haftenden Schulden zu 
die Verleihung des Armenrechts bei dem Königl. Holsteinisch¬ 
berichtigen. Dadurch ward die Verhängung des Concurses 
Lauenburgischen Obergericht an. — Dieses nimmt auch den 
über ihr Vermögen herbeigeführt. In diesem forderte H. aus 
durch den Gerichtsgebrauch eingeführten und durch Reichs¬ 
seinem StellpertretungsContract noch ein Residuum von 450 
gesetze bestätigten Rechtssatz an, daß wenn einem gegen 
Mrk. und außerdem an liquidirten Zinsen und Kosten 42 
mehrere Personen, die aber verschiedenen Gerichtsständen un¬ 
Mrk. 14 ß. Wegen Unzulänglichkeit der Masse kam er 
terworfen sind, eine und dieselbe Klage zusteht, sie sey theilbar 
indeß mit dieser Forderung nicht zur Perception. Um wo 
oder untheilbar, der nächste gemeinschaftliche Oberrichter der 
möglich diesen für ihn höchst drückenden Verlust abzuwenden 
sämmtlichen Beklagten der gehörige Richter sey. Allein es 
ward ihm auf sein Ansuchen von der Meldorfer Landvogtey 
konnte aus andern Gründen diesem Antrage nicht Statt ge¬ 
das Armenrecht bewilligt und ein Sachwalter constituirt. Die¬ 
ben. Richtig ist freilich die Rechtsregel, Legata si solvendo 
ser ging davon aus, daß diese im Concurse der Erbin von 
hereditas non sit, non deberi, die mit der übereinstimmt, 
J. Witthahn nicht percipirten 422 Mrk. 14 ß. gegen die 
quod bona non intelliguntur, nisi deducto aere alieno. 
saen 
Max-Planck-instut t.
	        
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