Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
sti 
che 
Zeitung. 
Herausgegeben 
v o n 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
Sonnabend, den 29. Mai 1830. 
X— 
Dritter Jahrgang. Nr. 43. 
Einige Bemerkungen über die wefentlichsten 
behörden, denen dieses Unwesen nicht unbekannt seyn kann, 
Mängel der gemeinen Deutschen Gerichtsver¬ 
Schuld daran, daß demselben nicht durch ein umfassendes 
fassung überhaupt und der Kur Hessischen ins¬ 
Gesetz abgeholfen wird. 
besondere. 
Es giebt Untergerichte in KurHessen, bei denen der Ac¬ 
tuar sein Diensteinkommen auf 1200 Rthlr, bringt. Ist 
dies auf rechtliche Weise möglich? Der Staat firire daher 
Schluß) 
die Actuare, und beziehe künftig selbst deren Sporteln, 
Man wende hiegegen nicht ein, daß es Sache der 
welche zu Vermeidung einer desfallsigen besondern Rechnungs¬ 
GerichtsDirigenten sey, mit Strenge darüber zu halten, daß 
führung, ebenfalls durch den Stempel leicht erhoben wer¬ 
dergleichen Mißbräuche nicht Statt finden dürfen. Wir wol¬ 
den könnten! Hiedurch würde nicht nur der Staat nichts 
len zur Ehre jener Beamten annehmen, daß keiner von ihnen 
verlieren, sondern im Ganzen genommen die Rechtspflege, 
wissentlich offenbare Ungesetzlichkeiten zulassen werde, und 
durch das Hinwegfallen vieler unnöthiger Copialien, auch 
die Fälle, wo — nach dem Sprichwort — eine Hand die 
um ein Bedeutendes wohlfeiler werden. Daß die Actugre 
andere wäscht, selten seyen; die porhandenen gesetzlichen Be¬ 
nach Recht und Billigkeit nichts fordern können, als einen 
stimmungen sind aber häufig so mangelhaft, und ihre An¬ 
Gehalt, der mit dem der ihnen vorgesetzten Richter in einem 
wendbarkeit auf jetzt, unter ganz veränderten Verhältnißen, 
angemessenen Verhältniß steht, leidet wohl keinen Zweifel. 
vorkommende Fälle ist oft so zweifelhaft, daneben auch das 
Die Verordnung, welche in AltHessen die den Zeugen, 
Verhältniß, in welchem der Richter zu seinem (übrigens ge¬ 
Sachverständigen u. s. w. zu leistende Entschädigung be¬ 
dübeten) Actuar, mit dem er sein ganzes Geschäftsleben 
stimmt, ist beinahe hundert Jahre alt und in den meisten 
zu theilen hat, steht, so delicat, daß es jenem wohl nicht 
Fällen völlig unbrauchbar. Nach ihren Bestimmungen ist 
zu berargen ist, wenn er das ihm, allerdings auch in der 
zwischen dem angesehenen Kaufmann und dem Bettler kein 
stäglichen Beziehung obliegende Beaufsichtigungsrecht nicht 
Unterschied und vier Banquiers würden zusammen ohngefähr 
ohne dringende Noth bis zu einer förmlichen Denunciation 
soviel an Zeugengebühren erhalten, als nach der Preußi¬ 
bei der vorgesetzten Behörde ausdehnt. 
schen Gebühren Tare ein einziger Tagelöhner erhält, der vier 
Allerdings grenzen mitunter die Vorwände, unter denen 
Stunden vom Gerichtsort entfernt wohnt. Auch manches 
manche, selbst sonst ehrliebende und gebildete Actuare die be¬ 
sonstige Mißverhältniß rücksichtlich der Reise- und Zehrungs¬ 
reffenden Vorschriften ertensip zu interpretiren und die Par¬ 
kosten ist noch auszugleichen. Einsender will hier, statt vieler, 
heyen gleichsam wie milchende Kühe zu behandeln suchen, 
nur zweier ihm in der Kürze vorgekommenen auffallenden 
an das Unverschämte; allein im Ganzen sind die Ober¬ 
Fälle erwähnen. In dem einen — bei Regulirung einer 
Max-Planck-Institu
	        
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