sprochen: Vertretung der Befugnisse, die das Volk in seiner
Gesammtheit gegen die Regierung hat; sie sollen den Gang
der Staatsverwaltung stets in der gesetzmäßigen Bahn erhal¬
ten helfen, diejenige Regelmäßigkeit in der Bestimmung und
Aufbringung der Staatsbedürfnisse und in der Behandlung
des Staats= und Domainen Vermögens sichern, welche das
Wohl des Herzogl. Hauses wie des Landes erfordert; die
Regierung will bei wichtigen allgemeinen Bestimmungen den
Rath und bezüglich die Zustimmung einer größern Zahl er¬
fahrner Männer benutzen, um Allen immer die Ueberzeugung
zu geben, daß sie stets das Beste der Unterthanen und die
Aufrechthaltung einer sittlich gesetzlichen Ordnung vor Augen
habe. — Die von den Ständen gewählten Beamten sind;
ein Land Marschall, zwei Vorsteher, von denen einer in Mei¬
ningen wohnen muß, ein Syndicus (RechtsConsulent, und
Secretär, zugleich beim Steuer Senat der Regierung und der
SchuldentilgungsCommission, aus den Oberlandesgerichts.
Advocaten, erst auf drei Jahre, dann auf Lebenszeit;) und
der LandschaftsCassirer. — Ohne Berufung vom Landes=
herrn sind alle Beschlüsse einer eigenmächtigen Versammlung
ungültig; es kann CriminalUntersuchung gegen die Theilneh¬
mer eingeleitet werden. Die Stände können bei ihren Sitzun¬
gen auf Entfernung der landesherrlichen Commissarien an¬
tragen. Alle Protocolle, sobald nur letztere sie in Hinsicht
ihrer Erklärungen für richtig anerkannt haben, werden durch
den Druck bekannt gemacht. Zu gerichtlicher Rechenschaf
kann kein Abgeordneter wegen seiner Aeußerungen gezogen
werden, sondern der Landtag selbst rügt Unanständigkeiten
und Abschweifen auf zur Sache nicht gehörende Dinge; er
kann hierin bis zum Ausschluß eines Deputirten, durch eine
Mehrheit von drei Viertheilen, gehen. Während des Land¬
tags kann kein Abgeordneter zum persönlichen Erscheinen in
bürgerlichen Rechtssachen oder Polizey Sachen vorgeladen wer¬
den. Sonst aber ist der Lauf der Justiz gegen sie nicht ge¬
hemmt; Haft in einer Wechsel- oder CriminalSache zieht
Einrufung des Stellvertreters nach sich. Der Landesherr
kann jederzeit die Landstände auflösen; doch muß er alsbald
neue Wahlen anordnen.
2. Die einzelnen Rechte sind besonders (außerdem
siehe oben IV. 2. und unten VI. 3.) a) Mitwirkung dazu,
daß die Beiträge der Unterthanen zu dem, was das
Gemeinwohl erheischt, mit kluger Sparsamkeit gefordert,
mit Gerechtigkeit und Schonung vertheilt und mit strenger
Gewissenhaftigkeit und Genauigkeit ihrer Bestimmung gemäß
verwendet werden. Ohne ihre Zustimmung ist weder eine
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neue Steuer auszuschreiben, noch irgend eine, für welche
die Bewilligungszeit abgelaufen. Nur steht ihnen kein Ver¬
sagungsrecht zu, sofern es sich handelt von dem, was zu
Erfüllung von Pflichten, die den Gesetzen des Deutschen
Bundes gemäß sind, erheischt wird. Die Verwilligungen
der Stände können nicht einzelnen Personen und Stellen, son¬
dern müssen jedem Zweig der Staatsverwaltung im Ganzen
ertheilt werden. Doch wird die Regierung die Erinnerungen
der Stände hiebei möglichst berücksichtigen. -- Jede Ver¬
fügung an die Landescasse muß wenigstens von einem der
Vorsteher gezeichnet seyn. - b) Die Befugniß, über unge¬
schmälerte Erhaltung des Kammervermögens dadurch zu
wachen, daß bei jedem Landtag hierüber und über die fort¬
gesetzte Schuldentilgung Nachweisungen vorzulegen sind.
c) Das Recht zu begehren, daß das Vermögen from¬
mer Stiftungen nicht zum unmittelbaren Staatsgut ge¬
zogen, noch auch in den oben III. 3. c. erwähnten Fällen
ohne Zustimmung der Stände verändert werde. — d) Ver¬
ordnungen und Gesetze welche Freiheit und Eigenthum
der Unterthanen treffen, erfodern die Bewilligung des Land¬
tags; sie kann aber nur durch eine Mehrheit von drei Stim¬
men über die Hälfte der Anwesenden abgeschlagen werden.
Ueber Abgabenbewilligungen, wie über alle andre Anträge
in der Versammlung, entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Anordnungen zu Ausführung schon bestehender Gesetze, und
solche die zu organischer Einrichtung der Behörden und Be¬
stimmung der Geschäftsformen dienen, sind unabhängig von
der kandständischen Wirksamkeit.
VI. Die Staatsdiener.
1. Alle Regierungshandlungen müssen unter persönlicher
Verantwortlichkeit eines Staatsbeamten ergehen. Der Lan¬
desherr selbst ist hierüber erhaben; jede in seinem Namen
ausfließende Verfügung muß contrasignirt seyn von einem
Geheimen=Rath oder Minister, der für die Gesetzmäßigkeit
derselben haftet. Für ungesetzliche Schritte ist zunächst der
Beamte, der sie that, verbindlich; der Befehl eines Höhern
deckt nur, wenn er von dem, der competent war, in ge¬
höriger Form erging. Alle Staatsbeamten sind auf Beob¬
achtung des Grundgesetzes zu beeidigen.
2. Nur durch die vom Staate unmittelbar oder mittel¬
bar bestellten Gerichte soll die Gerichtsbarkeit ausgeübt wer¬
den; sie geht immer vom Staate und dem Landesherrn aus;
der Lauf der Justiz soll nicht gehemmt werden. Ertheilte
Begnadigung hindert niemals PrivatAnsprüche.