Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

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liche Gesichtspunkt nach dem Willen des Mecklenburgischen 
Rechts in einem Falle geschehen soll, eine particularrechtliche 
Gesetzgebers nicht weiter angewendet werden soll; denn die 
Norm oder entschiedene Localpraris der Anwendung des Rö¬ 
in den Mecklenburgischen Gesetzen vorgeschriebene Confiscatior 
mischen Rechts im Wege steht — nur dadurch wird eine sichere 
des auf das Spiel gebrachten Geldes, scheint nicht verträglich 
Grundlage für die Rechtsanwendung zu erlangen seyn. Was 
mit dem in der L. 3. Cod. der Parthey gegebenen Rechte 
insbesondere das Verhältniß der ParticularRechte zu dem 
der Zurückforderung der verlornen Summe und die in den 
Röm. Rechte betrifft, so ist freilich der Satz: daß alle Par¬ 
erwähnten Gesetzen vom 6ten Dec. 1766. angedroheten Stra¬ 
ticular Rechte aus dem Röm. Rechte zu ergänzen und auszulegen, 
fen scheinen zu zeigen, daß der Mecklenburgische Gesetzgeber 
und daß immer ihre Anwendung so geschehen müsse, wie 
lieber auf dem Wege der Strafe das Uebel des Spiels habe 
das ParticularRecht am wenigsten abweicht vom gemeinen 
unterdrücken und im öffentlichen Interesse durch Einschreiten 
Rechte, oft sehr übel und zum großen Nachtheil für die 
des Richters ex officio dahin habe wirken wollen, daß nicht 
einheimischen Statute angewendet. Es ist nach dem Willen 
blos die Privatwillkür des Verletzten entscheide. 
Deutscher Gesetzgeber, die mit redlichem Streben ihrem Lande 
Allein aller dieser Gründe ungeachtet muß die volle An¬ 
eine bessere, den Forderungen unseres Rechtszustandes mehr 
wendbarkeit der L. 3. Cod. de aleat. insbesondere auch in 
anpassende Norm geben wollten, oft von den einseitigen und 
den Deutschen und Mecklenburgischen Gerichten noch behaup¬ 
pedantischen Juristen die am Römischen Rechte kleben, in 
tet werden. 
ihrer Unwissenheit im Deutschen Rechte und in ihrem Hasse 
1. Es kann für die heutige Rechtsanwendung und die 
gegen alle Particularlegislation, großer Zwang angethan wor¬ 
Gewißheit des Rechtszustandes nicht anders als gefährlich 
den, indem man das vielleicht nicht gut redigirte oder nicht 
seyn, wenn man sich erlaubt von den bestimmten Aussprü¬ 
vollständig gegebene ParticularGesetz auf eine Weise auslegte, 
chen des Römischen Rechts blos wegen der scheinbaren Un¬ 
wodurch die Absicht des einheimischen Legislators vereitelt 
zweckmäßigkeit oder Unvereinbarlichkeit Römischer Vorschriften 
wurde; allein eben so wahr ist es, daß die Mehrzahl der 
mit Deutschen Ansichten abzuweichen. Es kann allerdings 
Deutschen ParticularGesetze seit der Mitte des 16ten Jahr¬ 
nicht verkannt werden, daß durch diese Anwendung des Rö¬ 
hunderts, in der Voraussetzung des einmal vorhandenen 
mischen Rechts oft Verletzungen der im Volke herrschenden 
Röm. Rechts als eines gemeinen Rechts ergingen, und nur 
Ansichten, oder neuerer Forderungen des bürgerlichen Ver¬ 
die Absicht hatten, eine dunkle Stelle deutlicher auszuspre¬ 
kehrs und des NationalWohlstandes erzeugt werden; allein 
chen, eine Controverse zu entscheiden, die Anwendung einer 
diese Rücksichten können zwar die Landesgesetzgeber auffordern, 
Röm. Gesetzesstelle auf einen einzelnen Fall zu reguliren, 
die unzweckmäßigen Römischen Vorschriften abzuschaffen, 
eine Lücke auszufüllen oder eine Röm. Vorschrift zu verstär¬ 
nicht aber den gemeinrechtlichen Richter berechtigen, von den 
ken, wobei der Gesetzgeber davon ausging, daß eine nähere 
vorhandenen Gesetzen abzuweichen, weil da, wo man dem 
Beschreibung unnöthig wäre, da die Richter das Röm. 
Richter überlassen wollte von der Anwendung eines Gesetzes 
Recht als das gemeine Recht vor sich hätten. Da man 
deswegen sich blos zu machen, weil er das Gesetz nicht 
aber dies Röm. Recht als das gemeingeltende ansah, so 
wohl vereinbar mit Deutschen Rechtsvorstellungen oder den 
muß auch der Richter annehmen, daß der ParticularGesetz¬ 
Forderungen unsers bürgerlichen Lebens hält, gar kein fester 
geber davon nicht habe abweichen wollen, so lange seine par¬ 
Punkt gewonnen werden, vielmehr die größte Willkür be¬ 
ticularrechtliche Norm mit der gemeinrechtlichen vereinbart ist, 
und neben ihr bestehen kann. 
gründet würde, da es immer schwierig seyn wird, mit 
Sicherheit über manche ältere Deutsche Rechtsvorstellungen 
2. Sieht man zuerst von den Mecklenburgischen Gesetzen 
ab, nur auf das gemeine Deutsche Recht, so läßt sich eine 
zu urtheilen, und weil über das, was wirklich zweckmäßig 
allgemeine Gewohnheit, welche der Anwendung der L. 3. Cod. 
ist, individuelle Vorstellungen der Richter entscheiden würden. 
de aleat. entgegenstände, wohl nicht nachweisen. Ueber den 
Nur dadurch, daß wir Römisches Recht als das gemeine 
wahren Sinn des Deutschen Rechts vor Einführung des Römischen 
Recht so lange befolgen, als nicht die Reichsgesetze bestimmt 
schwebt Dunkelheit. Aus den Stellen im Sachsenspiegel I 
die Römische Stelle aufgehoben haben, oder als die Stelle 
6.; Sächs. Weichbild. 101-103., könnte freilich nur abge¬ 
mit einem reichsgesetzlichen, oder durch eine entschiedene allge¬ 
leitet werden, daß man keine Klage aus dem Spiele auf 
meine Gewohnheit anerkannten Grundsatze unvereinbar seyn 
den Gewinn geben wollte, während vielleicht bei einem ohne 
würde, oder als in dem Lande wo die Anwendung des Röm. 
Max-Planck-Institut für
	        
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