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liche Gesichtspunkt nach dem Willen des Mecklenburgischen
Rechts in einem Falle geschehen soll, eine particularrechtliche
Gesetzgebers nicht weiter angewendet werden soll; denn die
Norm oder entschiedene Localpraris der Anwendung des Rö¬
in den Mecklenburgischen Gesetzen vorgeschriebene Confiscatior
mischen Rechts im Wege steht — nur dadurch wird eine sichere
des auf das Spiel gebrachten Geldes, scheint nicht verträglich
Grundlage für die Rechtsanwendung zu erlangen seyn. Was
mit dem in der L. 3. Cod. der Parthey gegebenen Rechte
insbesondere das Verhältniß der ParticularRechte zu dem
der Zurückforderung der verlornen Summe und die in den
Röm. Rechte betrifft, so ist freilich der Satz: daß alle Par¬
erwähnten Gesetzen vom 6ten Dec. 1766. angedroheten Stra¬
ticular Rechte aus dem Röm. Rechte zu ergänzen und auszulegen,
fen scheinen zu zeigen, daß der Mecklenburgische Gesetzgeber
und daß immer ihre Anwendung so geschehen müsse, wie
lieber auf dem Wege der Strafe das Uebel des Spiels habe
das ParticularRecht am wenigsten abweicht vom gemeinen
unterdrücken und im öffentlichen Interesse durch Einschreiten
Rechte, oft sehr übel und zum großen Nachtheil für die
des Richters ex officio dahin habe wirken wollen, daß nicht
einheimischen Statute angewendet. Es ist nach dem Willen
blos die Privatwillkür des Verletzten entscheide.
Deutscher Gesetzgeber, die mit redlichem Streben ihrem Lande
Allein aller dieser Gründe ungeachtet muß die volle An¬
eine bessere, den Forderungen unseres Rechtszustandes mehr
wendbarkeit der L. 3. Cod. de aleat. insbesondere auch in
anpassende Norm geben wollten, oft von den einseitigen und
den Deutschen und Mecklenburgischen Gerichten noch behaup¬
pedantischen Juristen die am Römischen Rechte kleben, in
tet werden.
ihrer Unwissenheit im Deutschen Rechte und in ihrem Hasse
1. Es kann für die heutige Rechtsanwendung und die
gegen alle Particularlegislation, großer Zwang angethan wor¬
Gewißheit des Rechtszustandes nicht anders als gefährlich
den, indem man das vielleicht nicht gut redigirte oder nicht
seyn, wenn man sich erlaubt von den bestimmten Aussprü¬
vollständig gegebene ParticularGesetz auf eine Weise auslegte,
chen des Römischen Rechts blos wegen der scheinbaren Un¬
wodurch die Absicht des einheimischen Legislators vereitelt
zweckmäßigkeit oder Unvereinbarlichkeit Römischer Vorschriften
wurde; allein eben so wahr ist es, daß die Mehrzahl der
mit Deutschen Ansichten abzuweichen. Es kann allerdings
Deutschen ParticularGesetze seit der Mitte des 16ten Jahr¬
nicht verkannt werden, daß durch diese Anwendung des Rö¬
hunderts, in der Voraussetzung des einmal vorhandenen
mischen Rechts oft Verletzungen der im Volke herrschenden
Röm. Rechts als eines gemeinen Rechts ergingen, und nur
Ansichten, oder neuerer Forderungen des bürgerlichen Ver¬
die Absicht hatten, eine dunkle Stelle deutlicher auszuspre¬
kehrs und des NationalWohlstandes erzeugt werden; allein
chen, eine Controverse zu entscheiden, die Anwendung einer
diese Rücksichten können zwar die Landesgesetzgeber auffordern,
Röm. Gesetzesstelle auf einen einzelnen Fall zu reguliren,
die unzweckmäßigen Römischen Vorschriften abzuschaffen,
eine Lücke auszufüllen oder eine Röm. Vorschrift zu verstär¬
nicht aber den gemeinrechtlichen Richter berechtigen, von den
ken, wobei der Gesetzgeber davon ausging, daß eine nähere
vorhandenen Gesetzen abzuweichen, weil da, wo man dem
Beschreibung unnöthig wäre, da die Richter das Röm.
Richter überlassen wollte von der Anwendung eines Gesetzes
Recht als das gemeine Recht vor sich hätten. Da man
deswegen sich blos zu machen, weil er das Gesetz nicht
aber dies Röm. Recht als das gemeingeltende ansah, so
wohl vereinbar mit Deutschen Rechtsvorstellungen oder den
muß auch der Richter annehmen, daß der ParticularGesetz¬
Forderungen unsers bürgerlichen Lebens hält, gar kein fester
geber davon nicht habe abweichen wollen, so lange seine par¬
Punkt gewonnen werden, vielmehr die größte Willkür be¬
ticularrechtliche Norm mit der gemeinrechtlichen vereinbart ist,
und neben ihr bestehen kann.
gründet würde, da es immer schwierig seyn wird, mit
Sicherheit über manche ältere Deutsche Rechtsvorstellungen
2. Sieht man zuerst von den Mecklenburgischen Gesetzen
ab, nur auf das gemeine Deutsche Recht, so läßt sich eine
zu urtheilen, und weil über das, was wirklich zweckmäßig
allgemeine Gewohnheit, welche der Anwendung der L. 3. Cod.
ist, individuelle Vorstellungen der Richter entscheiden würden.
de aleat. entgegenstände, wohl nicht nachweisen. Ueber den
Nur dadurch, daß wir Römisches Recht als das gemeine
wahren Sinn des Deutschen Rechts vor Einführung des Römischen
Recht so lange befolgen, als nicht die Reichsgesetze bestimmt
schwebt Dunkelheit. Aus den Stellen im Sachsenspiegel I
die Römische Stelle aufgehoben haben, oder als die Stelle
6.; Sächs. Weichbild. 101-103., könnte freilich nur abge¬
mit einem reichsgesetzlichen, oder durch eine entschiedene allge¬
leitet werden, daß man keine Klage aus dem Spiele auf
meine Gewohnheit anerkannten Grundsatze unvereinbar seyn
den Gewinn geben wollte, während vielleicht bei einem ohne
würde, oder als in dem Lande wo die Anwendung des Röm.
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