Full text: Allgemeine juristische Zeitung (Jg. 3 (1830))

Allgemeine 
jutistis 
che 
Zeitung. 
Herausgegeben 
v o n 
Chr. Fr. Elvers, 
ord. öffentl. Prof. der Rechte in Rostock. 
— 
Sonnabend, den 24. April 1830. 
Dritter Jahrgang. Nr. 8. 
Welches sind die wesentlichen Erfordernisse des 
mahnen, den Eid durch einen Vergleich oder Einräumungen 
Judeneides 
zu verhüten. 
Findet die Abwendung des Eides nicht statt; so sagt 
der Richter dem, welcher schwören will: 
(Schluß). 
„Der Eid ist nicht nach der heimlichen Deutung dessen, 
Nach erfolgter Berathung der Behörden erschien am 14ten 
„welcher ihn ablegt, sondern lediglich nach derjenigen 
Februar 1828 eine landesherrliche Verordnung über die 
„Meinung zu schwören, welche mit den Worten gewöhnlich 
Eidesleistung der Israeliten, welche im Wesentlichen Folgen¬ 
„verbunden wird und wie ich verstehe, was beschworen und 
des enthält: 
„vor Gott für Wahrheit erklärt werden soll. Bedenket wohl, 
Der Ablegung des sogenannten Partheyeneides in den 
„daß der Allmächtige uns alle vor sein Gericht rufen 
bürgerlichen Rechtssachen, soll vorhergehen eine außergericht 
„wird. — Seyd Ihr noch gesonnen, den Eid auszu¬ 
liche Belehrung über die Natur und Heiligkeit des Eides, 
„schwören? 
von Seiten des Rabbinen, oder in dessen Ermangelung 
Nach erfolgter Bejahung dieser Frage wendet sich der 
eines andern öffentlichen israelitischen Religionslehrers, welche 
Richter dem Befinden nach zu dem anwesenden Gegner mit 
dazu von der Regierung auf den Vorschlag des judenschaft¬ 
der Ermahnung, den Schwur zu erlassen, indem er ihm 
lichen Vorsteheramts der Provinz ermächtigt seyn wird. 
vorstellt, daß derjenige, welcher gegen besseres Wissen die 
Bei dieser Belehrung wird der deshalbige, dem Lehrer 
Beschwörung dessen, was er als wahr schon weiß, fordert, 
durch das judenschaftliche Vorsteheramt zugefertigte Auf¬ 
ebenwohl den Nahmen Gottes misbrauche. - 
satz zum Leitfaden dienen, und hat der Schwörende die 
Wird auf der Eidesablage bestanden, so haben nunmehr 
Bescheinigung über die vorschriftmäßig bewirkte Belehrung 
die etwa, außer den Partheyen, als mitgebrachte Zeugen 
vor Abschwörung des Eides zu den Acten zu geben. 
oder sonst gegenwärtigen Juden sich zu entfernen, indem sie 
Die Ablegung des Eides geschieht im gewöhnlichen Ge¬ 
(gemäß ihrer religiösen Ansicht von der Pflicht, den Eid zu 
richts= oder GeschäftsLocal, und ist dazu die Assistenz eines 
meiden) sich einander zurufen dürfen: 
Rabbinen oder israelitischen Religionslehrers nicht erfor¬ 
„Weichet von dem Aufenthalte dieser frevelhaften Leute." - 
derlich. 
Der Eid soll mit bedektem Haupte (wegen der Gewohn¬ 
Vor der Eidesabnahme soll der Richter die schwörende 
heit der Juden, also zu beten) die rechte Hand auf die fün 
Parthey nach einem der Verordnung beigefuͤgten Formular eben¬ 
Bücher Moses in hebräischer Sprache, namentlich auf den 
falls an die Wichtigkeit des Eides erinnern, auch, wenn 
7ten Vers im 20ten Kapitel des 11ten Buches, gestützt 
die Beschaffenheit der Sache es zuläßt, die Partheyen er¬ 
ausgeschworen, und dazu ein geschriebenes oder gedrucktes 
Max-Planck-Institut für
	        
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